Handwerksbetrieb Parkplatz Fremdparker dauerhaft stoppen

Das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen auf gewerblichen Flächen ist für viele mittelständische Betriebe ein tägliches Ärgernis. Besonders hart trifft es Betriebe mit eigenem Kunden- und Lieferverkehr. Wenn der handwerksbetrieb parkplatz fremdparker anzieht, blockiert dies nicht nur wichtige Logistikwege, sondern sorgt auch für Frust bei Kunden und Mitarbeitern. Pendler, Kunden von Nachbargeschäften oder Anwohner nutzen den privaten Raum gerne als kostenlose Abstellfläche. Die Folgen reichen von verspäteten Kundenfahrten bis hin zu blockierten Anlieferungen von schweren Baumaterialien. Doch wie lässt sich der eigene betriebsparkplatz freihalten, ohne dass Mitarbeiter ständig als Parkplatzwächter agieren müssen? Dieser Artikel zeigt auf, wie Sie mit modernen Methoden das unbefugte Parken beenden und Ihr Hausrecht rechtssicher durchsetzen. Erfahren Sie, welche rechtlichen Hebel Sie haben und wie digitale Lösungen das Problem dauerhaft aus der Welt schaffen.
Das Problem: Warum der handwerksbetrieb parkplatz fremdparker anzieht
Gewerbliche Stellflächen von Handwerksbetrieben befinden sich oft in strategisch günstigen Lagen. Ob in städtischen Mischgebieten, in der Nähe von Einkaufsstraßen oder in Gewerbegebieten – diese Flächen bieten Falschparkern eine willkommene Gelegenheit. Da viele Betriebe tagsüber regen Kundenverkehr haben und die Tore oft offenstehen, sinkt die Hemmschwelle für unbefugte Dritte drastisch. Viele Autofahrer stellen ihren Wagen kurz auf dem Firmengelände ab, um Besorgungen zu machen oder zur Arbeit zu pendeln. Aus Minuten werden jedoch schnell Stunden, und der handwerksbetrieb parkplatz fremdparker wird zum dauerhaften Hindernis für den täglichen Geschäftsbetrieb.
Für Handwerker ist dieser Zustand geschäftsschädigend. Im Gegensatz zu reinen Büros sind Handwerksbetriebe auf eine reibungslose Logistik angewiesen. Wenn diese Abläufe durch blockierte Flächen gestört werden, entstehen direkte wirtschaftliche Schäden. Mitarbeiter verlieren wertvolle Arbeitszeit mit der Suche nach den Fahrern oder dem Rangieren um im Weg stehende Fahrzeuge herum. Zudem leidet das professionelle Image des Betriebs, wenn Kunden keinen freien Stellplatz finden und unverrichteter Dinge wieder wegfahren müssen.
- Verzögerte Einsatzfahrten: Einsatzfahrzeuge können nicht rechtzeitig beladen werden oder die Abfahrt verzögert sich.
- Kundenärger: Kunden finden keinen Parkplatz und weichen im schlimmsten Fall auf Mitbewerber aus.
- Sicherheitsrisiken: Blockierte Zufahrten für Rettungskräfte oder blockierte Lkw-Wendebereiche beeinträchtigen den Arbeitsschutz.
Ein weiteres Problem ist das Zuparken von Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten auf dem Hof. Viele Falschparker achten beim Abstellen ihres Fahrzeugs nicht darauf, ob sie Einfahrten blockieren oder den Wendekreis für Lkw einschränken. Die Polizei und das Ordnungsamt sind auf privaten Grundstücken in der Regel nicht zuständig und verweisen die betroffenen Unternehmer auf den zivilrechtlichen Weg. Daher müssen Handwerker selbst aktiv werden, um ihre Stellflächen effektiv vor Missbrauch zu schützen und den reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten.
