Datenschutzinformationen zur digitalen Parkraumkontrolle (ANPR)

Datenschutzinformationen zur digitalen Parkraumkontrolle (Kennzeichenerkennung)

Stand: Juli 2026

Diese Seite informiert Sie gemäß Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Parkflächen, die von der Parketry GmbH mit automatischer Kennzeichenerkennung (ANPR) bewirtschaftet werden.

1. Verantwortlicher

Parketry GmbH · Kolonnenstr. 8 · 10827 Berlin · E-Mail: [email protected] · www.parketry.de

2. Datenschutz-Kontakt

Anfragen zum Datenschutz und zur Ausübung Ihrer Betroffenenrechte richten Sie bitte an: [email protected]

3. Was passiert auf dem Parkplatz?

Beim Ein- und Ausfahren erfasst ein Kamerasystem automatisiert das Kfz-Kennzeichen Ihres Fahrzeugs sowie Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt. Daraus werden Parkdauer und Parkberechtigung ermittelt. Eine durchgehende Videoüberwachung des Geländes oder der Personen findet nicht statt; erfasst wird der Einfahrts-/Ausfahrtsbereich. Kontrollen erfolgen zusätzlich auch manuell durch Mitarbeiter der Parketry GmbH im Rahmen einer Vor-Ort-Patrouille. Bei dokumentierten Verstößen werden Bildaufnahmen des Fahrzeugs als Nachweis gespeichert.

4. Zwecke und Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung dient der Bestimmung der Parkdauer, der Überprüfung von Parkberechtigungen (Freigabeliste – siehe Ziffer 12; QR-Registrierung; zeitlich begrenzte Freigaben) sowie ggf. der Ermittlung des Halters und der Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung, Schadenersatz, Unterlassung oder Besitzschutz bei Verstößen gegen die ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse besteht in der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle der Parkflächen, der Prüfung der Parkberechtigung sowie der Geltendmachung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Fahrzeuge, die ohne Verstoß wieder ausfahren, werden ohne weitere Folgen aus dem System gelöscht (siehe Ziffer 7). Wer versehentlich einfährt und den Parkplatz innerhalb einer kurzen Karenzzeit ohne Parkvorgang wieder verlässt, hat keine Konsequenzen zu befürchten; die genaue Dauer dieser Karenzzeit ergibt sich aus der Beschilderung am jeweiligen Standort, da sie je nach Standort unterschiedlich festgelegt sein kann.

5. Verarbeitete Datenkategorien

Kfz-Kennzeichen; Zeitpunkte von Ein- und Ausfahrt (Standzeit und -ort); bei Verstößen zusätzlich: Stammdaten, Adress- und Kontaktdaten des Halters oder Fahrers, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, Bankverbindungen sowie Zahlungsinformationen.

6. Herkunft der Daten und Empfänger

Das Kennzeichen wird direkt am Fahrzeug erfasst. Bei Verstößen erhebt die Parketry GmbH Halterdaten über eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (Art. 14 DSGVO). Zur Durchsetzung von Forderungen kann ein nach dem RDG registrierter Inkasso-Dienstleister oder ein Rechtsanwalt beauftragt werden; an diese werden die erforderlichen Daten übermittelt. Für den technischen Betrieb (Hosting) setzen wir die Hetzner Online GmbH als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO ein (Serverstandort Deutschland/EU, keine Drittlandübermittlung). Die automatisierte Bilderkennung des Kennzeichens erfolgt sowohl an den festen Ein-/Ausfahrtkameras als auch bei der zusätzlichen Vor-Ort-Kontrolle durch Mitarbeiter (Patrouille) auf einem eigenen, selbst betriebenen System ohne Beteiligung eines externen Cloud-Dienstleisters; eine Übermittlung von Bilddaten in ein Land außerhalb der EU/des EWR findet nicht statt.

