Ladepunkt-Pflicht ab 2027: Was die GEIG-Novelle für Ihre Stellplätze ändert

Für Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude ändert sich die Ladepunkt-Pflicht des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) zum 1. Januar 2027 erheblich. Ein Gesetz vom 23. Juli 2026 ersetzt die Bestandsregel des § 10 GEIG vollständig. Wer eine Parkfläche an einem Gewerbeobjekt bewirtschaftet, sollte die alte Rechnung — ein Ladepunkt je Gebäude — deshalb nicht fortschreiben.
Der Beitrag gibt wieder, was im Gesetzestext steht, wo dessen Wortlaut endet und welche Übergangsvorschrift greifen kann. Er ersetzt keine Prüfung eines konkreten Objekts.
Ein Hinweis zur Quellenlage vorweg: Die Änderung ist verkündet, tritt aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Auf gesetze-im-internet.de steht deshalb bis dahin noch die heute geltende Fassung. Die nachfolgend dargestellten Änderungen beruhen auf dem Bundesgesetzblatt selbst (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 7); für die heute geltende Fassung ist gesetze-im-internet.de herangezogen. Alle Fundstellen stehen am Ende.
Was sich im Bestand ändert
Die heute geltende Fassung des § 10 GEIG verlangt vom Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, dass „nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird”. Ein Ladepunkt — für beide Stellplatzgruppen zusammen.
Artikel 7 Nummer 8 des Änderungsgesetzes ersetzt diesen Absatz durch zwei Absätze. Absatz 1 in der neuen Fassung lautet:
„Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.”
Absatz 2 enthält dieselbe Erfüllungsvorgabe für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen. Das ist für Parkflächen die eigentliche Änderung: Die alte Fassung fasste beide Stellplatzgruppen in einer Pflicht zusammen, für die ein Ladepunkt genügte. Künftig stehen die Gruppen nebeneinander, und die Schwelle von 20 Stellplätzen wie auch die Quote sind für jede Gruppe gesondert zu betrachten.
Aus der Quote „ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz” ergeben sich für eine Gruppe von genau 60 Stellplätzen rechnerisch sechs Ladepunkte. Für die Infrastrukturvariante lässt sich keine ebenso einfache Zahl nennen: Das Gesetz verlangt mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze. Wie viele Stellplätze das in Summe sind, hängt von der Verteilung auf beide Gruppen und von der rechtlichen Behandlung von Bruchteilen ab; eine Rundungsregel enthält der Gesetzestext nicht.
Das „oder” ist ein Wahlrecht
Der Wortlaut stellt beide Wege mit „oder” nebeneinander. Gestützt wird das durch die Bußgeldvorschrift: Nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 in der neuen Fassung handelt ordnungswidrig, wer nicht für einen Ladepunkt je zehntem Stellplatz sorgt und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden. Sanktioniert wird also das Unterlassen beider Wege.
§ 15 Absatz 2 GEIG wird von der Änderung nicht angefasst. Der Bußgeldrahmen bleibt bei bis zu zehntausend Euro.
Wo der Wortlaut endet
Drei Punkte sind für die Praxis wichtiger als die Zahlen selbst.
1. Die Vorschriften knüpfen an ein Gebäude an
Die §§ 6 bis 10 GEIG knüpfen ihrem Wortlaut nach an Wohn- und Nichtwohngebäude an sowie an Stellplätze innerhalb eines solchen Gebäudes oder an das Gebäude angrenzend. Was „angrenzend” bedeutet, steht nicht im Ermessen des Betrachters, sondern in § 3 GEIG — und zwar als Prüfung mit drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Bezugsobjekt ist dabei nicht der einzelne Stellplatz, sondern der Parkplatz, auf dem die Stellplätze liegen:
„An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und 3. […]”
Nummer 3 ist die Stelle, die das Änderungsgesetz ersetzt. Bisher verlangte sie „eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil”. Künftig genügt, dass der Parkplatz „sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet”. Nummer 3 wird damit neu abgegrenzt. Der Anwendungsbereich kann sich insbesondere auf Parkplätze erweitern, die auf demselben Grundstück liegen, aber keine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude aufweisen. Ob die Neuregelung gegenüber der bisherigen Fassung im konkreten Fall erweitert oder verengt, hängt von der Lage und der bisherigen Verbindung des Parkplatzes ab — eine technisch angebundene Fläche auf einem anderen Grundstück muss künftig zusätzlich „in unmittelbarer Nähe” liegen.
