ANPR Speicherfrist: Rechtssichere Kennzeichen Speicherdauer im Parkraummanagement

Die Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung hat in Deutschland in den letzten Jahren rasant an Fahrt aufgenommen. Schrankenlose Systeme, basierend auf der automatischen Kennzeichenerkennung (Automatic Number Plate Recognition, kurz ANPR), ersetzen zunehmend klassische Ticketautomaten und Schrankenanlagen. Für Betreiber von Parkflächen, Supermärkten und Immobilienverwaltern bietet dies enorme Effizienzvorteile und Kosteneinsparungen. Doch mit der Einführung dieser Technologie rückt ein kritisches Thema in den Fokus: der Datenschutz.

Das Nummernschild eines Fahrzeugs gilt in Deutschland als personenbeziehbares Datum. Damit greift die volle Härte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine der häufigsten Fragen, die sich Parkraumbewirtschafter stellen, betrifft die ANPR Speicherfrist: Wie lange dürfen die erfassten Daten eigentlich aufbewahrt werden? Wann müssen Sie Daten löschen, um auf dem Parkplatz rechtssicher zu agieren? Die Antworten sind nicht pauschal, sondern hängen stark vom konkreten Szenario des Parkvorgangs ab.

In diesem umfassenden Leitfaden beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen, technische Notwendigkeiten und Best Practices für das Jahr 2026. Wir klären auf, wie Sie die Kennzeichen Speicherdauer so gestalten, dass Sie operativ effizient bleiben, ohne Bußgelder der Landesdatenschutzbeauftragten zu riskieren.

Grundlagen der ANPR-Technologie und der datenschutzrechtliche Status

Um die Regelungen zur ANPR Speicherfrist zu verstehen, ist es essenziell, zunächst die technische und rechtliche Ausgangslage zu klären. Ein ANPR-System scannt bei der Ein- und Ausfahrt das Kennzeichen eines Fahrzeugs. Dieser Scan wird in einen alphanumerischen Code umgewandelt (OCR – Optical Character Recognition) und mit einem Zeitstempel versehen.

Das Kennzeichen als personenbezogenes Datum

Lange Zeit war umstritten, ob ein KFZ-Kennzeichen überhaupt ein personenbezogenes Datum ist, da der private Parkplatzbetreiber ohne behördliche Hilfe nicht direkt auf den Halter schließen kann. Die Rechtsprechung in Deutschland und die Interpretation der Aufsichtsbehörden sind hier jedoch mittlerweile eindeutig: Da es theoretisch möglich ist, über eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Identität des Fahrers oder Halters zu ermitteln, fällt das Kennzeichen unter den Schutzbereich der DSGVO.

Dies bedeutet für Sie als Betreiber:
* Jede Erfassung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
* Für jede Speicherung benötigen Sie eine Rechtsgrundlage (meist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse).
* Es gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 DSGVO): Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist.

Das Prinzip der Datensparsamkeit

Der Grundsatz der Datenminimierung zwingt Betreiber dazu, Systeme so zu konfigurieren, dass so wenig Daten wie möglich erhoben und diese so schnell wie möglich wieder gelöscht werden. Ein “Vorratsdatenspeicherung” für eventuelle spätere Analysen ist im Parkraummanagement streng verboten. Die Kennzeichen Speicherdauer muss also dynamisch an den Prozess angepasst sein. Ein statischer Wert wie “wir speichern alles für 30 Tage” ist in fast allen Fällen rechtswidrig und ein direkter Weg in ein Bußgeldverfahren.

Die rechtliche Basis: ANPR Speicherfrist nach DSGVO

Die Bestimmung der korrekten Fristen ist kein Ratespiel, sondern leitet sich aus dem Zweck der Datenverarbeitung ab. Wir müssen hierbei strikt zwischen verschiedenen Phasen und Szenarien des Parkvorgangs unterscheiden. Die DSGVO verlangt, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Fahrers so gering wie möglich gehalten wird.

