Halterermittlung bei Falschparkern: Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

Für private Parkraumbewirtschafter, Eigentümer von Supermarktparkplätzen und Immobilienverwalter ist es ein tägliches Ärgernis: Fremd­parker blockieren wertvolle Stellflächen, Ladesäulen für E-Fahrzeuge oder reservierte Mieterparkplätze. Während das Abschleppen oft als “ultima ratio” gilt, setzen die meisten Betreiber auf Vertragsstrafen (das sogenannte “erhöhte Parkentgelt”). Doch hier beginnt oft das bürokratische Nadelöhr: Wie kommt man legal an die Adresse des Falschparkers, wenn nur das Kennzeichen bekannt ist?

Die Halterermittlung auf dem Privatparkplatz ist der entscheidende Schritt zwischen dem Verstoß und der erfolgreichen Forderungsdurchsetzung. Doch das Spannungsfeld zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verunsichert viele Betreiber. Ist eine Halterabfrage legal? Wer trägt die Kosten? Und was bedeutet die “sekundäre Darlegungslast” für den Fahrzeughalter wirklich?

In diesem Artikel beleuchten wir die aktuelle Rechtslage für das Jahr 2026, erklären den Prozess der Halterdatenabfrage im Detail und zeigen auf, wie moderne ANPR-Technologie (Kennzeichenerkennung) diesen Prozess rechtssicher automatisiert.

Die wichtigste Frage vorab: Darf ein privater Grundstückseigentümer oder Parkraumbewirtschafter überhaupt behördliche Daten abfragen? Die Antwort ist ein klares “Ja, aber…”. Es handelt sich hierbei nicht um einen Automatismus wie bei der Polizei, sondern um einen Verwaltungsakt, der an strikte Bedingungen geknüpft ist.

§ 39 StVG als gesetzlicher Anker

Die zentrale Rechtsnorm für die Halterermittlung bei Privatparkplätzen findet sich im Straßenverkehrsgesetz, genauer in § 39 Abs. 1 StVG. Dieser Paragraph regelt die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten durch die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an nicht-öffentliche Stellen (also Privatpersonen und Unternehmen).

Der Gesetzgeber erlaubt die Datenherausgabe unter einer zentralen Bedingung: Der Antragsteller muss darlegen, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt.

Das unbefugte Parken auf einem Privatgrundstück stellt eine solche “Teilnahme am Straßenverkehr” dar – auch wenn der Parkplatz privat ist, sofern er für die Allgemeinheit zugänglich ist (z.B. ein Supermarktparkplatz). Die Rechtsansprüche, um die es hier geht, sind in der Regel:
* Besitzstörung (§ 858 BGB): Das Fahrzeug steht dort, wo es nicht stehen darf.
* Schadensersatz (§ 823 BGB): Für entstandene Kosten oder Nutzungsausfall.
* Vertragsstrafe: Bei Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die durch das Befahren des Parkplatzes akzeptiert wurden (siehe auch “Parken als Vertragsschluss”).

Das “berechtigte Interesse” nachweisen

Eine Behörde gibt Daten nicht auf Zuruf heraus. Um Fahrzeughalter zu ermitteln, müssen Sie als Betreiber das sogenannte “berechtigte Interesse” glaubhaft machen. In der Praxis bedeutet dies, dass eine bloße Liste von Kennzeichen oft nicht ausreicht. Die Zulassungsstellen verlangen in der Regel:
1. Beweisfotos: Bilder des Fahrzeugs, auf denen das Kennzeichen und die Situation (z.B. “Parken im Halteverbot” oder “Parken ohne Parkscheibe”) erkennbar sind.
2. Zeitstempel: Datum und genaue Uhrzeit des Verstoßes (Einfahrt und Ausfahrt oder Kontrollzeitpunkt).
3. Standortnachweis: Bestätigung, dass Sie verfügungsberechtigt für die Fläche sind (Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag).