Die Rechtslage: Wie Sie Ihren betriebsparkplatz freihalten
Wer unbefugt auf einem privaten Gewerbegrundstück parkt, handelt nicht nur rücksichtslos, sondern auch rechtswidrig. Um den eigenen betriebsparkplatz freihalten zu können, müssen Betriebsinhaber die zivilrechtlichen Grundlagen kennen. Das deutsche Recht bietet hierfür klare Instrumente, die auf dem Hausrecht und dem Besitzschutz basieren. Nach § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar. Der Grundstückseigentümer oder rechtmäßige Mieter wird dadurch in seinem Besitz gestört und darf sich wehren.
Das zivilrechtliche Selbsthilferecht
Das Gesetz räumt dem beeinträchtigten Besitzer in § 859 BGB das Recht zur Selbsthilfe ein. Dies bedeutet, dass Sie das blockierende Fahrzeug im Rahmen der sogenannten Besitzkehr abschleppen lassen dürfen. Wichtig ist hierbei, dass keine feste gesetzliche Wartezeit eingehalten werden muss. Die Rechtsprechung, unter anderem das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08), bestätigt, dass die Besitzstörung sofort beendet werden darf. Zudem steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeugstandort zu, bis die entstandenen Abschleppkosten bezahlt wurden. Die Kosten für das Abschleppen, die sich in Deutschland meist zwischen 150 und 300 Euro bewegen, trägt letztlich der Falschparker als Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB.
Vertragliche Regelungen und Halterhaftung
Eine weitere Säule der rechtlichen Durchsetzung ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Wenn Sie Ihren Parkplatz deutlich als Privatgrundstück kennzeichnen und die Nutzungsbedingungen gut sichtbar aushängen, schließen ein- und parkende Autofahrer konkludent einen Nutzungsvertrag. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18. Dezember 2015 (Az. V ZR 160/14) bestätigt. Verstößt ein Fahrer gegen diese Bedingungen (z. B. durch Überschreiten der Höchstparkdauer oder Parken ohne Berechtigung), wird eine Vertragsstrafe fällig.
Ein häufiges Problem in der Praxis war lange Zeit, dass Halter behaupteten, das Auto nicht selbst dort geparkt zu haben. Hier hat der BGH mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) eine wichtige Klarstellung getroffen: Den Halter trifft im Prozessfall eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er kann sich nicht einfach darauf berufen, nicht gefahren zu sein, sondern muss den Kreis der möglichen Fahrer konkret benennen. Andernfalls haftet er selbst für die fällige Vertragsstrafe und die Kosten der Halterabfrage, die beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gemäß § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durchgeführt wird. Erst mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) bestätigte der BGH zudem, dass Abschleppkosten auch dann vom Halter verlangt werden können, wenn die erlaubte Parkzeit überschritten wurde, da hierbei die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag greifen.
Klassische Abwehrmethoden und warum sie das Firmenhof-Zuparken selten verhindern
In der Vergangenheit haben viele Betriebe versucht, mit mechanischen oder organisatorischen Mitteln das unerwünschte firmenhof zuparken verhindern zu wollen. Zu den Klassikern gehören Schrankenanlagen, Ketten, klappbare Parkplatzsperren oder einfache Verbotsschilder. Doch in der Praxis erweisen sich diese analogen Barrieren für Handwerksbetriebe oft als unpraktisch, wartungsintensiv und letztlich ineffektiv. Sie lösen das Problem nicht dauerhaft, sondern verlagern es oft nur oder schaffen neue Hürden für den eigenen Betrieb.
Das Nadelöhr Schrankenanlage
Schranken und Tore erfordern eine hohe Anfangsinvestition und sind im Alltag oft ein logistisches Nadelöhr.
* Wartezeiten für Lieferanten: Transportfahrzeuge müssen vor der Schranke halten und blockieren den fließenden Verkehr auf der Straße.
* Hoher Administrationsaufwand: Mitarbeiter müssen ständig das Tor öffnen oder Fernbedienungen verwalten, was wertvolle Arbeitszeit bindet.
