Falschparker abschleppen lassen: Das gilt auf dem Privatparkplatz

Falschparker auf dem eigenen Grundstück oder Firmenparkplatz sind für Eigentümer und Mieter ein ständiges Ärgernis. Wenn fremde Fahrzeuge private Stellflächen blockieren, Einfahrten versperren oder Kundenparkplätze besetzen, ist schnelles Handeln gefragt. Da Behörden wie die Polizei oder das Ordnungsamt auf privaten Flächen in der Regel nicht zuständig sind, müssen Betroffene selbst aktiv werden. Doch darf man ein unberechtigt abgestelltes Auto einfach abschleppen lassen? Welche Kosten entstehen dabei, wer muss diese bezahlen und wie hoch ist das finanzielle Risiko für den Parkplatzbesitzer? Dieser Artikel analysiert die aktuelle Rechtslage in Deutschland umfassend. Wir erläutern den genauen Ablauf, beleuchten wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und zeigen auf, wie Sie Ihr Recht ohne Vorkasse-Risiko durchsetzen können. So schützen Sie Ihre Parkflächen rechtssicher und effektiv vor Falschparkern.

Falschparker abschleppen lassen privatparkplatz: Die rechtlichen Grundlagen

Wer einen Falschparker abschleppen lassen privatparkplatz möchte, bewegt sich im Rahmen des deutschen Zivilrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt den rechtmäßigen Besitz an Grundstücken und Stellflächen vor unberechtigten Eingriffen. Ein parkendes Fahrzeug auf einer privaten Fläche ohne die Zustimmung des Besitzers stellt eine rechtliche Störung dar.

Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB

Das unbefugte Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem fremden Grundstück wird im Zivilrecht als sogenannte verbotene Eigenmacht eingestuft. Gemäß § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige widerrechtlich, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. Für diese rechtliche Bewertung ist es unerheblich, ob der Falschparker absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat. Allein die objektive Beeinträchtigung der Parkfläche reicht aus, um den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht zu erfüllen.

Das Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 BGB

Gegen diese verbotene Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer zur Wehr setzen. Dieses Recht wird als Selbsthilferecht bezeichnet und ist in § 859 BGB verankert. Insbesondere § 859 Abs. 3 BGB gibt dem Besitzer eines Grundstücks das Recht, sich des Täters zu erwehren und die Störung zu beseitigen. Das Abschleppen des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs ist die gängigste und rechtlich anerkannte Methode, um diese Besitzstörung zu beenden.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen Eigentümer und Besitzer. Auch Mieter oder Pächter eines Stellplatzes sind direkte Besitzer im Sinne des Gesetzes. Wenn Sie einen Parkplatz gemietet haben und dieser blockiert wird, steht Ihnen das Selbsthilferecht ebenso zu wie dem Eigentümer des Grundstücks.

Die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof

Diese zivilrechtlichen Grundlagen wurden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach bestätigt. In einem wegweisenden Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08) stellte der BGH klar, dass das unbefugte Parken auf privaten Flächen eine Besitzstörung darstellt. Der betroffene Besitzer darf diese Störung durch das Abschleppen des Fahrzeugs umgehend beenden. Dies gilt selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei sind und der Betrieb nicht unmittelbar blockiert wird.

Abschleppen Privatgrundstück: Kosten und rechtliche Grenzen

Für das Thema Abschleppen Privatgrundstück Kosten gilt in Deutschland ein strenger rechtlicher Rahmen. Obwohl der Falschparker die Kosten der Maßnahme tragen muss, gelten für die Höhe der Gebühren und die Art der Abrechnung strenge gesetzliche Obergrenzen. Grundstücksbesitzer dürfen nicht beliebig hohe Rechnungen ausstellen oder unbeteiligte Kostenposten auf den Falschparker umlegen.

Die typische Preisspanne in Deutschland

Die tatsächlichen Kosten für einen Abschleppvorgang auf privaten Flächen variieren in Deutschland stark. Je nach Region, Stadt, Tageszeit und Wochentag liegen die üblichen Preise für das reine Abschleppen zwischen 150 und 300 Euro. Einsätze in den Nachtstunden oder an Sonntagen können durch entsprechende Zuschläge der Abschleppunternehmen teurer ausfallen.