Datenschutzrechtliche Hürden (DSGVO)

Seit Einführung der DSGVO wird oft argumentiert, das Kennzeichen sei ein personenbezogenes Datum und dürfe nicht verarbeitet werden. Das ist korrekt – das Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum. Allerdings erlaubt Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung zur “Wahrung berechtigter Interessen”.

Die Rechtsprechung (u.a. diverse Verwaltungsgerichte) hat bestätigt: Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Durchsetzung seines Hausrechts und seiner finanziellen Ansprüche überwiegt in der Regel das Interesse des Falschparkers an der Geheimhaltung seiner Identität – vorausgesetzt, der Verstoß ist dokumentiert. Wer falsch parkt, kann sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken, um zivilrechtlichen Ansprüchen zu entgehen.

Der Prozess: Wie Sie den Fahrzeughalter ermitteln

Für Parkplatzbetreiber gibt es zwei Wege, um das Kennzeichen und den Halter herauszufinden: den manuellen Behördengang oder die automatisierte Schnittstelle.

1. Der manuelle Weg (Einzelabfrage)

Dieser Weg ist typisch für kleine Unternehmen oder Privatleute, die nur sporadisch mit Falschparkern zu tun haben.
* Schritt 1: Dokumentation des Verstoßes (Fotos, Protokoll).
* Schritt 2: Ermittlung der zuständigen Zulassungsstelle. Dies ist meist die Behörde am Wohnort des Halters (erkennbar am Ortskürzel des Kennzeichens) oder das Kraftfahrt-Bundesamt für zentrale Anfragen.
* Schritt 3: Schriftlicher Antrag. Viele Kommunen bieten mittlerweile PDF-Formulare für die “Halterauskunft nach § 39 StVG” an.
* Schritt 4: Zahlung der Gebühr.
* Schritt 5: Erhalt der Daten per Post.

Nachteil: Dieser Prozess ist extrem zeitaufwendig. Bis die Daten vorliegen, können Wochen vergehen. Für professionelle Parkraumbewirtschafter mit hunderten Verstößen pro Tag ist dies wirtschaftlich nicht darstellbar.

2. Der automatisierte Weg (Schnittstellen & Dienstleister)

Professionelle Systemanbieter und große Bewirtschaftungsunternehmen nutzen digitale Schnittstellen. Hierbei werden die Daten (Kennzeichen, Zeit, Ort) digital an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder übermittelt.
* ZEVIS-Abfrage: Großkunden können unter strengen Auflagen Zugang zum Zentralen Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) erhalten oder nutzen spezialisierte Dienstleister, die als Clearing-Stelle fungieren.
* Batch-Verarbeitung: Statt einzelner Anträge werden Datensätze gebündelt übermittelt.
* Geschwindigkeit: Die Rückmeldung erfolgt oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden.

Für Nutzer von ANPR-Systemen (Automatische Nummernschilderkennung) ist dieser Prozess oft nahtlos in die Software integriert. Das System erkennt den Verstoß (z.B. Parkdauerüberschreitung), filtert die Daten und stößt – nach einer manuellen Validierung durch einen Mitarbeiter – die Halterabfrage automatisch an.

Kosten und Gebühren der Halterermittlung

Die Kosten für die Halterermittlung auf dem Privatparkplatz setzen sich aus behördlichen Gebühren und internem Aufwand zusammen. Ein häufiger Streitpunkt vor Gerichten ist, ob diese Kosten auf den Falschparker umgelegt werden dürfen.

Behördliche Gebühren (Stand 2026)

Die Gebühren für Amtshandlungen im Straßenverkehr sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt.
* Eine einfache Halterauskunft bei der örtlichen Zulassungsstelle kostet bundesweit in der Regel 5,10 Euro.
* Hinzu kommen oft Auslagen für Porto, falls die Antwort nicht digital erfolgt.

Diese 5,10 Euro sind die “harten” Kosten, die direkt an den Staat fließen.

Prozesskosten und Dienstleister

Wer einen externen Dienstleister mit der Parkraumüberwachung beauftragt oder eine spezialisierte Software nutzt, hat höhere Kosten. Diese setzen sich zusammen aus:
* Personalkosten für die Beweissicherung und Antragsstellung.
* IT-Kosten für die Schnittstellenanbindung.
* Dienstleistergebühren (Handling-Fee).