Die beiden anderen Bedingungen bleiben unverändert, und sie werden leicht übersehen: Gehört der Parkplatz demselben Eigentümer wie das Gebäude, und wird er überwiegend von dessen Bewohnern oder Nutzern genutzt? Wo Fläche und Gebäude verschiedenen Eigentümern gehören oder der Parkplatz überwiegend von anderen genutzt wird, fehlt es nach dem Wortlaut an einer der drei Voraussetzungen.
Ob eine konkrete Parkfläche diese Prüfung besteht, lässt sich aus den Vorschriften allein nicht abschließend beurteilen — „in unmittelbarer Nähe” ist keine Frage, die sich in Metern beantworten lässt. Sie gehört geprüft, bevor eine Pflicht bejaht oder verneint wird.
2. Die Übergangsvorschrift des § 16
Der neu gefasste § 16 GEIG kann darüber entscheiden, ab wann überhaupt etwas zu tun ist.
Absatz 1 stellt auf das Vorhaben ab, und zwar nicht nur auf den Bauantrag: Maßgeblich ist „die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige”. Für Vorhaben, bei denen dieser Zeitpunkt vor dem 18. März 2021 liegt, sind die Vorschriften des Gesetzes nicht anzuwenden; liegt er ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, sind die §§ 6 bis 9 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben nennt die Vorschrift eigene Anknüpfungszeitpunkte, etwa den Eingang der Kenntnisgabe oder den Beginn der Bauausführung. Die Regelung gilt jeweils für das betreffende Vorhaben, nicht dauerhaft für das Gebäude.
Absatz 2 enthält eine Ausnahme speziell zu § 10. Sie setzt zweierlei voraus: Die Bauantragstellung, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ist ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt — Absatz 2 nennt nur diese drei Zeitpunkte und verweist nicht auf die besonderen Anknüpfungszeitpunkte des Absatzes 1 für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben —, und der Eigentümer hat die Anforderung des § 10 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung „im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt”. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist § 10 auf das betreffende Nichtwohngebäude „bis zum Ablauf des 1. Januar 2029” nicht anzuwenden.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer Prüfung der Verfahrens- und Errichtungsunterlagen. Der genannte Zeitraum 2022 bis 2024 war im Übrigen nicht die allgemeine Frist der alten § 10-Pflicht — diese stellte auf die Errichtung „nach dem 1. Januar 2025” ab. Absatz 2 greift einen eigenen, früheren Zeitraum heraus.
3. Unzumutbarkeit und Ausnahmen
§ 14 Absatz 1 GEIG kennt eine Unzumutbarkeitsschwelle für größere Renovierungen; die Änderung hebt sie von 7 auf 10 Prozent an. Daneben treten drei Ausnahmen, jeweils enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt:
- Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. Die Ausnahme gilt ausdrücklich nur für öffentliche Gebäude.
- Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge und dies entweder zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen oder dessen Stabilität beeinträchtigen würde.
- Die Anforderungen des Gesetzes gelten nicht für ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Die Eigentumsvoraussetzung ist Teil des Tatbestands.
Neubau und Renovierung liegen deutlich tiefer
Die Schwelle von 20 Stellplätzen gilt nur für den Bestand nach § 10. Für Neubau und größere Renovierung liegen die Schwellen erheblich niedriger: bei Nichtwohngebäuden im Neubau künftig mehr als fünf statt bisher mehr als sechs Stellplätze, bei größerer Renovierung mehr als fünf statt bisher mehr als zehn.
| Fall | Ab | Pflicht nach neuer Fassung |
|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude (§ 6) | > 3 Stellplätze | mindestens jeweils 50 % der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, dazu mindestens ein Ladepunkt |
| Neubau Nichtwohngebäude (§ 7) | > 5 Stellplätze | wie § 6, aber ein Ladepunkt je fünftem Stellplatz |
| … überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) | > 5 Stellplätze | abweichend: ein Ladepunkt je zweitem Stellplatz |
| Größere Renovierung Wohngebäude (§ 8) | > 3 Stellplätze | mindestens jeweils 50 % der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur — nur wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude (§ 9) | > 5 Stellplätze | wie § 7, einschließlich der Quote von 1 zu 2 bei Verwaltungsnutzung — ebenfalls nur bei Parkplatz- oder Infrastrukturbezug der Renovierung |
| Bestand Nichtwohngebäude (§ 10) | > 20 Stellplätze | ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder mindestens jeweils 50 % der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, ab 1.1.2027 |
Jede dieser Vorschriften hat einen Absatz für Stellplätze im Gebäude und eine inhaltlich entsprechende Regelung für angrenzende Stellplätze. Bei den §§ 8 und 9 unterscheidet sich der Infrastrukturbezug der Renovierung zwischen beiden Absätzen.
Eine Sonderregel enthält § 10 für die öffentliche Hand: Steht das Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und wird es von einer Behörde genutzt, sind abweichend ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten.
Leitungsinfrastruktur ist nicht Vorverkabelung
Die beiden Begriffe haben im Gesetz unterschiedliche Bedeutungen, und der Unterschied entscheidet darüber, was auf der Baustelle tatsächlich zu liegen kommt.
Der neue § 2 Nummer 14a GEIG definiert die Vorverkabelung als elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung. Sie gilt erst dann als umgesetzt, wenn am Stellplatz „ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist”, an den die Verbindungsleitung „ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann”. Ausdrücklich nicht ausreichend sind nach demselben Wortlaut eine reine Grund- oder Sammelinstallation ohne individuelle Abzweigung sowie das bloße Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen.
Innerhalb der Bestandsregel des § 10 verlangt das Gesetz auf dem zweiten Weg ausdrücklich Leitungsinfrastruktur, nicht Vorverkabelung. Vorverkabelung sieht § 10 nur für Nichtwohngebäude vor, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von einer Behörde genutzt werden, und dort ab 2033. Bei Angeboten für Bestandsobjekte lohnt es sich deshalb, genau zwischen beiden Begriffen zu unterscheiden.
Der geänderte § 4 GEIG verlangt ergänzend, dass Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung so dimensioniert werden, dass die vorgeschriebene Zahl von Ladepunkten „gleichzeitig und effizient genutzt werden kann”, und dass bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen ist. Beides gilt nach derselben Vorschrift nicht, soweit die Einhaltung „technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht”.
Weitere Erfüllungs- und Bündelungsmöglichkeiten
Öffentlich zugängliche Ladepunkte. Sind die betroffenen Stellplätze öffentlich zugänglich, kann der Eigentümer die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er für öffentlich zugängliche Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer bestimmten Leistung entspricht: 1,1 Kilowatt im Bestand (§ 10 Absatz 4), 2,2 Kilowatt bei Neubau und größerer Renovierung (§ 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3).
Räumliche Bündelung. Die Quartiersregel des bisherigen § 10 Absatz 2 bleibt erhalten und wird zu Absatz 3. Wer die Pflicht für mehr als ein Nichtwohngebäude hat, kann die Gesamtzahl der Ladepunkte gebündelt in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichten, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf damit Rechnung getragen wird; die Planung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Änderung bezieht diese Möglichkeit auf beide neuen Absätze des § 10 und macht sie über § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 auch für Neubau und Renovierung anwendbar. Es handelt sich um eine Bündelung der geschuldeten Ladepunkte, nicht um eine voraussetzungslose zusätzliche Alternative.
Was ab 2027 als Ladepunkt zählt
Zwei Änderungen betreffen die Technik. Der neue § 2 Nummer 9 nimmt Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt aus dem Ladepunkt-Begriff heraus, sofern ihr Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist. Ob eine konkrete Steckvorrichtung danach als Ladepunkt zählt, ist anhand ihrer Ausführung und Zweckbestimmung zu prüfen.
Und § 5 in der neuen Fassung verlangt, dass jeder Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, intelligentes Laden ermöglicht — auf Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der europäischen Normen und Protokolle, die in den delegierten Rechtsakten nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegt sind. Das „oder ersetzt” ist leicht zu überlesen: Auch der Austausch einer vorhandenen Ladesäule fällt dem Wortlaut nach darunter.
Der Betriebsfall, der nach dem Bau beginnt
Die hier behandelten GEIG-Vorschriften formulieren vor allem Errichtungs- und Ausstattungsanforderungen. Mögliche Betriebs-, Zugänglichkeits- oder Erhaltungspflichten nach anderen Vorschriften behandelt dieser Beitrag nicht. Praktisch stellt sich nach dem Bau aber eine Frage, die das GEIG nicht beantwortet: ob die neuen Ladeplätze zum Laden zur Verfügung stehen.
Wählt man für eine Gruppe von genau 60 Stellplätzen die Ladepunktvariante, ergibt die Quote rechnerisch sechs Ladepunkte. An jedem Ladepunkt kann nach § 2 Nummer 9 zur selben Zeit nur ein Fahrzeug geladen werden. Damit stellt sich anschließend die Bewirtschaftungsfrage, ob und wie die mit Ladepunkten erreichbaren Stellplätze zum Laden freigehalten werden — ein Platz kann von einem ladenden Fahrzeug belegt sein, von einem Elektrofahrzeug, das nach dem Ladevorgang stehen bleibt, oder von einem Verbrenner. Das GEIG regelt diese Frage nicht.
Wie sich Ladeplätze von Verbrennern freihalten lassen und wie sich Ladeinfrastruktur in die Parkraumbewirtschaftung einbinden lässt, haben wir an anderer Stelle beschrieben. Beides sind Fragen der Regel und ihrer Durchsetzung, nicht der Technik am Mast.
Die Fragen für eine Prüfung
- Gehört zur Parkfläche ein Gebäude, und liegen die Stellplätze innerhalb davon?
- Falls nicht: Besteht der Parkplatz die Prüfung des § 3 in allen drei Punkten — derselbe Eigentümer wie das Gebäude, überwiegende Nutzung durch dessen Bewohner oder Nutzer, und Lage auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe? Fehlt einer davon, liegen nach dem Wortlaut keine angrenzenden Stellplätze vor.
- Handelt es sich um ein Nichtwohngebäude, und wie viele Stellplätze entfallen jeweils auf die Gruppe „innerhalb” und auf die Gruppe „angrenzend”? Beide Gruppen sind gesondert zu betrachten.
- Wann lag der nach § 16 maßgebliche Zeitpunkt — Bauantragstellung, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung, Bauanzeige oder einer der Zeitpunkte für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben?
- Wurde die Anforderung der alten § 10-Fassung im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt, und lässt sich das belegen? Das ist eine der Voraussetzungen des § 16 Absatz 2.
- Welche der Varianten kommt für das Objekt in Betracht: Ladepunkte je zehntem Stellplatz, Leitungsinfrastruktur, oder öffentlich zugängliche Ladepunkte nach § 10 Absatz 4?
- Bestehen mehrere Liegenschaften, für die eine Bündelung nach § 10 Absatz 3 in Frage kommt?
- Steht im Angebot des Elektrobetriebs „Leitungsinfrastruktur” oder „Vorverkabelung” — und welche der beiden verlangt die einschlägige Vorschrift?
- Soll eine vorhandene Ladesäule ersetzt werden? Ein Austausch ab dem 1. Januar 2027 fällt dem Wortlaut nach unter § 5 Absatz 1 Satz 2.
- Wer stellt sicher, dass die Ladeplätze nach der Errichtung tatsächlich zum Laden zur Verfügung stehen?
Was jetzt zu tun ist
Klären Sie zuerst, ob Ihr Parkplatz die Prüfung des § 3 überhaupt besteht — und prüfen Sie dabei alle drei Punkte, nicht nur die Entfernung. Zählen Sie dann getrennt nach „innerhalb des Gebäudes” und „angrenzend”; die neue Fassung betrachtet beide Gruppen für sich. Legen Sie die Verfahrensunterlagen und den Nachweis über einen zwischen 2022 und 2024 errichteten Ladepunkt bereit; sie liefern die Anhaltspunkte für die Prüfung des § 16. Und lassen Sie beide Erfüllungsvarianten durchrechnen, bevor ein Elektrobetrieb beauftragt wird.
Stehen die Ladeplätze erst einmal, verschiebt sich die Frage: nicht mehr, ob sie gebaut sind, sondern ob sie frei sind. Wie wir Parkraumüberwachung auf privaten Flächen umsetzen, erklären wir Ihnen gern im Gespräch.
Dieser Beitrag gibt den Stand der unten genannten Quellen wieder (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Änderungen treten erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Ob und in welchem Umfang eine Pflicht ein konkretes Objekt trifft, hängt von dessen Umständen ab und ist hier nicht beurteilt.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026. Die GEIG-Änderungen stehen in Artikel 7, das Inkrafttreten in Artikel 9 Absatz 2: Regelungstext (PDF)
- Geltende Fassung des GEIG mit dem Änderungshinweis auf BGBl. 2026 I Nr. 226: GEIG bei gesetze-im-internet.de. Die dort abrufbaren Paragraphen geben bis Ende 2026 noch die alte Fassung wieder.
- Alte Fassung des § 10 GEIG („nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt”): § 10 GEIG
- Alte Fassungen der Neubau- und Renovierungsschwellen („mehr als sechs” bzw. „mehr als zehn Stellplätze”): § 7 GEIG, § 9 GEIG
- Bußgeldrahmen, in Absatz 2 unverändert: § 15 GEIG
- Begriffsbestimmungen: § 2 GEIG
- Die drei Voraussetzungen für angrenzende Stellplätze, davon ändert das Gesetz nur Nummer 3: § 3 GEIG