Berechtigtes Interesse als Fundament

Die meisten Parkraumbewirtschaftungen auf Privatgrund stützen sich auf das “berechtigte Interesse” (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Ihr Interesse besteht darin, das Parkraummanagement effizient durchzuführen, die Einhaltung der Parkregeln zu überwachen (z.B. Höchstparkdauer auf Supermarktparkplätzen) und vertragliche Ansprüche (Parkgebühren) durchzusetzen.

Diesem Interesse stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber. Die ANPR Speicherfrist ist der Hebel, mit dem diese Interessen gegeneinander abgewogen werden. Je kürzer die Speicherung, desto geringer der Eingriff in die Rechte des Autofahrers.

Unterscheidung nach Zweckbindung

Die Aufbewahrungsfrist Kennzeichen variiert je nachdem, was mit dem Datensatz geschieht. Man kann grob drei Kategorien unterscheiden:
1. Der laufende Parkvorgang (Matching).
2. Der abgeschlossene, regelkonforme Parkvorgang.
3. Der Parkverstoß oder die Nicht-Zahlung.

Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche Regeln, die in der Software-Architektur Ihres ANPR-Systems sauber getrennt abgebildet sein müssen. Moderne Systeme etablierter Branchenanbieter erlauben diese granulare Einstellung der Löschroutinen.

Kennzeichen Speicherdauer bei regulären Parkvorgängen

Der häufigste Fall ist der völlig normale Parkvorgang: Ein Kunde fährt auf den Parkplatz, erledigt seine Einkäufe oder Termine innerhalb der erlaubten Zeit oder bezahlt seine Gebühr, und verlässt das Gelände wieder. Hier ist die Rechtslage sehr strikt.

Der Matching-Prozess (Ein- und Ausfahrt)

Beim Einfahren wird das Kennzeichen (Bild und Textstring) sowie der Zeitstempel erfasst. Dieser Datensatz muss zwingend gespeichert werden, solange sich das Fahrzeug auf der Fläche befindet. Ohne diese temporäre Speicherung könnte das System bei der Ausfahrt nicht berechnen, wie lange geparkt wurde.

  • Beginn der Frist: Einfahrt des Fahrzeugs.
  • Dauer: Solange das Fahrzeug nicht ausgefahren ist (Systemstatus “Open Session”).
  • Technische Obergrenze: Viele Systeme haben eine automatische Bereinigung für “Geister-Autos” (Fahrzeuge, bei denen die Ausfahrt technisch nicht erfasst wurde), oft nach 24 oder 48 Stunden, um Datenmüll zu vermeiden.

Sofortige Löschung nach erfolgreichem Abschluss

Sobald das Fahrzeug zur Ausfahrt fährt, scannt die zweite Kamera das Kennzeichen. Das System gleicht diesen Scan mit den offenen Einfahrten ab (“Matching”).
Ergibt die Berechnung:
* Parkdauer liegt innerhalb der Freiparkzeit (z.B. 90 Minuten beim Discounter)
* ODER: Parkgebühr wurde erfolgreich via App oder Kassenautomat bezahlt

…dann entfällt sofort der Zweck für die weitere Speicherung.

Die Regel lautet hier: Unverzügliche Löschung.
Rechtsexperten und Datenschutzbehörden interpretieren “unverzüglich” in diesem technischen Kontext als “in Echtzeit” oder zumindest innerhalb weniger Augenblicke nach der Ausfahrt. Es gibt keinen rechtlichen Grund, die Daten eines zahlenden, regelkonformen Kunden auch nur einen Tag länger aufzubewahren.

Daten löschen Parkplatz: Protokolldaten vs. Klartextdaten

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Protokollierung für statistische Zwecke. Sie dürfen durchaus auswerten, wie hoch die Auslastung Ihres Parkplatzes am Dienstagvormittag war. Dafür müssen Sie jedoch die Daten anonymisieren.
Das bedeutet:
* Das Kennzeichen muss unwiederbringlich gelöscht oder durch einen Hash-Wert ersetzt werden, der keine Rückschlüsse auf das originale Kennzeichen zulässt.
* Die ANPR Speicherfrist für das personenbezogene Datum (das Kennzeichen im Klartext) endet mit der Ausfahrt.
* Anonymisierte Statistikdaten (z.B. “Einfahrt 10:00, Ausfahrt 11:30, Parkdauer 90 Min”) dürfen unbegrenzt gespeichert werden, da sie keinen Personenbezug mehr haben.