In der Praxis stellen Parkraumbewirtschafter dem Falschparker nicht nur die 5,10 Euro in Rechnung, sondern einen Pauschalbetrag für die Halterermittlung, der oft zwischen 10,00 Euro und 25,00 Euro liegt (zusätzlich zur Vertragsstrafe).

Wichtig: Die Rechtsprechung akzeptiert die Weitergabe der Halterermittlungskosten als Verzugsschaden nur dann, wenn sie “erforderlich und angemessen” sind. Fantasiegebühren werden von Gerichten regelmäßig gekippt. Transparenz ist hier der Schlüssel zur rechtssicheren Forderung.

Halterhaftung vs. Fahrerhaftung: Die Rechtsfalle

Dies ist der komplexeste und wichtigste Teil für jeden Parkplatzbetreiber. Im öffentlichen Verkehrsrecht (z.B. bei einem Strafzettel der Stadt wegen Falschparkens) gilt bei Kostentragungspflicht des Halters (§ 25a StVG) eine Art “Halterhaftung” für die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Im Zivilrecht auf Privatparkplätzen gilt dieser Grundsatz jedoch NICHT automatisch.

Das Prinzip der Fahrerhaftung

Der Vertrag über das Parken (und damit die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe) kommt zwischen dem Betreiber und dem Fahrer zustande – also der Person, die das Auto dort abgestellt hat. Der Halter ist nicht automatisch Vertragspartner. Wenn der Halter also sagt: “Ich war das nicht, ich habe mein Auto verliehen”, ist der Betreiber zunächst in der Beweispflicht.

Lange Zeit war dies das perfekte Schlupfloch für Falschparker. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Lücke in wegweisenden Urteilen (u.a. XII ZR 13/19) massiv verkleinert.

Die “sekundäre Darlegungslast”

Der BGH hat entschieden: Zwar gibt es keine automatische Halterhaftung für die Vertragsstrafe, aber den Halter trifft eine sekundäre Darlegungslast.

Das bedeutet:
1. Der Parkplatzbetreiber beweist den Verstoß (Foto, Zeit).
2. Der Betreiber ermittelt den Halter und schreibt ihn an.
3. Bestreitet der Halter, gefahren zu sein, reicht ein einfaches “Ich war’s nicht” nicht mehr aus.
4. Der Halter muss im Rahmen seiner Möglichkeiten nachforschen und mitteilen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat oder welcher Personenkreis Zugriff hatte.

Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach oder macht er unglaubwürdige Angaben, kann das Gericht daraus schließen, dass er selbst gefahren ist, oder ihn zumindest zur Kostentragung verurteilen. Diese Rechtsprechung hat die Position der Parkraumbewirtschafter in Deutschland erheblich gestärkt und macht die Halterabfrage legal und wirtschaftlich sinnvoll.

Der Zustandsstörer

Selbst wenn der Halter nachweisen kann, dass er nicht gefahren ist (und den Fahrer benennt), kann er unter Umständen als “Zustandsstörer” für die Beseitigung der Störung haften. Dies betrifft vor allem Unterlassungsansprüche. Wenn Sie also wollen, dass eine bestimmte Person ihren Parkplatz nie wieder unberechtigt nutzt, ist der Halter oft der richtige Adressat für eine Unterlassungserklärung, unabhängig davon, wer gefahren ist.

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Moderne Parkraumbewirtschaftung setzt auf ANPR (Automatic Number Plate Recognition). Kameras an Ein- und Ausfahrt scannen das Kennzeichen, berechnen die Parkdauer und gleichen sie mit der bezahlten Zeit oder der erlaubten Höchstparkdauer ab.

Um hierbei Kennzeichen und Halter herauszufinden, müssen strenge DSGVO-Vorgaben beachtet werden. Ein Verstoß kann teure Bußgelder der Landesdatenschutzbeauftragten nach sich ziehen.