* Witterungsanfälligkeit: Im Winter neigen mechanische Systeme zum Einfrieren, und Beschädigungen durch unvorsichtige Fahrer führen zu teuren Reparaturen.
Klappbare Parkplatzbügel wiederum müssen von den Mitarbeitern oder Kunden manuell bedient werden. Bei Wind und Wetter wird dies schnell vernachlässigt, sodass die Stellflächen trotz der Sperren wieder unberechtigt genutzt werden.
Zahnlose Verbotsschilder
Einfache Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück – Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt“ haben heute kaum noch Abschreckungswirkung. Viele Falschparker wissen genau, dass die Hürde für den Betriebsinhaber, tatsächlich ein Abschleppunternehmen zu rufen, sehr hoch ist. Wer ein Auto abschleppen lässt, muss in der Regel finanziell in Vorleistung gehen. Findet der Abschleppdienst den Halter nicht oder weigert sich dieser zu zahlen, bleibt der Handwerker im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Zudem erfordert das manuelle Ausstellen von Verwarnungen oder das Rufen eines Abschleppwagens eine ständige Überwachung der Flächen durch das eigene Personal. Diese unproduktive Arbeit lenkt vom eigentlichen Kerngeschäft ab und sorgt für zusätzlichen Stress im Team.
Kennzeichenerkennung im Gewerbe: Die moderne, digitale Alternative
Um das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen zeitgemäß zu unterbinden, setzen immer mehr Betriebe auf eine automatisierte kennzeichenerkennung gewerbe-weit. Diese Technologie, auch bekannt als LPR (License Plate Recognition) oder ANPR (Automatic Number Plate Recognition), digitalisiert die Parkraumüberwachung vollständig. An den Ein- und Ausfahrten des Betriebsgeländes werden spezielle Kameras installiert, die die Kfz-Kennzeichen der passierenden Fahrzeuge beim Ein- und Ausfahren berührungslos erfassen. Das System berechnet automatisch die genaue Parkdauer, ohne dass Schranken, Parkscheiben oder Tickets benötigt werden.
Der Ablauf im digitalen System
Der Ablauf einer solchen modernen Überwachung ist für alle Beteiligten denkbar einfach und hocheffizient:
- Erfassung bei Einfahrt: Das Fahrzeug fährt auf das Gelände, und das Kennzeichen wird von der Kamera erfasst und mit einem Zeitstempel versehen.
- Abgleich mit der Whitelist: Das System gleicht das Kennzeichen in Echtzeit mit einer digitalen Whitelist ab, auf der alle berechtigten Fahrzeuge (Mitarbeiter, Stammkunden, registrierte Lieferanten) hinterlegt sind.
- Sofortige Datenlöschung: Ist das Fahrzeug registriert oder verlässt das Gelände innerhalb einer festgelegten, kostenfreien Karenzzeit (z. B. für kurze Lieferungen), werden die Daten sofort wieder gelöscht.
- Verstoßdokumentation: Liegt kein berechtigter Parkvorgang vor und wird die Karenzzeit überschritten, dokumentiert das System den Verstoß. Der Betreiber kann über ein digitales Dashboard die Halterdaten ermitteln lassen und eine Vertragsstrafe veranlassen.
Datenschutz und DSGVO-Konformität
Datenschutzrechtlich ist diese Form der kennzeichenerkennung gewerbe-spezifisch absolut sicher und etabliert. Die Verarbeitung der Kennzeichendaten stützt sich auf das berechtigte Interesse des Grundstücksbesitzers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wichtig ist dabei, dass keine kontinuierliche Videoüberwachung stattfindet und keine Personen oder Fahrzeuginnenräume gefilmt werden. Es wird lediglich ein Standbild des Kennzeichens erfasst. Durch gut sichtbare Hinweisschilder gemäß Art. 13 DSGVO an den Zufahrten werden die Autofahrer vor dem Befahren der Fläche transparent über die Erfassung und die geltenden Parkregeln informiert. So bleibt der gesamte Prozess rechtssicher und DSGVO-konform.
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Vorteile für den Kundenparkplatz beim Handwerker im Alltag
Ein digitalisiertes Parkraummanagement bietet speziell für den kundenparkplatz handwerker immense Vorteile im täglichen Arbeitsablauf. Im Gegensatz zu starren Parksystemen passt sich die softwarebasierte Kennzeichenerkennung flexibel an die dynamischen Anforderungen eines Handwerksbetriebs an. Sie schützt die Stellflächen effektiv vor Dauerparkern, während sie für echte Kunden, Lieferanten und das eigene Team maximale Barrierefreiheit bietet.
Flexibilität im Betriebsalltag
Die Verwaltung der Parkberechtigungen erfolgt komfortabel über ein digitales Dashboard. Kommt ein Kunde zu einem Beratungstermin oder bringt sein Fahrzeug zur Reparatur, kann seine Autonummer mit wenigen Klicks im System für den entsprechenden Zeitraum freigeschaltet werden. Auch für unvorhergesehene Ereignisse oder Notfälle ist das System bestens gerüstet:
- Mitarbeiter-Whitelisting: Dauerhafte Whitelists für die Dienstfahrzeuge und privaten Pkw der Mitarbeiter verhindern Fehlalarme.
- Lieferanten-Zonen: Flexible Zeitzonen ermöglichen es, Lieferanten während der üblichen Geschäftszeiten generelle Parkerlaubnisse zu erteilen.
- Nachträgliche Kulanz: Kulanzregelungen im System erlauben es, irrtümlich erfasste Kunden im Nachhinein manuell und unkompliziert freizuschalten.
Ein großer Vorteil dieses digitalen Ansatzes liegt auch in der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit für kleinere und mittlere Betriebe. Neben klassischen Kauf- und Mietmodellen gibt es auch kostenlose Full-Service-Angebote. Anbieter wie Parketry übernehmen sämtliche Kosten und refinanzieren sich über die Bearbeitung tatsächlicher Parkverstöße. Der kundenparkplatz handwerker bleibt somit stets für diejenigen frei, die tatsächlich Umsatz bringen, während betriebsgelände dauerparker konsequent und vollautomatisch ferngehalten werden.
Handwerksbetrieb Parkplatz Fremdparker vertreiben: Der Schritt-für-Schritt-Plan
Um Falschparker endgültig von Ihrem Gelände zu verbannen und den handwerksbetrieb parkplatz fremdparker-frei zu bekommen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Eine erfolgreiche Umstellung auf ein digitales System erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, um sowohl die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen als auch eine hohe Akzeptanz bei Kunden und Mitarbeitern zu sichern. Der folgende Praxis-Leitfaden zeigt Ihnen, wie die Implementierung reibungslos gelingt.
Schritt 1: Bedarfsanalyse und Kameraplanung
Der erste Schritt ist eine genaue Analyse der Gegebenheiten vor Ort. Ermitteln Sie, wie viele Stellplätze geschützt werden müssen, wo sich die Ein- und Ausfahrten befinden und zu welchen Zeiten die Falschparker-Problematik am größten ist. Auf dieser Basis wird das Kameralayout geplant. Die Kameras müssen so positioniert werden, dass sie die Kennzeichen beim Befahren und Verlassen des Geländes zuverlässig erfassen, ohne dabei den öffentlichen Straßenraum oder Nachbargrundstücke zu filmen.
Schritt 2: Einrichtung der Software und Whitelists
Parallel zur Hardware-Installation erfolgt die Einrichtung des digitalen Dashboards. Hier werden die Kennzeichen der Mitarbeiterfahrzeuge, Firmenwagen und regelmäßigen Lieferanten dauerhaft hinterlegt. Dies stellt sicher, dass das eigene Team von Anfang an ungestört parken kann und keine fehlerhaften Verwarnungen ausgelöst werden.
