ANPR steuerlich absetzen: AfA, Leasing und GWG im Überblick

Die Digitalisierung von Parkflächen durch automatische Kennzeichenerkennung (ANPR) gewinnt in Deutschland spürbar an Bedeutung. Für Grundstückseigentümer, Parkplatzbetreiber und Unternehmen stellt sich bei der Modernisierung ihrer Parkräume jedoch eine zentrale Frage: Wie können Sie eine moderne anpr steuerlich absetzen? Die Einführung eines Kamerasystems zur Parkraumüberwachung ist mit Kosten verbunden, die optimal in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Ob Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA), Leasingmodelle oder die steuerliche Handhabung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) – die steuerrechtlichen Möglichkeiten in Deutschland sind vielfältig. Dieser Leitfaden bietet Ihnen eine detaillierte Analyse der steuerlichen Aspekte, stellt die verschiedenen Finanzierungswege gegenüber und zeigt auf, wie Sie Ihre Steuerlast und Ihre Liquidität bei der Einführung einer modernen Kennzeichenerkennung optimieren können.


ANPR steuerlich absetzen: Investition und steuerlicher Rahmen

Die Entscheidung für eine automatisierte Parkraumverwaltung mittels Kennzeichenerkennung ist für viele Unternehmen ein wichtiger Schritt zur Effizienzsteigerung und zur Vermeidung von Falschparkern. Gleichzeitig stellt die Anschaffung der notwendigen Hardware und Software eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung dar. Im deutschen Steuerrecht wird hierbei grundlegend zwischen Investitionskosten (Capital Expenditures, kurz CapEx) und laufenden Betriebskosten (Operational Expenditures, kurz OpEx) unterschieden. Diese Klassifizierung hat erhebliche Auswirkungen darauf, wie und wann eine anpr investition steuerlich geltend gemacht werden kann.

Wer sich für den klassischen Erwerb eines solchen Systems entscheidet, aktiviert die Anschaffungskosten in der Bilanz. Zu den aktivierungspflichtigen Bestandteilen gehören in der Regel die speziellen ANPR-Kameras, die tragenden Säulen oder Masten, die Verkabelung, eventuelle Serverinfrastrukturen vor Ort sowie die für die Inbetriebnahme notwendige Software. Auch die Installation durch Fachkräfte und die erforderliche Beschilderung zur rechtssicheren Ausweisung der Parkordnung (unter Berücksichtigung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO) zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und müssen aktiviert werden. Diese Anschaffungskosten können nicht im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern müssen über den Zeitraum ihrer betrieblichen Nutzung verteilt abgeschrieben werden.

Demgegenüber stehen Betriebsausgaben, die sofort im Jahr ihrer Entstehung den steuerlichen Gewinn mindern. Wenn ein Unternehmen ein System mietet oder least, verschiebt sich der finanzielle Fokus von CapEx zu OpEx. Die monatlichen Raten für die Nutzung der Technologie und die damit verbundenen Dienstleistungen fließen direkt als laufender Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Diese Unterscheidung zwischen capex opex kennzeichenerkennung beeinflusst nicht nur die Liquidität des Unternehmens, sondern auch die Bilanzstruktur. Während aktivierte Vermögenswerte die Bilanzsumme erhöhen und über Jahre abgeschrieben werden müssen, schonen OpEx-Modelle die Bilanz und ermöglichen eine sofortige, vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung der laufenden Kosten.


Kennzeichenerkennung AfA: Nutzungsdauer und Abschreibungsmethoden

Für die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern in Deutschland bildet die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) das gesetzliche Fundament. Wenn Unternehmen eine eigene Anlage zur Kennzeichenerkennung erwerben, müssen sie sich an den offiziellen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) orientieren. Die Richtwerte dieser Tabellen basieren auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und legen fest, über welchen Zeitraum ein Wirtschaftsgut üblicherweise abgenutzt wird.

Im Rahmen der kennzeichenerkennung afa wird das Gesamtsystem steuerlich meist als Videoüberwachungsanlage oder Überwachungseinrichtung eingestuft. Gemäß der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter beträgt die betriebsgewöhnliche anpr abschreibung nutzungsdauer für solche Überwachungseinrichtungen in der Regel 11 Jahre. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der fest installierten Kamerasysteme, der dazugehörigen Halterungen und der zentralen Steuereinheiten gleichmäßig über einen Zeitraum von 132 Monaten verteilt abgeschrieben werden müssen.

Lineare Abschreibung in der Praxis

Die Berechnung erfolgt nach der Methode der linearen Abschreibung. Ein praktisches Rechenbeispiel verdeutlicht dieses Prinzip: Erwirbt ein Gewerbebetrieb eine eigene ANPR-Anlage für einen Anschaffungspreis von 11.000 Euro netto, beläuft sich der jährliche Abschreibungsbetrag auf exakt 1.000 Euro. Zu beachten ist hierbei die zeitanteilige Berechnung im Anschaffungsjahr (pro rata temporis). Wird das Kamerasystem beispielsweise im Monat Juli betriebsbereit installiert, dürfen im ersten Kalenderjahr lediglich sechs Zwölftel des Jahresbetrags, also 500 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. Der verbleibende Restwert verschiebt sich entsprechend ans Ende des Abschreibungszeitraums.

Branchenexperten weisen darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch abweichende Abschreibungszeiträume argumentiert werden können. Falls ein Unternehmen nachweisen kann, dass die technische Veralterung oder die Umweltbedingungen am Aufstellungsort (wie extreme Witterungseinflüsse auf ungeschützten Parkplätzen) zu einem schnelleren wirtschaftlichen Verschleiß führen, kann in Abstimmung mit einem Steuerberater eine kürzere Nutzungsdauer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Auch die steuerliche Trennung von langlebiger Außenhardware (wie Masten und Gehäusen) und kurzlebigerer IT-Infrastruktur (wie Steuerungsservern, die nach BMF-Vorgaben teilweise über kürzere Zeiträume abgeschrieben werden können) ist im Einzelfall eine Option zur steuerlichen Optimierung.


Parkraumüberwachung, Leasing und GWG: Die funktionale Einheit

Möchten Unternehmen die Kosten für eine eigene moderne parkraumüberwachung leasing gwg-konform oder über Sofortabschreibungen geltend machen, müssen sie die strengen Kriterien für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) beachten. Das deutsche Einkommensteuergesetz regelt in § 6 Abs. 2 EStG, dass selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Wertgrenze von 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können. Für Investitionen zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto besteht zudem das Wahlrecht, einen steuerlichen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zu bilden, der über fünf Jahre hinweg gleichmäßig aufgelöst wird.

Das Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit

Die entscheidende Hürde bei einer ANPR-Anlage liegt in der gesetzlich geforderten “selbstständigen Nutzbarkeit”. Ein Wirtschaftsgut ist dann nicht selbstständig nutzbar, wenn es nach seinem betrieblichen Zweck nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die beteiligten Güter technisch aufeinander abgestimmt sind. Dies ist bei den einzelnen Komponenten einer Kennzeichenerkennung der Fall: Eine ANPR-Kamera kann ohne Steuerungseinheit, ohne Datenbankanbindung, ohne Stromversorgung und ohne die entsprechende Analysesoftware keine Funktion erfüllen.

Daraus folgt, dass die Kameras, die Halterungen, die Server und die Software eine funktionale und wirtschaftliche Einheit bilden. Selbst wenn die Anschaffungskosten einer einzelnen Kamera unter der GWG-Grenze von 800 Euro netto liegen, darf diese nicht als GWG sofort abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung fasst alle Komponenten zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammen, dessen Gesamtwert in der Praxis fast immer die Grenze von 1.000 Euro netto übersteigt. Eine künstliche Aufteilung der Rechnungsposten, um die GWG-Sofortabschreibung zu nutzen, stufen Betriebsprüfer regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) ein.

  • ANPR-Kamerasystem (Komplettset): Keine selbstständige Nutzbarkeit, Aktivierung als Gesamtanlage zwingend erforderlich.
  • Einzelsensoren & Verkabelung: Gelten als unselbstständige Teile der Gesamtanlage.
  • Server und Datenbank-Hardware: Wenn sie ausschließlich für die Parkraumüberwachung angeschafft werden, gehören sie zur funktionalen Einheit.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme im laufenden Betrieb: Der Austausch defekter Einzelteile. Wenn an einer bereits installierten und aktivierten ANPR-Anlage nach einigen Jahren eine Kamera ausgetauscht werden muss, handelt es sich steuerlich in der Regel um Erhaltungsaufwand. Diese Reparatur- und Wartungskosten können sofort und in voller Höhe im Jahr der Entstehung als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da sie der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dienen und kein neues, eigenständiges Wirtschaftsgut schaffen. Auf diese Weise lässt sich das System im laufenden Betrieb effizient und direkt anpr steuerlich absetzen.


Bilanzielle Einordnung: Leasing vs. Mietkauf bei der Kennzeichenerkennung

Da die Errichtung einer eigenen Infrastruktur zur Parkraumkontrolle erhebliche liquide Mittel binden kann, greifen viele Eigentümer und Betreiber auf Finanzierungsalternativen zurück. Die beiden gängigsten Modelle sind hierbei das Leasing und der Mietkauf. Obwohl sich beide Optionen auf den ersten Blick ähneln, da monatliche Zahlungen vereinbart werden, unterscheiden sie sich in ihrer bilanziellen und steuerlichen Behandlung grundlegend.

Operating-Leasing (Vorteile für die Bilanz)

Beim klassischen Operating-Leasing verbleibt das zivilrechtliche und in der Regel auch das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Damit die bilanzielle Zuordnung beim Leasinggeber verbleibt, müssen die Verträge so gestaltet sein, dass sie den steuerlichen Leasing-Erlassen des BMF entsprechen. Das ist meist der Fall, wenn die unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts liegt. Für ein ANPR-System mit einer Nutzungsdauer von 11 Jahren bedeutet dies eine ideale Vertragslaufzeit von etwa 4,5 bis 9 Jahren. Der Leasingnehmer aktiviert die Anlage nicht in seiner Bilanz. Stattdessen sind die laufenden monatlichen Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Dies schont die Liquidität, hält die Bilanz schlank (sogenannte Off-Balance-Sheet-Finanzierung) und sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Aufwendungen über die Nutzungszeit.

Mietkauf (Der steuerliche Ratenkauf)

Der Mietkauf hingegen entspricht steuerlich einem Ratenkauf. Hierbei geht das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Übergabe der ANPR-Anlage zu Beginn des Vertrages auf den Mietkäufer über. Dies hat zur Folge, dass der Mietkäufer das System in seiner eigenen Bilanz aktivieren und über die reguläre Nutzungsdauer von 11 Jahren abschreiben muss. Parallel wird auf der Passivseite der Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe der ausstehenden Raten erfasst.

Die monatlichen Mietkaufraten dürfen nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie müssen stattdessen in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Lediglich der Zinsanteil mindert als Finanzierungsaufwand direkt den steuerlichen Gewinn des laufenden Jahres, während der Tilgungsanteil die Verbindlichkeit in der Bilanz reduziert.

KriteriumOperating-LeasingMietkauf
BilanzierungBeim Leasinggeber (Bilanzneutralität für Sie)Beim Mietkäufer (Aktivierung im Anlagevermögen)
Abschreibung (AfA)Erfolgt durch den LeasinggeberErfolgt durch den Mietkäufer (über 11 Jahre)
Steuerliche AbsetzbarkeitRaten sind sofort voll abzugsfähigNur der Zinsanteil ist sofort abzugsfähig
UmsatzsteuerFällt monatlich auf die Raten anGesamte Vorsteuer wird zu Beginn fällig
EigentumsübergangOptional am Ende der LaufzeitAutomatisch nach Zahlung der letzten Rate

Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Mietkauf ist die Umsatzsteuer: Die gesamte Mehrwertsteuer auf alle vereinbarten Raten wird bereits zu Vertragsbeginn in einer Summe fällig. Dies kann zu einer temporären Liquiditätsbelastung führen, auch wenn die gezahlte Steuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Wer eine anpr investition steuerlich optimal planen möchte, sollte daher im Vorfeld genau prüfen, ob die bilanzschonende Wirkung des Leasings oder die langfristige Eigentumsbildung durch Mietkauf besser zur betrieblichen Finanzierungsstrategie passt.


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Laufende Betriebsausgaben: SaaS, Wartung und Energie direkt verbuchen

Neben den initialen Anschaffungs- oder Finanzierungskosten fallen beim Betrieb einer Anlage zur Kennzeichenerkennung regelmäßig laufende Aufwendungen an. Diese Kosten sind steuerlich unkompliziert zu behandeln: Sie gehören zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben des laufenden Geschäftsjahres. Für Unternehmen bedeutet dies eine direkte Minderung des steuerpflichtigen Gewinns im Jahr der Entstehung, ohne dass komplexe Abschreibungszeiträume berücksichtigt werden müssen.

Zu den typischen laufenden Betriebsausgaben einer modernen Kennzeichenerkennung zählen insbesondere:

  • Software-Lizenzen (SaaS): Moderne ANPR-Systeme arbeiten cloudbasiert. Die monatlichen oder jährlichen Gebühren für die Nutzung der Erkennungssoftware, des Kunden-Dashboards und der automatischen Datenverarbeitung werden direkt als laufender Aufwand verbucht.
  • Wartung und Instandhaltung: Um eine dauerhaft präzise Erfassung der Kennzeichen sicherzustellen, sind regelmäßige physische Wartungen (z. B. Reinigung der Linsen, Justierung der Kamerawinkel) sowie Software-Updates erforderlich. Die Aufwendungen für entsprechende Service- und Wartungsverträge sind voll abzugsfähig.
  • Energie- und Konnektivitätskosten: Der laufende Stromverbrauch der Kameras sowie die Gebühren für den notwendigen Internetanschluss zur Datenübertragung an die Server stellen klassische Betriebsausgaben der Infrastruktur dar.
  • Kosten der Verstoßbearbeitung: Wird ein externer Dienstleister mit der Nachverfolgung von Parkverstößen oder dem Forderungsmanagement beauftragt, sind die dafür anfallenden Dienstleistungsentgelte ebenfalls sofort steuerlich absetzbar.

Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist es essenziell, diese Betriebskosten sauber von eventuellen nachträglichen Anschaffungskosten abzugrenzen. Wird das System lediglich instand gehalten oder auf dem aktuellen Stand der Technik gehalten, liegt Erhaltungsaufwand vor. Führt eine Maßnahme jedoch zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung der Anlage – beispielsweise durch das Hinzufügen einer komplett neuen Kameraspur oder einer zusätzlichen Schrankenanlage –, müssen diese Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert und über die verbleibende Restnutzungsdauer der Gesamtanlage abgeschrieben werden.


Die kostenfreie Alternative: Full-Service-Parkraummanagement ohne Bilanzberührung

Die steuerlichen und finanziellen Abwägungen rund um Abschreibungszeiträume, Leasingverträge und Aktivierungspflichten verdeutlichen, dass die Anschaffung eines eigenen Systems zur Kennzeichenerkennung mit einem erheblichen bürokratischen und planerischen Aufwand verbunden ist. Neben klassischen Kauf- und Mietmodellen gibt es jedoch auch kostenlose Full-Service-Angebote auf dem deutschen Markt, die diese Komplexität vollständig auflösen.

Anbieter wie Parketry übernehmen sämtliche Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Parkraumüberwachung und refinanzieren sich über die Bearbeitung tatsächlicher Parkverstöße. Für den Grundstückseigentümer oder Betreiber der Parkfläche bedeutet dies eine Investition von exakt 0 Euro. Es fallen weder Kosten für die Hardware, die Installation, den laufenden Betrieb noch für die regelmäßige Wartung der Anlage an. Die einzigen technischen Voraussetzungen vor Ort sind ein standardmäßiger 230V-Stromanschluss sowie eine stabile Internetverbindung.

Der Leistungsumfang dieses Modells ist umfassend und deckt alle Aspekte ab, die andernfalls mühsam bilanziert werden müssten:

  • Hardware & Installation: Bereitstellung und Installation hochmoderner ANPR-Kameras ohne Anschaffungskosten.
  • Rechtssichere Beschilderung: Vollständige Installation der benötigten Hinweisschilder gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
  • Software-Infrastruktur: Zugang zu einem modernen, webbasierten Software-Dashboard zur Verwaltung von Parkberechtigungen.
  • Wartung & Support: Kontinuierliche Überwachung, technische Wartung und schnelle Fehlerbehebung im laufenden Betrieb.
  • Forderungsmanagement: Vollständige Übernahme der Verstoßbearbeitung und der Halterdatenabfrage auf deutschen, DSGVO-konformen Servern.
  • Fairness-Garantie: Nutzung von flexiblen Whitelists für Kunden, Mitarbeiter oder Dienstleister sowie großzügige Kulanzregelungen bei Grenzfällen.

Aus steuerlicher Sicht bietet dieser Full-Service-Ansatz einen unschätzbaren Vorteil: Da für den Parkplatzbetreiber keinerlei Kosten entstehen, entfällt die gesamte bilanzielle und steuerliche Komplexität. Es müssen keine Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen aktiviert werden, es gibt keine Abschreibungen über 11 Jahre zu berechnen und es müssen keine Leasingverpflichtungen in den Finanzberichten ausgewiesen werden. Unternehmen schonen damit nicht nur ihre Liquidität zu 100 Prozent, sondern reduzieren auch den Verwaltungsaufwand in der Buchhaltung auf ein absolutes Minimum. Der Parkraum wird hochprofessionell bewirtschaftet, ohne dass die Bilanz berührt wird.