Aufbewahrungsfrist Kennzeichen bei Parkverstößen

Ganz anders sieht die Situation aus, wenn ein Parkverstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Höchstparkdauer überschritten wurde, ohne zu bezahlen, oder wenn ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem reservierten Bereich steht. Hier greift ein anderes rechtliches Interesse: Die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen (Vertragsstrafe, erhöhtes Parkentgelt).

Verlängerte Speicherung zur Beweissicherung

Wenn das System bei der Ausfahrt (oder durch fehlende Bezahlung) einen Verstoß feststellt, dürfen die Daten nicht gelöscht werden. Sie dienen nun als Beweismittel. Die Kennzeichen Speicherdauer verlängert sich hierbei erheblich, da ein komplexer Nachverfolgungsprozess in Gang gesetzt wird.

Der Prozess umfasst typischerweise:
1. Feststellung des Verstoßes.
2. Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (Halterermittlung).
3. Erstellung und Versand der Zahlungsaufforderung.
4. Warten auf Zahlungseingang oder Widerspruch.

Wie lange ist “zu lange”?

Es gibt keine starre gesetzliche Obergrenze in Tagen, aber die Orientierung an der Verjährungsfrist und der Verfahrensdauer ist üblich.
* Bis zum Abschluss des Verfahrens: Solange die Forderung offen ist, dürfen die Daten gespeichert bleiben. Das ist das “berechtigte Interesse” der Rechtsverfolgung.
* Nach Zahlung: Sobald der Falschparker die Vertragsstrafe bezahlt hat, müssen die Daten in der Regel gelöscht werden. Es sei denn, es bestehen steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Buchungsbelege (dazu gleich mehr).

Branchenübliche Fristen für offene Fälle liegen oft zwischen 3 und 6 Monaten, in hartnäckigen Inkasso-Fällen auch länger. Wichtig ist, dass Sie dokumentieren können, warum der Datensatz noch existiert (Status: “Offene Forderung”).

Die zivilrechtliche Verjährung

Theoretisch verjähren zivilrechtliche Ansprüche nach § 195 BGB erst nach drei Jahren zum Jahresende. Dürfen Sie also alle Verstöße pauschal drei Jahre speichern?
Vorsicht: Datenschützer sehen das kritisch. Nur weil Sie theoretisch noch klagen könnten, heißt das nicht, dass Sie die Datenmassen proaktiv so lange vorhalten dürfen, wenn Sie den Fall eigentlich nicht aktiv verfolgen. Wenn Sie einen Fall an ein Inkassobüro abgegeben haben, findet die Datenverarbeitung dort statt. In Ihrem operativen ANPR-System sollten abgeschlossene oder ausgebuchte Fälle zeitnah bereinigt werden.

Technische Umsetzung: Wie und wann Daten löschen Parkplatz-Systeme?

Die Einhaltung der ANPR Speicherfrist ist in der Praxis vor allem eine Frage der Software-Konfiguration. Manuelle Löschung ist bei hunderten Bewegungen am Tag unmöglich und fehleranfällig. Sie benötigen ein System, das “Privacy by Design” unterstützt.

Automatisierte Löschroutinen (Retention Policies)

Professionelle Parkraummanagement-Software verfügt über konfigurierbare “Retention Policies” (Löschregeln). Diese müssen für den deutschen Markt korrekt eingestellt sein.
Ein Beispiel für eine DSGVO-konforme Konfiguration könnte so aussehen:

  • Whitelist-Einträge (Dauerparker): Speicherung für die Dauer des Mietvertrags + kurze Karenzzeit.
  • Regular Visits (Kurzparker, bezahlt): Sofortige Löschung nach Ausfahrt (Latenz < 5 Minuten).
  • Open Sessions (Eingefahren, nicht ausgefahren): Löschung nach 48 Stunden (Reset, um Datenbankfehler zu vermeiden), sofern kein Verstoß generiert wurde.
  • Violations (Verstöße): Speicherung bis Status “Closed” (Bezahlt/Storniert) + X Tage Puffer für Rückfragen.