Das Gebot der Ortsüblichkeit nach BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 4. Juli 2014 (Az. V ZR 229/13) klare Grenzen für die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten gezogen. Ein Grundstücksbesitzer darf nur die Kosten geltend machen, die zur Beseitigung der Störung notwendig und ortsüblich sind. Das bedeutet, dass die Rechnung des Abschleppunternehmens mit den lokalen Tarifen vergleichbar sein muss. Überhöhte Preise müssen vom Falschparker nicht bezahlt werden.

Erstattungsfähige vs. nicht erstattungsfähige Kosten

Nicht jede Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Parkplatzüberwachung steht, darf dem Falschparker in Rechnung gestellt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei sehr präzise:

  • Erstattungsfähig: Dazu gehören die Kosten für das eigentliche Abschleppfahrzeug und die unmittelbare Vorbereitung des Abschleppvorgangs. Das umfasst die Überprüfung des Fahrzeugs, die Dokumentation der Parksituation durch Fotos sowie die Feststellung von eventuellen Vorschäden am Auto.
  • Nicht erstattungsfähig: Kosten für die allgemeine Überwachung der Parkflächen, Verwaltungsgebühren des Parkplatzbetreibers oder die Kosten für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen sind nicht umlagefähig. Diese Aufwendungen entstehen unabhängig vom konkreten Parkverstoß und dienen nicht direkt der Beseitigung der aktuellen Störung.

Begrenzung von Verwahr- und Standgebühren

Ein weiterer Streitpunkt sind oft die Standgebühren, die auf dem Gelände des Abschleppdienstes anfallen. Der BGH hat mit einem Urteil vom 17. November 2023 (Az. V ZR 192/22) entschieden, dass Verwahrkosten zwar grundsätzlich erstattungsfähig sind, diese jedoch strengen Regeln unterliegen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Kosten endet, sobald der Fahrzeughalter die Herausgabe seines Wagens verlangt. Zudem müssen Grundstücksbesitzer den Halter unverzüglich über den Abschleppvorgang informieren. Eine künstliche Verzögerung, um die Standgebühren in die Höhe zu treiben, ist rechtswidrig und führt zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs.

Wer zahlt Abschleppkosten Privatparkplatz? Das Vorkasserisiko

Beim unbefugten Parken stellt sich unweigerlich die Frage: Wer zahlt Abschleppkosten Privatparkplatz? Rein rechtlich ist die Antwort eindeutig: Der Falschparker haftet als Störer auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB beziehungsweise schuldet den Ersatz der Aufwendungen über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). In der Praxis birgt dieser Grundsatz jedoch erhebliche finanzielle Risiken für den Geschädigten.

Das Problem der Vorleistungspflicht

Wenn Sie als privater Parkplatzbesitzer ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung eines Falschparkers beauftragen, schließen Sie einen Werkvertrag ab. Das bedeutet, dass Sie gegenüber dem Abschleppdienst als Auftraggeber zahlungspflichtig sind. Viele Abschleppunternehmen verlangen die Bezahlung direkt nach dem Einsatz in bar oder per Kartenzahlung vor Ort.

Als Grundstücksbesitzer müssen Sie die Abschleppkosten somit fast immer im Wege der Vorkasse auslegen. Sie tragen das Risiko, dieses Geld später mühsam vom Falschparker zurückfordern zu müssen. Ist der Falschparker nicht auffindbar, verweigert er die Zahlung oder ist er zahlungsunfähig, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Das Zurückbehaltungsrecht als Absicherung

Um dieses Vorkasserisiko abzumildern, hat die Rechtsprechung dem Grundstücksbesitzer ein wirksames Druckmittel an die Hand gegeben: das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Der BGH bestätigte (Az. V ZR 144/08), dass das abgeschleppte Fahrzeug erst dann herausgegeben werden muss, wenn die ortsüblichen Abschleppkosten bezahlt wurden. Das Abschleppunternehmen fungiert in diesem Szenario als sogenannte Zahlstelle.