Schritt 3: Rechtssichere Beschilderung aufstellen
Der wichtigste rechtliche Schritt ist die Installation der Beschilderung. Die Hinweisschilder müssen gut lesbar an allen Zufahrten platziert werden. Sie informieren die Autofahrer darüber, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, auf dem die Kennzeichen digital erfasst werden, und welche Vertragsstrafen bei unbefugtem Parken drohen. Diese Schilder sind die vertragliche Grundlage für jede spätere Durchsetzung von Parkverstößen.
Schritt 4: Kommunikation und Aktivierung
Bevor das System aktiv geschaltet wird, sollten Sie Ihre Kunden, Partner und Nachbarn aktiv über das neue System informieren. Ein Hinweis auf Ihrer Website, im Newsletter oder durch einen kurzen Aushang im Empfangsbereich beugt Missverständnissen vor. Sobald das System scharf geschaltet ist, läuft die Überwachung vollautomatisch im Hintergrund. Ihr betriebsgelände dauerparker-frei zu halten, erfordert ab diesem Moment keinen manuellen Aufwand mehr von Ihrem Team.
Kosten, Aufwand und Wirtschaftlichkeit im Vergleich
Für Betriebsinhaber stellt sich bei der Auswahl eines Parkraumsystems unweigerlich die Frage nach den Kosten und dem laufenden Aufwand. Ein Vergleich der verschiedenen Optionen verdeutlicht, warum die kennzeichenerkennung gewerbe- und branchenübergreifend als die wirtschaftlichste und nachhaltigste Lösung gilt.
| Kriterium | Mechanische Absperrungen (Schranken, Poller) | Manuelle Kontrolle (Mitarbeiter, Parkscheibe) | Digitale Kennzeichenerkennung (ANPR) |
|---|---|---|---|
| Anschaffungskosten | Hoch (mehrere tausend Euro) | Gering (Schilder, Parkscheiben) | Sehr gering bis 0 € (je nach Betreibermodell) |
| Laufender Aufwand | Mittel (Wartung, Störungsbeseitigung) | Sehr hoch (regelmäßige Kontrollgänge nötig) | Minimal (vollautomatisch im Hintergrund) |
| Kundenfreundlichkeit | Gering (Wartezeiten an der Schranke) | Mittel (Vergessen der Parkscheibe droht) | Sehr hoch (barrierefreies Parken) |
| Rechtssicherheit | Hoch (physischer Ausschluss) | Mittel (häufige Diskussionen vor Ort) | Sehr hoch (gerichtsfeste Beweismittel) |
Wirtschaftliche Betrachtung
Klassische mechanische Absperrungen wie Poller oder Schranken verursachen nicht nur hohe Anschaffungskosten, sondern erfordern auch regelmäßige Wartung und sind anfällig für Vandalismus oder Anfahrschäden. Zudem binden sie im Alltag personelle Ressourcen, da Mitarbeiter ständig als Schrankenöffner fungieren müssen.
Der manuelle Einsatz von Parkscheiben und die Kontrolle durch eigene Mitarbeiter bergen ebenfalls erhebliche Nachteile. Die Personalkosten für regelmäßige Kontrollgänge sind hoch, und die Fehlerquote ist beträchtlich. Zudem führt das manuelle Ausstellen von Knöllchen häufig zu unschönen Diskussionen direkt vor Ort, was das Betriebsklima und die Kundenbeziehungen belasten kann. Ein verärgerter Kunde, der lediglich vergessen hat, seine Parkscheibe auszulegen, kommt im schlimmsten Fall nicht wieder.