Trennung von Bild- und Textdaten

Eine fortschrittliche Methode zur Minimierung der Aufbewahrungsfrist Kennzeichen ist die Trennung der Datentypen.
* Das Beweisfoto: Das Bild des Fahrzeugs mit Kennzeichen benötigt viel Speicherplatz und ist datenschutzrechtlich sensibel (ggf. sind Insassen erkennbar, was vermieden werden sollte). Dieses Bild wird oft früher gelöscht als der reine Text-Datensatz.
* Der Text-Datensatz (Metadaten): Kennzeichen als String, Zeitstempel, Ort. Diese Daten werden für die buchhalterische Abwicklung länger benötigt.

Steuerrechtliche Aspekte

Hier kommt eine wichtige Ausnahme ins Spiel: Wenn ein Parkvorgang zu einer finanziellen Transaktion führt (Parkgebühr oder Vertragsstrafe), wird der Vorgang steuerrelevant. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) müssen Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie das Kennzeichen im Klartext und das Überwachungsfoto 10 Jahre im Live-System halten dürfen.
Die Lösung:
* Die Transaktionsdaten (Betrag, Datum, Belegnummer) werden archiviert.
* Der Personenbezug (Kennzeichen) sollte in diesem Archiv nach Möglichkeit pseudonymisiert werden, sofern er nicht zwingend für eine spätere Steuerprüfung im Klartext nötig ist (was bei Kleinstbeträgen im Parken oft diskutabel ist, aber zur Sicherheit oft beibehalten wird).
* Der Zugriff auf dieses Archiv muss streng beschränkt sein (nur Buchhaltung/Steuerberater, kein operativer Zugriff).

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Transparenzpflichten und Hinweisschilder

Die Einhaltung der ANPR Speicherfrist intern im System nützt Ihnen rechtlich wenig, wenn Sie die Betroffenen nicht darüber informieren. Nach Art. 13 DSGVO besteht eine Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung. Da Sie nicht jedem Autofahrer persönlich ein Merkblatt geben können, ist die Beschilderung entscheidend.

Anforderungen an die Beschilderung

Die Schilder müssen gut sichtbar vor der Einfahrt in den Erfassungsbereich (also vor der ersten Kamera) angebracht sein. Der Fahrer muss die Möglichkeit haben, umzudrehen, wenn er mit der Erfassung nicht einverstanden ist.

Auf dem Schild (oder einem direkt verlinkten QR-Code) müssen folgende Informationen zur Kennzeichen Speicherdauer zu finden sein:
* Zweck der Erfassung (Parkraummanagement).
* Rechtsgrundlage (Berechtigtes Interesse / Vertrag).
* Dauer der Speicherung: Hier reicht oft der Hinweis “Löschung nach Ausfahrt bei vertragskonformer Nutzung; bei Verstößen bis zur Abwicklung”.
* Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

Fehlt dieser Hinweis, ist die gesamte Datenerhebung rechtswidrig. In diesem Fall ist die korrekte Speicherfrist “Null Sekunden” – die Daten dürften gar nicht erst erhoben werden.

Der “Medienbruch” als Risiko

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Auf dem Schild steht “Daten werden nach 24 Stunden gelöscht”, aber im System ist technisch eine Frist von 30 Tagen hinterlegt, weil der Installateur die Standardeinstellungen nicht geändert hat. Solche Diskrepanzen zwischen öffentlicher Aussage und technischer Realität sind für Aufsichtsbehörden ein gefundenes Fressen. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob Ihre Datenschutzerklärung (online und auf Schildern) mit den tatsächlichen Systemeinstellungen übereinstimmt.