Fazit: Die steuerlich optimale Entscheidung für Ihren Parkplatz

Die steuerliche Behandlung von ANPR-Systemen zur Parkraumüberwachung hängt maßgeblich von der gewählten Finanzierungs- und Betriebsform ab. Wer die Anlage selbst erwerben möchte, muss sich auf eine lange steuerliche Nutzungsdauer von 11 Jahren einstellen und kann die Einzelkomponenten aufgrund der funktionalen Einheit in der Regel nicht als GWG sofort abschreiben. Leasingmodelle bieten hier bereits eine deutliche Entlastung, da sie bilanzneutral gestaltet werden können und die Raten sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Für viele Unternehmen stellt jedoch das kostenlose Full-Service-Modell die wirtschaftlich und administrativ attraktivste Lösung dar. Es eliminiert sowohl das Investitionsrisiko (CapEx) als auch die laufenden Betriebskosten (OpEx) vollständig. Dadurch entfällt jeglicher bilanzielle Aufwand, während die Parkfläche effektiv vor Falschparkern geschützt wird. Um die für Ihr Unternehmen beste Entscheidung zu treffen, sollten Sie die verschiedenen Optionen detailliert gegenüberstellen und im Zweifel Ihren Steuerberater hinzuziehen, um die individuellen steuerlichen Auswirkungen optimal zu nutzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine ANPR-Kamera als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abschreiben?

Nein, das ist in der Regel nicht möglich. Nach § 6 Abs. 2 EStG muss ein GWG selbstständig nutzbar sein. Da eine einzelne ANPR-Kamera für ihre Funktion zwingend auf andere Komponenten wie Steuergeräte, Software und Stromversorgung angewiesen ist, bildet sie mit der Gesamtanlage eine funktionale Einheit. Die gesamte Installation muss daher über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wie hoch ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines ANPR-Systems nach der AfA-Tabelle?

Nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter werden Videoüberwachungsanlagen und Überwachungseinrichtungen über eine Nutzungsdauer von 11 Jahren linear abgeschrieben. Dies entspricht einem jährlichen Abschreibungssatz von rund 9 Prozent der Netto-Anschaffungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen wie extremen Umweltbedingungen kann in Absprache mit dem Steuerberater eine kürzere Dauer begründet werden.

Sind laufende Kosten für Software und Wartung der Kennzeichenerkennung sofort absetzbar?

Ja, alle laufenden Betriebskosten (OpEx) können sofort und in voller Höhe im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören monatliche Lizenzgebühren für cloudbasierte Software (SaaS), Kosten für Service- und Wartungsverträge sowie die Ausgaben für Strom und Internet. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens direkt und unkompliziert.

Was ist steuerlich vorteilhafter für die Parkraumüberwachung: Leasing oder Mietkauf?

Das hängt von den Zielen des Unternehmens ab. Beim klassischen Leasing verbleibt das Eigentum beim Geber, und die Leasingraten sind sofort als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Das schont die Liquidität und hält die Bilanz schlank. Beim Mietkauf hingegen aktivieren Sie die Anlage sofort in Ihrer Bilanz und schreiben sie über 11 Jahre ab, wobei nur der Zinsanteil der Raten sofort abziehbar ist.

Wie wirkt sich ein kostenloses Full-Service-Modell wie das von Parketry steuerlich aus?

Ein kostenloses Full-Service-Modell hat die einfachste steuerliche Auswirkung überhaupt: Da für Sie als Grundstückseigentümer 0 Euro Kosten anfallen, müssen Sie keinerlei Wirtschaftsgüter aktivieren, abschreiben oder leasen. Es entsteht kein buchhalterischer Aufwand in Ihrer Bilanz. Sie erhalten eine voll funktionsfähige, DSGVO-konforme Parkraumüberwachung inklusive Hardware, Wartung und Verstoßbearbeitung, ohne dass Ihr steuerliches Ergebnis oder Ihre Liquidität belastet werden.

Können Schilder und Bodenmarkierungen separat vom Kamerasystem abgeschrieben werden?

Wenn die Schilder und Bodenmarkierungen im Zuge der Erstinstallation des ANPR-Systems angebracht werden, gelten sie steuerrechtlich als Anschaffungsnebenkosten der Gesamtanlage. Sie müssen zusammen mit den Kameras aktiviert und über die Nutzungsdauer von 11 Jahren abgeschrieben werden. Werden Beschilderungen später unabhängig ausgetauscht oder erneuert, können diese Kosten in der Regel sofort als Erhaltungsaufwand verbucht werden.


Geschäftsführer & CTO bei Parketry GmbH