Die digitale Parkraumüberwachung mittels Kennzeichenschnittstelle eliminiert diese Nachteile fast vollständig. Da der gesamte Erfassungs- und Verfolgungsprozess automatisiert abläuft, entsteht für den Handwerksbetrieb kein laufender Aufwand. Durch die Möglichkeit, kulante Nachregistrierungen vorzunehmen, werden Missverständnisse mit echten Kunden im Keim erstickt. Falschparker hingegen, die die Stellflächen unberechtigt blockieren, werden konsequent erfasst. Wirtschaftlich gesehen amortisiert sich ein solches System durch die wegfallenden Personalkosten und die dauerhafte Verfügbarkeit der Stellplätze für umsatzgenerierende Kunden innerhalb kürzester Zeit.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich unbefugt parkende Autos auf meinem Betriebsgelände sofort abschleppen lassen?
Ja, das unbefugte Parken stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar. Das Gesetz räumt Ihnen in § 859 BGB das Recht zur Selbsthilfe ein, wodurch Sie das Fahrzeug sofort abschleppen lassen dürfen. Allerdings tragen Sie bei einem eigenmächtig beauftragten Abschleppdienst das finanzielle Risiko, für die Kosten (meist 150 bis 300 Euro) in Vorleistung gehen zu müssen. Diese müssen Sie anschließend zivilrechtlich vom Falschparker zurückfordern, was bei zahlungsunwilligen Personen mühsam sein kann.
Was kostet ein Falschparker-Verstoß auf einem privaten Gewerbehof?
Die Höhe einer Vertragsstrafe wegen unberechtigten Parkens auf privaten Flächen muss angemessen sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stuft Beträge zwischen 20 und 50 Euro als rechtlich zulässig und verhältnismäßig ein. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gebühr und die zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen für jeden einfahrenden Autofahrer auf gut sichtbaren Schildern an der Zufahrt deutlich ausgewiesen sind.
Ist die automatische Kennzeichenerkennung auf einem Handwerker-Parkplatz datenschutzkonform?
Ja, die automatisierte Kennzeichenerfassung ist unter Einhaltung strenger Auflagen der DSGVO vollkommen zulässig. Sie stützt sich auf das berechtigte Interesse des Eigentümers zur Sicherung seines Eigentums und der Durchsetzung von Parkregeln gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Es dürfen keine Gesichter oder Fahrzeuginnenräume aufgezeichnet werden, und die Daten von rechtmäßig parkenden Fahrzeugen müssen nach der Ausfahrt sofort gelöscht werden. Zudem ist eine transparente Beschilderung nach Art. 13 DSGVO an den Einfahrten gesetzlich vorgeschrieben.
Wer haftet, wenn der Fahrzeughalter behauptet, er sei nicht selbst gefahren?
Zwar gibt es im Zivilrecht keine direkte Halterhaftung wie im öffentlichen Straßenverkehr, jedoch hat der BGH entschieden, dass den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast trifft (Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19). Bestreitet der Halter die Fahrereigenschaft, muss er den potenziellen Fahrerkreis benennen. Verweigert er diese Auskunft, kann er selbst zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Kosten für die Halterabfrage herangezogen werden.
Wie funktioniert die Ausnahmeregelung für Kunden und Lieferanten?
Berechtigte Personen können ganz einfach über ein digitales Dashboard verwaltet werden. Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die Kennzeichen von Kunden, Gästen oder Lieferanten für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft auf eine Whitelist zu setzen. Diese Fahrzeuge werden vom System bei der Ausfahrt automatisch als berechtigt erkannt, und die erfassten Kennzeichendaten werden sofort datenschutzkonform gelöscht, ohne dass ein Verstoß ausgelöst wird.
Können Abschleppkosten auch vom Halter verlangt werden, wenn die Parkzeit nur leicht überschritten wurde?
Ja, der BGH hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) klargestellt, dass auch bei einer geringfügigen Überschreitung der erlaubten Parkzeit eine verbotene Eigenmacht vorliegt. Der Grundstücksbesitzer ist berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Erstattung der Abschleppkosten kann vom Halter unter den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden, sofern die Kosten verhältnismäßig und ortsüblich sind.