AGB-Klauseln von Parkraumdienstleistern: Was Flächeneigentümer jetzt prüfen sollten

Wer die Kontrolle seiner Parkfläche an einen Dienstleister vergibt, kann annehmen, dass die Rechtsfragen damit beim Dienstleister liegen. Im Jahr 2026 haben Verbraucherzentralen in mehreren Verfahren Klauseln aus den Nutzungsbedingungen von Parkraumdienstleistern angegriffen — und in zwei Fällen erkannten die Anbieter den Unterlassungsanspruch vor dem Oberlandesgericht Bamberg an, statt es auf eine streitige Entscheidung ankommen zu lassen.

Wichtig für die Einordnung: Ein Anerkenntnisurteil ist keine streitige Sachentscheidung. Der Anbieter hat den Unterlassungsanspruch anerkannt, die Klauseln sind damit untersagt; eine streitige gerichtliche Prüfung der Klausel liegt den hier ausgewerteten Quellen nicht zugrunde. Diese Verfahren taugen deshalb nicht als Präzedenzfall, aus dem sich allgemeine Regeln ableiten ließen. Sie taugen als etwas anderes, das praktisch nützlicher ist: als Landkarte der Stellen, an denen angesetzt wird.

Was 2026 angegriffen wurde

1. Die Vertragsstrafe, die an der Zahlung hängt

Gegenstand des Bamberger Verfahrens 3 UKl 21/25 e (Anerkenntnisurteil vom 02.03.2026) war eine Klausel, die 40 Euro Vertragsstrafe vorsah, wenn die Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde.

Der Gesetzestext dazu ist eindeutig. Nach § 309 Nummer 6 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, „durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird”.

Davon zu unterscheiden ist das erhöhte Parkentgelt für den Parkverstoß selbst. Hier gibt es ein streitiges Urteil des Bundesgerichtshofs: Im Fall XII ZR 13/19 (18.12.2019) heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts, die Hinweisschilder hätten das „erhöhte Parkentgelt” als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen; die Festsetzung mit mindestens 30 Euro sei „hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen”. Das ist eine Aussage über die dort geprüfte Klausel, keine Freigabe für jede Forderung, die man so benennt. Andere Gestaltungen hat diese Entscheidung damit nicht pauschal bewertet.

Für Ihre Prüfung heißt das: Sehen Sie nach, woran die Forderung in Ihren Schildern anknüpft — an den Parkverstoß oder an eine verspätete Zahlung.

2. Nebenkosten für Halterermittlung und Mahnung

Im zweiten Bamberger Verfahren (3 UKl 28/25 e, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2026) waren vier Klauseln Gegenstand des Unterlassungsanspruchs, darunter eine Gebühr von 6 Euro für die Halterermittlung sowie ein Zuschlag von bis zu 30 Euro bei ausländischen Kennzeichen, den die Klausel selbst mit „der erschwerten Identitätsermittlung und Beitreibbarkeit” begründete.

Ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (38 O 36/25 KfH, Urteil vom 06.02.2026) betraf eine pauschale Halterermittlungsgebühr von 5,85 Euro und eine Erstmahngebühr von 3,50 Euro. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung ist anhängig. Es zeigt, was angegriffen wird, nicht, was am Ende gilt.

Eine allgemeine Regel, welche Nebenkosten zulässig sind, lässt sich aus diesen Verfahren nicht ableiten. Die praktische Frage an Ihren Anbieter lautet deshalb schlicht: Welche Nebenkosten stellt er den Parkenden in Rechnung, und kann er zeigen, wie sie zustande kommen?

3. Haftungsklauseln

Ebenfalls Gegenstand desselben Bamberger Unterlassungsanspruchs waren die Klauseln, die Benutzung der Parkeinrichtung erfolge „auf eigene Gefahr des Nutzers”, sowie ein weit gefasster Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Solche Sätze können harmlos wirken. Ob eine konkrete Formulierung hält, hängt an ihrem genauen Wortlaut; die hier wiedergegebenen Klauseln waren jedenfalls Gegenstand des Verfahrens.

4. Schwer lesbare und mehrdeutige Schilder

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz beanstandete im April 2026 bei einem Anbieter Hinweisschilder, deren Bedingungen „teilweise lediglich in einer Schriftgröße von etwa vier Millimetern gedruckt” waren, dazu eine von ihr als mehrdeutig beanstandete Klausel, die das Parken daran knüpfte, dass der Fahrzeugführer selbst ein Geschäft besucht. Der Anbieter gab eine Unterlassungserklärung ab; die Schilder wurden nach Angaben der Verbraucherzentrale „inzwischen vollständig abgebaut”.

Die Beschilderung ist deshalb ein wichtiger Prüfpunkt: Das Schild ist die Stelle, an der die Nutzungsbedingungen bekannt gemacht werden — im BGH-Fall XII ZR 13/19 waren es eben diese Hinweisschilder, über die die Bedingungen Vertragsbestandteil wurden. Praktische Hinweise dazu stehen in unserem Leitfaden zur Beschilderung.