Besonderheiten bei Mitarbeiter- und Mieterparkplätzen

Neben öffentlichen Kurzzeitparkern verwalten viele Systeme auch Dauerparker (Mitarbeiter, Anwohner). Hier gelten abweichende Regeln für die ANPR Speicherfrist.

Einwilligung oder Vertrag als Basis

Bei Dauerparkern basiert die Speicherung des Kennzeichens meist auf einem Mietvertrag oder einer expliziten Einwilligung. Das Kennzeichen wird in einer “Allowlist” (früher Whitelist) hinterlegt.
* Speicherdauer: Hier darf das Kennzeichen dauerhaft gespeichert bleiben, solange das Vertragsverhältnis besteht.
* Löschpflicht: Endet der Mietvertrag oder scheidet der Mitarbeiter aus, muss das Kennzeichen unverzüglich aus der Allowlist entfernt werden.
* Bewegungsdaten von Dauerparkern: Auch wenn das Kennzeichen dauerhaft im System hinterlegt ist, dürfen die Bewegungsdaten (wann ist Herr Müller gekommen und gegangen) nicht zur Leistungskontrolle von Mitarbeitern genutzt werden. Diese Protokolldaten sollten auch bei Dauerparkern regelmäßig und kurzfristig gelöscht werden, sofern sie nicht zur Abrechnung (z.B. stundenweise Abrechnung) nötig sind.

Risiken und Bußgelder bei Missachtung

Warum ist das Thema Daten löschen Parkplatz so brisant? Weil die Konsequenzen bei Missachtung teuer werden können. Die Datenschutzbehörden in Deutschland schauen bei Videoüberwachung und automatisierter Erfassung sehr genau hin.

Bußgeldrahmen

Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO), zu denen die Speicherbegrenzung gehört, können mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
In der Praxis verhängen deutsche Behörden selten die Höchstsätze, aber fünf- bis sechsstellige Summen sind bei systematischen Verstößen im Bereich der Videoüberwachung keine Seltenheit.

Schadensersatzansprüche

Neben Bußgeldern drohen zivilrechtliche Forderungen. Nach Art. 82 DSGVO haben Personen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Wenn ein Parkplatzbetreiber tausende Kennzeichen länger speichert als erlaubt, könnte theoretisch eine Klagewelle entstehen, wenn dies durch ein Datenleck bekannt würde.

Reputationsschaden

Für Einzelhändler oder Parkhausbetreiber ist das Vertrauen der Kunden essenziell. Schlagzeilen wie “Supermarkt überwacht Kunden rechtswidrig” oder “Parkhaus speichert Bewegungsprofile” sind Gift für das Geschäft. Eine transparente und restriktive Aufbewahrungsfrist Kennzeichen ist daher auch ein Marketing-Instrument, das Vertrauen schafft.

Checkliste: Ist Ihr System konform?

Um sicherzustellen, dass Sie bei der ANPR Speicherfrist alles richtig machen, gehen Sie diese Punkte durch:

  1. Technische Prüfung: Wann löscht Ihr System die Daten von “Gut-Fahrern”? (Soll: Sofort nach Ausfahrt).
  2. Verstoß-Management: Werden Daten von Verstößen nach Abschluss des Verfahrens gelöscht?
  3. Beschilderung: Informieren Sie an der Einfahrt korrekt über die Speicherdauer?
  4. Auftragsverarbeitung: Haben Sie mit Ihrem Systemanbieter einen AV-Vertrag (Auftragsverarbeitungsvertrag) geschlossen, der die Löschfristen regelt?
  5. Zugriffskontrolle: Wer kann die gespeicherten Daten sehen? (Soll: Nur berechtigtes Personal).
  6. Statistik: Werden Daten für Reports wirklich anonymisiert und nicht nur pseudonymisiert?

Fazit: Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz

Die ANPR Speicherfrist ist kein Hindernis für modernes Parkraummanagement, sondern ein Qualitätsmerkmal. Wer seine Prozesse im Griff hat, kann genau definieren, warum er welche Daten wie lange benötigt.