Checkliste für den DSGVO-konformen Einsatz

  1. Hinweisschilder (Transparenzgebot):
    Bevor das Fahrzeug von der Kamera erfasst wird (also vor der Einfahrtsschranke oder der Grundstücksgrenze), muss ein gut lesbares Schild auf die Videoüberwachung/Kennzeichenerfassung hinweisen. Es muss die Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO enthalten (Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage). Fehlt dieses Schild, ist die gesamte Datenerhebung illegal.

  2. Datenminimierung:
    Das System darf nur Kennzeichen erfassen. Bilder von Insassen (Fahrergesichter) sollten technisch unkenntlich gemacht oder gar nicht erst hochauflösend gespeichert werden.

  3. Löschkonzept:
    Das ist der wichtigste Punkt: Kennzeichen von Parkern, die sich an die Regeln halten (also innerhalb der Freiparkzeit ausfahren oder ordnungsgemäß bezahlt haben), müssen unverzüglich und unwiederbringlich gelöscht werden. Es darf keine “Vorratsdatenspeicherung” von Bewegungsprofilen geben. Nur die Datensätze der tatsächlichen Falschparker dürfen für die Halterermittlung gespeichert bleiben.

  4. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV):
    Wenn Sie einen externen Systemanbieter nutzen, müssen Sie einen AVV schließen. Der Anbieter verarbeitet die Daten in Ihrem Auftrag. Sie bleiben als Parkplatzbetreiber der “Verantwortliche” im Sinne der DSGVO.

In-House vs. Outsourcing: Was lohnt sich?

Sollten Sie die Fahrzeughalter selbst ermitteln oder den gesamten Prozess auslagern? Diese Entscheidung hängt stark von der Größe Ihrer Parkfläche und der Frequenz der Verstöße ab.

In-House (Selbstverwaltung)

  • Vorteile: Volle Kontrolle über den Prozess, keine Provisionen an Dienstleister, direkter Kundenkontakt (Kulanzentscheidungen einfacher).
  • Nachteile: Hoher administrativer Aufwand. Sie müssen jeden Antrag einzeln stellen, Gebühren vorstrecken, Mahnungen schreiben und Zahlungseingänge überwachen.
  • Zielgruppe: Kleine Parkplätze mit sehr wenigen Verstößen (z.B. < 5 pro Monat) oder Unternehmen mit eigener großer Rechtsabteilung.

Outsourcing (Full-Service-Provider)

  • Vorteile: Automatisierte Prozesse. Der Anbieter kümmert sich um die Halterabfrage beim KBA, den Druck und Versand der Zahlungsaufforderungen sowie das Inkasso. Sie erhalten oft eine fertige Abrechnung. Moderne ANPR-Anbieter haben diese Prozesse direkt in ihre Software integriert.
  • Nachteile: Sie geben einen Teil der Einnahmen ab. Zudem geben Sie die Kommunikation mit dem Kunden (“Falschparker”) aus der Hand, was bei sensiblen Kundenbeziehungen (z.B. Stammkunden im Supermarkt) Fingerspitzengefühl erfordert.
  • Zielgruppe: Supermärkte, Einkaufszentren, Krankenhäuser und gewerbliche Parkraumbetreiber.

Häufige Fehler bei der Halterermittlung

Auch im Jahr 2026 passieren immer wieder Fehler, die dazu führen, dass Forderungen vor Gericht scheitern oder Datenschutzbeschwerden Erfolg haben. Vermeiden Sie diese Fallstricke:

  • Fehlende Beschilderung: Wenn die AGB nicht gut sichtbar an der Einfahrt hängen, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Ohne Vertrag keine Vertragsstrafe, und ohne Anspruch kein berechtigtes Interesse für die Halterabfrage.
  • Unklare Beweise: Ein unscharfes Foto bei Nacht, auf dem das Kennzeichen nur zu erahnen ist, reicht nicht. Die Zulassungsstelle kann die Auskunft verweigern.
  • Einsatz von Detektiven: Einige Betreiber versuchen, über private Detekteien an Halterdaten zu kommen, um die 5,10 Euro Gebühr zu umgehen oder schneller zu sein. Dies bewegt sich oft in einer rechtlichen Grauzone und wird von Gerichten kritisch gesehen, wenn die Datenquellen nicht transparent sind.
  • Pauschale Halterhaftung behaupten: In den Mahnschreiben zu behaupten, der Halter hafte immer und automatisch, ist rechtlich falsch und kann als irreführend gewertet werden. Formulieren Sie präzise und verweisen Sie auf die Darlegungslast.