Zudem darf der Grundstücksbesitzer dem Halter den genauen Standort des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Kosten beglichen sind (BGH, Az. V ZR 102/15). Der Falschparker muss also zuerst die Rechnung bezahlen, um sein Auto wiederzubekommen. Dies schützt den Grundstücksbesitzer jedoch nur dann vollständig, wenn das Abschleppunternehmen bereit ist, direkt mit dem Falschparker abzurechnen und das Ausfallrisiko zu tragen.

Die rechtssichere Lösung: Das Abtretungsmodell

Um das Vorkasserisiko komplett auszuschließen, nutzen viele Grundstückseigentümer und professionelle Parkplatzbewirtschafter das sogenannte Abtretungsmodell. Dabei tritt der geschädigte Grundstücksbesitzer seinen Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen ab. Im Gegenzug verzichtet das Abschleppunternehmen auf eine Vorkassezahlung durch den Grundstücksbesitzer und fordert das Geld direkt vom Falschparker ein.

Bei diesem Modell ist jedoch Vorsicht geboten. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Urteil vom 15. Dezember 2021) zeigte eine tückische Rechtsfalle auf. Wenn ein Abschleppdienst auf seiner Webseite pauschal mit Begriffen wie “Abschleppen zum Nulltarif” wirbt, ohne klarzustellen, dass dieser Nulltarif nur für den Grundstückseigentümer und gerade nicht für den Falschparker gilt, kann der Anspruch erlöschen. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch entsteht, den der Eigentümer an das Abschleppunternehmen abtreten könnte. Professionelle Verträge und Beschilderungen müssen daher juristisch präzise formuliert sein.

Abschleppen lassen Grundstückseigentümer: Pflichten und Schadensminderung

Wer als abschleppen lassen Grundstückseigentümer unberechtigte Fahrzeuge entfernen möchte, muss nicht nur seine Rechte kennen, sondern auch seine gesetzlichen Pflichten beachten. Das zivilrechtliche Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet Sie, den Schaden für den Falschparker so gering wie möglich zu halten. Verstöße gegen diese Schadensminderungspflicht können dazu führen, dass Sie auf den Kosten des Abschleppvorgangs sitzen bleiben oder sich sogar schadensersatzpflichtig machen.

Die Pflicht zur deutlichen Beschilderung

Ein Abschleppen ist nur dann rechtmäßig, wenn der Falschparker erkennen konnte, dass er eine verbotene Eigenmacht begeht. Zwar ist das Parken auf eindeutig privaten Grundstücken wie Hofeinfahrten oder Gärten auch ohne Schilder verboten. Bei unübersichtlichen Flächen, Mischgebieten oder scheinbar öffentlichen Parkplätzen ist eine klare Beschilderung jedoch zwingend erforderlich.

Die Schilder müssen gut sichtbar und verständlich angebracht sein. Sie sollten den Hinweis enthalten, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, wer dort parken darf (z. B. “Nur für Kunden” oder “Nur für Mieter”) und dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Fehlt eine solche Kennzeichnung, kann dem Falschparker keine verbotene Eigenmacht vorgeworfen werden, und ein Abschleppen ist unzulässig.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Das Abschleppen muss stets verhältnismäßig sein. Wenn der Falschparker offensichtlich nur für eine Minute anhält, um ein Paket auszuliefern, und keine akute Behinderung darstellt, ist das sofortige Rufen eines Abschleppwagens unverhältnismäßig.

Ebenso müssen Sie versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen, wenn dies ohne großen Aufwand möglich ist. Steht auf dem Fahrzeug beispielsweise eine gut lesbare Telefonnummer mit dem Hinweis “Bin in fünf Minuten zurück”, müssen Sie versuchen, den Fahrer anzurufen. Befindet sich der Falschparker in einem direkt angrenzenden, kleinen Geschäft, ist es Ihnen zuzumuten, dort kurz nach dem Fahrer zu fragen, bevor Sie den Abschleppdienst rufen. Eine stundenlange Suche in der gesamten Nachbarschaft ist jedoch nicht erforderlich.