Die Faustformel für 2026 bleibt einfach:
* Kein Verstoß? Daten sofort weg.
* Verstoß? Daten behalten, bis das Geld da ist.
* Dauerparker? Daten behalten, solange der Vertrag läuft.

Indem Sie diese klaren Linien befolgen und technisch sauber implementieren, nutzen Sie die Vorteile der Kennzeichenerkennung – Effizienz, Umsatzsteigerung, Kundenkomfort – ohne rechtliche Risiken einzugehen. Datenschutzkonformes Parken ist möglich und wird von den führenden Systemanbietern mittlerweile standardmäßig unterstützt. Es liegt an Ihnen als Betreiber, diese Funktionen korrekt zu konfigurieren und transparent zu kommunizieren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die Speicherung von Kennzeichen in Deutschland überhaupt erlaubt?

Ja, die Speicherung ist unter Einhaltung der DSGVO erlaubt. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Betreibers (z.B. Parkraumbewirtschaftung, Verhinderung von Missbrauch) oder eine Einwilligung. Wichtig ist, dass die Datenverarbeitung transparent gemacht wird (Hinweisschilder) und die Grundsätze der Datensparsamkeit und Speicherbegrenzung strikt eingehalten werden.

Wie lange darf ein Supermarkt mein Kennzeichen speichern?

Wenn Sie die Parkscheibe (digital erfasst) nicht überschreiten und regulär den Parkplatz verlassen, müssen die Daten unverzüglich nach der Ausfahrt gelöscht werden. Es gibt keinen Grund für eine längere Speicherung. Nur wenn Sie die Höchstparkdauer überschreiten und eine Vertragsstrafe fällig wird, darf der Supermarkt bzw. der beauftragte Dienstleister die Daten zur Verfolgung der Forderung länger speichern.

Was passiert mit den Daten, wenn ich meine Parkgebühr bezahlt habe?

Sobald das System Ihre Zahlung registriert und Ihre Ausfahrt erfasst hat, ist der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt. Ein korrekt konfiguriertes ANPR-System löscht den Datensatz (Bild und Kennzeichen) daraufhin sofort unwiederbringlich. Lediglich anonymisierte Daten für statistische Auswertungen (z.B. “Ein Fahrzeug parkte 45 Minuten”) bleiben erhalten.

Dürfen Parkraum-Apps meine Historie speichern?

Hier muss unterschieden werden zwischen dem Parkplatzbetreiber und der App, die Sie zur Zahlung nutzen. Wenn Sie eine App verwenden, haben Sie dort meist ein Nutzerkonto angelegt und den AGB zugestimmt. Diese Apps speichern Ihre Parkvorgänge oft in einer Historie, damit Sie später Belege abrufen können. Dies basiert auf Ihrem Vertrag mit dem App-Anbieter und ist von der Löschpflicht des Parkplatzbetreibers vor Ort unabhängig.

Habe ich ein Recht auf Auskunft über meine gespeicherten Kennzeichen-Daten?

Ja, nach Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, vom Parkplatzbetreiber Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten über Sie (bzw. Ihr Kennzeichen) gespeichert sind. Da reguläre Parkvorgänge jedoch meist sofort gelöscht werden, ist die häufigste Antwort bei einer solchen Anfrage, dass aktuell keine Daten gespeichert sind – es sei denn, es liegt ein offener Parkverstoß vor.

Müssen die Hinweisschilder eine konkrete Löschfrist nennen?

Die DSGVO fordert, dass über die “Dauer der Speicherung” informiert wird. Da die exakte Zeit (in Sekunden oder Tagen) variiert (je nachdem, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht), reicht auf dem Schild oft eine Angabe der Kriterien für die Festlegung der Dauer. Eine Formulierung wie “Löschung unverzüglich nach Ausfahrt; bei Vertragsverstößen bis zur Abwicklung der Forderung” ist gängige Praxis und wird meist als ausreichend transparent angesehen.

Geschäftsführer & CTO bei Parketry GmbH