Fazit: Professionalisierung ist der Schlüssel

Die Halterermittlung bei Falschparkern ist heute kein juristisches Vabanquespiel mehr, sondern ein standardisierter, rechtlich abgesicherter Prozess – sofern man die Spielregeln einhält.

Die Kombination aus § 39 StVG und der BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast gibt Parkplatzbetreibern scharfe Schwerter in die Hand, um ihr Eigentum zu schützen. Gleichzeitig zwingt die DSGVO zu sauberer technischer Umsetzung und Transparenz.

Für die Zukunft des Parkraummanagements bedeutet dies: Manuelle Zettelwirtschaft hat ausgedient. Wer seine Flächen effizient schützen will, kommt an digitalen Lösungen, die Kennzeichenerkennung und automatisierte Halterabfragen rechtssicher verknüpfen, kaum noch vorbei.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Auch Privatpersonen können nach § 39 StVG eine Halterauskunft beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein typisches Beispiel ist, wenn Ihre private Einfahrt zugeparkt wurde. Sie müssen den Verstoß dokumentieren (Fotos) und einen schriftlichen Antrag bei der Zulassungsstelle stellen.

Was kostet eine Halterermittlung beim Straßenverkehrsamt?

Die reine Verwaltungsgebühr für eine einfache Halterauskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister beträgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der Regel 5,10 Euro. Hinzu können Auslagen für Porto kommen. Beauftragen Sie einen Dienstleister, fallen zusätzlich Bearbeitungsgebühren an.

Kann ich die Kosten der Halterermittlung vom Falschparker zurückfordern?

Ja, in den meisten Fällen können diese Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sich der Falschparker im Verzug befindet oder eine unerlaubte Handlung begangen hat. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein. Gerichte akzeptieren meist die Erstattung der Behördengebühr plus einer moderaten Bearbeitungspauschale.

Was passiert, wenn der Halter sagt, er sei nicht gefahren?

Dann greift die sogenannte “sekundäre Darlegungslast”. Der Halter kann sich nicht einfach zurücklehnen. Er muss aktiv mitwirken, den wahren Fahrer zu ermitteln, indem er zum Beispiel angibt, wem er das Auto überlassen hat. Tut er das nicht oder nur unzureichend, kann er vor Gericht so behandelt werden, als sei er selbst gefahren.

Wie lange dauert es, bis ich die Halterdaten bekomme?

Bei einer manuellen Anfrage per Post an die lokale Zulassungsstelle kann es zwischen 2 und 6 Wochen dauern, je nach Arbeitsbelastung der Behörde. Bei professionellen Parkraumbewirtschaftern, die digitale Schnittstellen zum Kraftfahrt-Bundesamt nutzen, liegen die Daten oft schon nach 24 bis 48 Stunden vor.

Darf ich Apps nutzen, um das Kennzeichen zu scannen und den Halter zu finden?

Vorsicht ist geboten. Es gibt Apps für Parkraumbewirtschafter, die diesen Prozess rechtskonform abbilden (Foto machen -> Daten an Server -> legale Abfrage). Apps, die jedoch versprechen, Ihnen sofort auf dem Smartphone den Namen des Halters anzuzeigen, sind in Deutschland illegal, da es kein öffentliches Register gibt, das für Jedermann in Echtzeit einsehbar ist. Nutzen Sie nur Software von etablierten Systemanbietern.

Geschäftsführer & CTO bei Parketry GmbH