Was davon bei Ihnen landet — und was vom Modell abhängt

Wie stark Sie das betrifft, lässt sich nicht pauschal sagen, weil es an Ihrem Betreibermodell hängt. Deshalb stehen hier Fragen und keine Feststellungen:

  • Wer tritt gegenüber den Parkenden als Vertragspartner auf — der Dienstleister im eigenen Namen, oder Sie?
  • Auf welche Befugnis stützt sich der Dienstleister auf Ihrer Fläche, und wie ist das vertraglich geregelt? Ein möglicher Weg ist die Übertragung von Hausrechtsbefugnissen — was dabei zu regeln ist, behandeln wir in Hausrecht übertragen: Vollmacht für Parkraumdienstleister.
  • Wer trägt Kosten und Risiko, wenn eine Klausel angegriffen wird? Gibt es eine Freistellung, und wer führt den Prozess?
  • Wer beantwortet Beschwerden, wenn sich jemand nicht beim Dienstleister meldet, sondern bei Ihnen an der Kasse oder im Empfang?

Die Fragen, die Sie Ihrem Dienstleister stellen sollten

Ohne juristische Vorbildung abfragbar. Wenn eine Antwort ausweicht, ist das die Antwort.

Zur Forderung gegenüber den Parkenden

  1. Woran knüpft die Forderung an — an den Parkverstoß oder an eine verspätete Zahlung?
  2. Wie hoch ist sie, und wie ist die Höhe begründet?
  3. Welche Nebenkosten kommen hinzu, und wie sind sie kalkuliert?
  4. Wird bei ausländischen Kennzeichen etwas anderes berechnet als bei inländischen?
  5. Wie lauten die Haftungsklauseln im Wortlaut?

Zu Verantwortung und Verfahren

  1. Wann wurden die Nutzungsbedingungen zuletzt geändert, und wer entscheidet über Änderungen an Text und Schildern — der Anbieter allein?
  2. Wie wird ein Verstoß dokumentiert, und was bekommen Sie zu sehen, wenn Sie nachfragen?
  3. Wer ist datenschutzrechtlich wofür verantwortlich, wie lange werden Aufnahmen gespeichert, und wer beantwortet Anfragen von Betroffenen?
  4. Wer übernimmt Beschwerden, Kulanzfälle und etwaige Rückzahlungen?

Kaufmännisch und operativ — der Teil, den die Rechtsfragen gern verdecken

  1. Wie sieht das Erlösmodell aus: Wer bekommt welchen Anteil der eingenommenen Beträge, und was zahlen Sie selbst?
  2. Welche Leistungen sind enthalten (Hardware, Wartung, Störungsbeseitigung), und in welcher Zeit wird auf Ausfälle reagiert?
  3. Was passiert bei Fehlfällen — falsch erkanntes Kennzeichen, berechtigter Parker angeschrieben?
  4. Welche Auswertungen und Berichte bekommen Sie, und wie oft?
  5. Wie endet der Vertrag, mit welcher Frist, und was geschieht dann mit Anlagen, Schildern und Daten?

Was die Rechtsprechung daneben sagt

Die genannten Verfahren betreffen konkrete Klauseln. Daneben stehen zwei höchstrichterliche Entscheidungen, die für die Praxis auf Privatparkplätzen wichtig sind:

  • Der Bundesgerichtshof hält im Urteil vom 19.12.2025 (V ZR 44/25) an seiner ständigen Rechtsprechung fest: Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Absatz 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt, und „der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB)” (Randnummer 9). Neu entschieden hat der Senat, dass auch das Überschreiten der auf dem Parkschein ausgewiesenen Parkzeit darunter fällt und den Eigentümer „insoweit regelmäßig” keine Wartepflicht trifft. Die Einzelheiten stehen in Falschparker abschleppen lassen.
  • Der Halter kann sich nach XII ZR 13/19 „nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.”

Was jetzt zu tun ist

Fordern Sie die Nutzungsbedingungen an, die aktuell auf Ihrer Fläche ausgehängt sind — nicht die Fassung aus dem Angebot. Fotografieren Sie Ihre Beschilderung aus der Perspektive eines einfahrenden Fahrzeugs und lesen Sie, was dort tatsächlich steht. Gehen Sie die Fragen durch. Klären Sie, wer Beschwerden beantwortet.

Wenn Sie die Antworten nicht kennen, ist das kein Formalienproblem. Es ist die Frage, mit welcher Konstruktion auf Ihrer Fläche Geld gefordert wird — und wer dafür geradesteht.

Wie wir Parkraumüberwachung auf privaten Flächen umsetzen, erklären wir Ihnen gern im Gespräch.

Dieser Beitrag wertet die unten aufgeführten Quellen aus (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zwei der behandelten Verfahren endeten durch Anerkenntnis und enthalten deshalb keine streitige gerichtliche Prüfung der Klauseln.

Quellen

Peter Hilger Geschäftsführer
Peter Hilger ist Geschäftsführer der Parketry GmbH. Sein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der privaten Parkraumüberwachung – von rechtssicherer Beschilderung über den DSGVO-konformen Umgang mit Kennzeichendaten bis zur fairen Durchsetzung von Vertragsstrafen.