Das Verbot des Zuparkens

Eine häufige emotionale Reaktion von blockierten Grundstücksbesitzern ist das sogenannte Zuparken des Falschparkers. Davon ist dringend abzuraten. Wer ein fremdes Fahrzeug absichtlich blockiert, um den Fahrer am Wegfahren zu hindern, begeht eine Nötigung im Sinne von § 240 des Strafgesetzbuches (StGB). Dies ist eine Straftat, die zu einer Anzeige führen kann. Zudem darf der Falschparker in einer solchen Situation die Polizei rufen, um sich aus der Blockade befreien zu lassen – die Kosten für diesen Polizeieinsatz müssten dann Sie tragen.

Interessiert an ANPR-Lösungen?

Erfahren Sie, wie moderne Kennzeichenerkennung Ihr Parkraummanagement revolutionieren kann.

Mehr erfahren →

Falschparker abschleppen: Ablauf Schritt für Schritt

Um rechtliche Fehler zu vermeiden und die spätere Kostenerstattung zu sichern, sollten Sie beim falschparker abschleppen ablauf ein strukturiertes und dokumentiertes Vorgehen wählen. Jeder Fehler in der Kette kann dazu führen, dass der Fahrzeughalter die Zahlung erfolgreich verweigert.

1. Beweissicherung vor Ort

Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, müssen Sie die Situation umfassend dokumentieren. Machen Sie mehrere aussagekräftige Fotos des Fahrzeugs. Auf den Bildern müssen das Kennzeichen, die genaue Position des Autos auf der privaten Fläche sowie die vorhandenen Hinweisschilder gut zu erkennen sein. Dokumentieren Sie auch den Innenraum durch die Scheiben, um zu belegen, dass kein Parkausweis oder Parkschein auslag.

2. Prüfung auf Vorschäden

Fotografieren Sie das Fahrzeug systematisch auf bereits vorhandene Schäden wie Kratzer, Beulen oder Steinschläge. Falschparker behaupten nach einem Abschleppvorgang häufig, dass Schäden am Fahrzeug erst durch das Abschleppunternehmen verursacht wurden. Mit einer lückenlosen Fotodokumentation sind Sie und der Abschleppdienst gegen solche unberechtigten Ansprüche abgesichert.

3. Suche nach dem Fahrer und kurze Wartezeit

Vergewissern Sie sich, ob der Fahrer in der unmittelbaren Umgebung aufzufinden ist. Notieren Sie sich die Uhrzeit, zu der Sie den Falschparker entdeckt haben. Eine kurze Wartezeit von etwa zehn bis fünfzehn Minuten ist in den meisten Alltagssituationen ratsam, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu wahren (ausgenommen sind hiervon vertraglich geregelte Parkzeitüberschreitungen auf Kundenparkplätzen).

4. Beauftragung des Abschleppdienstes

Rufen Sie ein professionelles und versichertes Abschleppunternehmen an. Schildern Sie die Situation genau und fragen Sie bereits am Telefon nach den voraussichtlichen Kosten und dem Abrechnungsmodus (Vorkasse oder Abtretungsmodell). Notieren Sie sich den Namen des Ansprechpartners und die geschätzte Ankunftszeit des Abschleppwagens.

5. Übergabe und Transport

Sobald der Abschleppwagen eintrifft, übernimmt das Unternehmen die Verantwortung für den fachgerechten Transport. Das Fahrzeug wird auf ein gesichertes Verwahrgelände gebracht. Sollte der Fahrer während des Ladevorgangs am Auto erscheinen, muss der Abschleppvorgang abgebrochen werden. Der Falschparker muss in diesem Fall jedoch die Kosten für die sogenannte Leerfahrt des Abschleppwagens tragen.

Sofortiges Abschleppen bei Parkzeitüberschreitung: Das BGH-Urteil V ZR 44/25

Besonders auf gewerblichen Parkplätzen, etwa von Supermärkten, Arztpraxen oder Einkaufszentren, kommt es häufig zu Konflikten wegen überschrittener Parkzeiten. Viele Autofahrer glaubten lange Zeit, dass ein kurzes Überziehen der erlaubten Parkzeit auf einem privaten Parkplatz lediglich eine Vertragsverletzung darstellt, die kein sofortiges Abschleppen rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) jedoch für absolute Klarheit gesorgt.

Parkzeitüberschreitung ist verbotene Eigenmacht

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug auf einem privaten, gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und einen Parkschein gelöst. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit stand das Auto weiterhin auf der Fläche, woraufhin der Betreiber das Fahrzeug umgehend abschleppen ließ. Die Halterin verlangte die Rückzahlung der Abschleppkosten von 587,50 Euro und argumentierte, sie habe den Parkplatz zunächst rechtmäßig genutzt.

Der BGH wies die Klage der Autofahrerin ab. Die Richter stellten klar, dass das unberechtigte Weiterparken nach Ablauf der gelösten Parkzeit eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB darstellt. Mit dem Ende der bezahlten Parkzeit erlischt das vertragliche Recht zum Besitz der Parkfläche sofort. Das Fahrzeug wird ab diesem Moment zu einer rechtswidrigen Besitzstörung.

Keine generelle Wartepflicht für Parkplatzbetreiber

Ein entscheidender Aspekt des BGH-Urteils vom 19. Dezember 2025 ist die klare Absage an eine generelle Wartepflicht. Die Klägerin hatte argumentiert, der Betreiber hätte eine angemessene Zeit warten müssen, bevor er den Abschleppwagen ruft. Der BGH widersprach dem deutlich: Bei der Bewirtschaftung von privaten Parkflächen handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft.

Dem Betreiber kann nicht zugemutet werden, langwierige Abklärungen zu treffen oder zu warten, ob und wann ein Falschparker zurückkehrt. Die sofortige Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB ist somit auch bei einer Parkzeitüberschreitung von nur wenigen Minuten grundsätzlich zulässig. Das Urteil stärkt die Rechte von privaten Parkplatzbetreibern massiv und schafft Rechtssicherheit im alltäglichen Parkraummanagement.

Abschleppkosten einklagen: Der rechtliche Weg zur Erstattung

Nicht immer lässt sich das Zurückbehaltungsrecht in der Praxis reibungslos durchsetzen. Manchmal wird das Fahrzeug ohne vorherige Zahlung herausgegeben, weil beispielsweise ein Gericht eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe erlässt, oder der Falschparker entfernt sein Auto im letzten Moment selbst, verweigert aber die Zahlung der bereits entstandenen Anfahrtskosten der Leerfahrt. In solchen Fällen müssen Sie als Grundstücksbesitzer die entstandenen abschleppkosten einklagen.

Die Halterhaftung als Zustandsstörer nach § 1004 BGB

Ein häufiger Einwand von Falschparkern vor Gericht lautet, dass sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren und dort abgestellt haben. Da sich Schadenersatzansprüche aus verbotener Eigenmacht primär gegen den tatsächlichen Fahrer (den sogenannten Handlungsstörer) richten, standen Grundstücksbesitzer früher oft vor einer Beweisnot.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Problem mit einem wegweisenden Urteil gelöst (Urteil vom 11. März 2016, Az. V ZR 102/15). Demnach haftet der eingetragene Fahrzeughalter als sogenannter Zustandsstörer gemäß § 1004 BGB. Als Eigentümer des Fahrzeugs ist er dafür verantwortlich, dass von seiner Sache keine Beeinträchtigung fremden Eigentums ausgeht.

Der Halter ist daher verpflichtet, die Abschleppkosten zu erstatten, es sei denn, he nennt den Namen des tatsächlichen Fahrers. Verweigert der Halter diese Auskunft, muss er die Kosten selbst tragen. Dies erleichtert die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erheblich, da die Halterdaten über eine einfache Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt ermittelt werden können.

Ablauf des gerichtlichen Verfahrens

Wenn der Falschparker oder Halter sich weigert zu zahlen, sollten Sie folgende rechtliche Schritte einleiten:

  • Schriftliche Mahnung: Setzen Sie dem Falschparker schriftlich per Einschreiben eine letzte Frist zur Zahlung (üblich sind 14 Tage). Fügen Sie eine Kopie der Abschlepprechnung und die Fotodokumentation bei.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: Bleibt die Zahlung aus, können Sie beim zuständigen Mahngericht einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Dies ist ein schnelles und kostengünstiges Verfahren, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.
  • Zivilklage: Erhebt der Falschparker Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kommt es zum Gerichtsverfahren vor dem örtlichen Amtsgericht. Hier entscheidet der Richter auf Basis der vorgelegten Beweise. Haben Sie die Parksituation und die Beschilderung lückenlos dokumentiert, stehen die Chancen auf einen Prozesserfolg sehr gut.

Da ein Gerichtsverfahren jedoch immer mit einem Kostenrisiko für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verbunden ist, empfiehlt sich im Vorfeld die Nutzung professioneller Dienstleister, die diese Risiken im Rahmen von Abtretungsmodellen vollständig übernehmen.

Bereit für den nächsten Schritt?

Lassen Sie sich unverbindlich beraten. Unsere Experten analysieren Ihre Situation und zeigen konkrete Lösungswege auf.

Jetzt Beratungstermin anfragen →

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich einen Falschparker auf meinem Privatparkplatz sofort abschleppen lassen?

Ja, das unbefugte Parken stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar. Sie dürfen das Fahrzeug im Rahmen des Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB sofort entfernen lassen. Auch das Überschreiten einer erlaubten Parkzeit rechtfertigt laut dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2025, Az. V ZR 44/25) das sofortige Abschleppen ohne eine generelle Wartepflicht. Die Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig bleiben und darf nicht schikanös sein.

Wer zahlt die Abschleppkosten bei einem Privatparkplatz?

Die Kosten für das Abschleppen muss letztlich der Falschparker als Verursacher der Störung tragen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist Schadensersatz (§ 823 BGB) oder der Aufwendungsersatz im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 BGB). Da Sie jedoch Auftraggeber des Abschleppdienstes sind, verlangen viele Unternehmen zunächst Vorkasse von Ihnen, die Sie sich anschließend vom Falschparker zurückholen müssen.

Wie hoch dürfen die Abschleppkosten auf einem Privatgrundstück sein?

Die Abschleppkosten müssen sich an den ortsüblichen Tarifen der jeweiligen Region orientieren. Dies hat der BGH in einem Urteil (Az. V ZR 229/13) festgelegt. In Deutschland liegt die übliche Preisspanne für das Abschleppen von Privatgrundstücken zwischen 150 und 300 Euro. Unzulässig ist es, allgemeine Kosten für die Parkplatzüberwachung oder interne Verwaltungskosten des Betreibers auf den Falschparker umzulegen.

Kann ich das Auto einbehalten, bis der Falschparker die Kosten bezahlt hat?

Ja, Ihnen beziehungsweise dem beauftragten Abschleppdienst steht ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Das Fahrzeug muss erst dann herausgegeben werden, wenn die ortsüblichen Abschleppkosten vollständig bezahlt wurden. Laut BGH (Az. V ZR 102/15) darf dem Halter auch der genaue Standort des abgeschleppten Fahrzeugs vorenthalten werden, bis er die offene Rechnung beglichen hat.

Haftet der Fahrzeughalter auch dann, wenn er nicht selbst gefahren ist?

Ja, der Fahrzeughalter haftet nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. März 2016, Az. V ZR 102/15) als sogenannter Zustandsstörer gemäß § 1004 BGB. Er muss die Abschleppkosten erstatten, sofern er sich weigert, den tatsächlichen Fahrer des Wagens zu benennen. Der Halter ist dafür verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug keine rechtswidrige Besitzstörung ausgeht.

Was passiert, wenn der Falschparker wegfährt, bevor der Abschleppwagen da ist?

In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Leerfahrt. Wenn der Abschleppdienst bereits verbindlich beauftragt wurde und ausgerückt ist, entstehen Anfahrts- und Vorbereitungskosten. Diese Kosten muss ebenfalls der Falschparker tragen, da er die Maßnahme durch sein rechtswidriges Parken veranlasst hat. Sie können diese entstandenen Kosten im Nachgang vom Fahrzeughalter einfordern oder gerichtlich einklagen.


Marius Stein Geschäftsführer
Marius Stein ist Geschäftsführer der Parketry GmbH. Er begleitet Eigentümer und Betreiber privater Parkflächen bei der Einführung digitaler Parkraumbewirtschaftung und -überwachung – von der ersten Potenzialanalyse bis zum laufenden Betrieb ohne Schranke und ohne eigenes Personal.