7. Speicherdauer

Kennzeichen ordnungsgemäßer Parkvorgänge werden nach der Ausfahrt automatisiert gelöscht, spätestens mit Ablauf des Tages. Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen werden die Daten bei Ausfahrt ohne vollständige Zahlung für die Dauer des am Parkplatz ausgewiesenen Nachzahlfensters (in der Regel 48 Stunden) gespeichert und nach erfolgter Nachzahlung gelöscht. Daten zu dokumentierten Verstößen werden für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist zivilrechtlicher Ansprüche gespeichert (in der Regel drei Jahre gemäß § 195 BGB, gerechnet ab dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung); gesetzliche Aufbewahrungspflichten für Rechnungs- und Buchungsdaten (z. B. zehn Jahre nach § 147 Abs. 3 AO) bleiben unberührt.

8. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Richten Sie Ihren Widerspruch an [email protected].

9. Ihre weiteren Rechte

Sie haben gegenüber der Parketry GmbH das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Zudem haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), z. B. bei der für uns zuständigen Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59–61, 10555 Berlin.

10. Automatisierte Entscheidungsfindung

Eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 DSGVO mit rechtlicher Wirkung für Sie findet nicht statt. Verstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Patrouille festgestellt werden, werden von der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter persönlich vor Ort bestätigt. Verstöße, die durch die Ein-/Ausfahrtkameras automatisiert erkannt werden, werden vor der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Mitarbeiter der Parketry GmbH oder des beauftragten Inkasso-Dienstleisters geprüft. Unabhängig davon können Sie jederzeit widersprechen (siehe Ziffer 8) und eine Überprüfung durch eine Person verlangen.

11. Bereitstellungspflicht

Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, personenbezogene Daten bereitzustellen. Die Erfassung des Kennzeichens ist jedoch technisch Voraussetzung für die Nutzung der Parkfläche; ohne sie ist das Befahren des Geländes nicht gestattet.

12. Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Freigabeliste (Art. 26 DSGVO)

Dieser Abschnitt richtet sich an Personen, deren Kennzeichen als berechtigt in einer Freigabeliste hinterlegt ist – etwa Mitglieder, Beschäftigte, Gäste oder Lieferanten eines Standortbetreibers.

Für die Verwaltung der Freigabeliste sind die Parketry GmbH und der jeweilige Standortbetreiber (z. B. Ihr Fitnessstudio, Arbeitgeber oder Vermieter) gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Die Aufgaben sind wie folgt verteilt:

  • Der Standortbetreiber erhebt und pflegt die Freigabeliste, benennt die berechtigten Nutzergruppen und verantwortet die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit dieser Daten. Er informiert Sie nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Aufnahme in die Liste. Rechtsgrundlage ist in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Mitglieds-, Arbeits- oder Mietvertrag mit Parkberechtigung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Parkraumbewirtschaftung).
  • Die Parketry GmbH gleicht die am Standort erfassten Kennzeichen gegen die Freigabeliste ab, sorgt für die Sicherheit der Verarbeitung in ihren Systemen und ist gemeinsame Anlaufstelle für Ihre Betroffenenrechte.

Verarbeitete Daten: Kfz-Kennzeichen, Bezeichnung der Nutzergruppe, ggf. Name oder interne Mitgliedsnummer, Gültigkeitszeitraum sowie ggf. individuelle Sonderregeln. Zweck: Identifikation berechtigter Nutzer und Vermeidung unberechtigter Zahlungsaufforderungen gegen diese. Speicherdauer: für die Dauer der Berechtigung zzgl. einer Gnadenfrist von 90 Tagen nach deren Ablauf, bevor die Daten automatisiert gelöscht werden; unbefristete Berechtigungen (z. B. für Beschäftigte ohne Gültigkeitsende) werden nicht automatisiert gelöscht, sondern vom Standortbetreiber ausgetragen, sobald die Berechtigung endet. Mit Beendigung des Vertrages zwischen Standortbetreiber und Parketry werden die Daten der Freigabeliste gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Sie können Ihre Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO ungeachtet dieser internen Aufgabenverteilung gegenüber jeder der beiden Parteien geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO). Als gemeinsame Anlaufstelle erreichen Sie die Parketry GmbH unter [email protected].

Hinweis: Die Erfassung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Ziffern 3 bis 11) sowie das Forderungsmanagement gegenüber Falschparkern erfolgen in alleiniger Verantwortung der Parketry GmbH und sind nicht Gegenstand dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit.