Parkkralle gegen Falschparker: Erlaubt oder illegal?

Falschparker auf dem eigenen Privatgrundstück sind ein wiederkehrendes Ärgernis für Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende und Wohnungsbaugesellschaften. Ob blockierte Kundenparkplätze, besetzte Stellplätze von Mietern oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf privaten Firmenparkflächen – die Frustration ist hoch. Auf der Suche nach einer schnellen, effektiven Abschreckung greifen manche Betroffene zu einer physischen Barriere: der Parkkralle. Doch wer eine Parkkralle gegen Falschparker einsetzen möchte, begibt sich schnell auf juristisches Glatteis.

Was auf den ersten Blick wie ein legitimes Mittel der Selbsthilfe erscheint, birgt erhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken, die bis hin zu Anzeigen wegen Nötigung oder Erpressung führen können. In diesem umfassenden Ratgeber analysieren wir die aktuelle Rechtslage in Deutschland, erläutern die gravierenden Risiken physischer Wegfahrsperren und zeigen auf, wie Sie Ihr Privatgelände rechtssicher, modern und ohne physischen Konflikt schützen können.


Besitzstörung und verbotene Eigenmacht: Die rechtlichen Grundlagen beim Parken

Wer sein Auto unbefugt auf einem fremden Grundstück abstellt, begeht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieses Gesetz regelt, dass niemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entziehen oder ihn darin stören darf, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich gestattet. Das unberechtigte Parken stellt eine solche Besitzstörung dar, da es den rechtmäßigen Besitzer daran hindert, seine Stellfläche nach freiem Belieben zu nutzen.

Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Fahrzeug unberechtigt auf dem Privatgrundstück abgestellt wird oder aus welchen Gründen der Fahrer dort parkt. Der Gesetzgeber schützt das Besitzrecht unabhängig von der Parkdauer. Auch das Überschreiten einer vertraglich vereinbarten Höchstparkdauer oder das Parken ohne Auslegen einer Parkscheibe auf einem Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar.

Diese Rechtslage wurde durch den Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen V ZR 44/25 nochmals eindrücklich bestätigt. In diesem Fall hatte eine Autofahrerin ein gültiges Ticket für 4 Euro gelöst, die Parkzeit jedoch überschritten. Der Parkplatzbetreiber ließ das Fahrzeug daraufhin ohne vorherige Wartezeit abschleppen. Der BGH stellte klar: Wer die bezahlte Parkzeit auf einem privaten Parkplatz überschreitet, begeht ab der ersten Minute des Überziehens eine verbotene Eigenmacht. Eine gesetzliche Wartepflicht für den Grundstücksbesitzer vor der Einleitung von Schutzmaßnahmen existiert demnach im Regelfall nicht.

Gegen diese verbotene Eigenmacht darf sich der betroffene Besitzer erwehren. Das Gesetz räumt ihm hierzu das sogenannte Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 BGB ein. Speziell § 859 Abs. 1 BGB gestattet es dem Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Bei Fahrzeugen bedeutet dies konkret, dass der Eigentümer oder Mieter das unberechtigt abgestellte Auto abschleppen lassen darf, um die Störung seines Besitzes zu beenden. Doch während das Abschleppen zivilrechtlich klar anerkannt ist, stellt sich die rechtliche Situation bei der Parkkralle völlig anders dar.


Zivilrechtliche Bewertung: Ist der Einsatz einer Parkkralle gegen Falschparker zulässig?

Die Frage, ob eine parkkralle erlaubt ist, muss aus zivilrechtlicher Sicht in den meisten Fällen mit einem klaren Nein beantwortet werden. Der Grund liegt in der Rechtsnatur des Selbsthilferechts nach § 859 BGB. Dieses Recht ist darauf ausgerichtet, eine bestehende Besitzstörung so schnell wie möglich zu beenden und den rechtmäßigen Zustand des ungestörten Besitzes wiederherzustellen.

Wenn ein Eigentümer jedoch eine parkkralle privatgrundstück einsetzt, bewirkt er genau das Gegenteil: Er verhindert, dass der Falschparker das Gelände verlässt. Anstatt die Besitzstörung zu beenden, wird das störende Fahrzeug physisch auf dem Grundstück fixiert und die Blockade des Parkplatzes künstlich verlängert. Damit widerspricht der Einsatz einer Wegfahrsperre dem eigentlichen Zweck des Selbsthilferechts.

Zivilrechtlich hat diese Vorgehensweise weitreichende Konsequenzen:

  • Eigene verbotene Eigenmacht: Der Grundstücksbesitzer, der die Parkkralle anbringt, begeht seinerseits eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB gegenüber dem Fahrzeughalter. Er greift unzulässig in dessen Nutzungsrecht am Fahrzeug ein.
  • Einschränkung der Eigentumsrechte: Das Blockieren des Fahrzeugs schränkt die Eigentümerrechte des Fahrzeughalters unzulässig ein und verletzt dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
  • Kein Anspruch auf Gebühren: Da das Anbringen der Parkkralle eine unzulässige Form der Selbsthilfe darstellt, entfällt jeglicher Anspruch auf Zahlung einer “Entsperrungsgebühr” oder “Vertragsstrafe” als Voraussetzung für die Freigabe des Fahrzeugs.

Gerichte werten das eigenmächtige Festsetzen eines Fahrzeugs daher regelmäßig als unzulässiges privates Faustrecht. Ein Grundstückseigentümer darf nicht zur Selbstjustiz greifen, um finanzielle Ansprüche durchzusetzen, indem er das Eigentum Dritter als Faustpfand missbraucht.

Warum das Zurückbehaltungsrecht hier nicht greift

Ein häufiges Argument von Befürwortern physischer Wegfahrsperren ist das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Demnach könne der Gläubiger eine geschuldete Leistung zurückbehalten, bis die ihm zustehende Gegenleistung bewirkt wird. Im Kontext von Falschparkern argumentieren manche Eigentümer, sie dürften das Auto so lange festhalten, bis der Falschparker die entstandenen Kosten für die Parkplatznutzung oder die Aufwendungen für die Überwachung bezahlt.

Diese Argumentation greift bei einer Parkkralle jedoch nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Abschleppunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an einem bereits abgeschleppten Fahrzeug geltend machen darf (siehe BGH, Urteil vom 02.12.2011 – Az: V ZR 30/11). Dies bedeutet, dass der Unternehmer den Standort des abgeschleppten Fahrzeugs erst preisgeben oder das Fahrzeug erst herausgeben muss, wenn die Abschleppkosten bezahlt wurden.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass beim Abschleppen die Besitzstörung auf dem Parkplatz bereits erfolgreich beendet wurde. Das Fahrzeug befindet sich auf dem Verwahrplatz des Abschleppdienstes. Bei der Parkkralle hingegen verbleibt das Auto auf dem blockierten Stellplatz. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht dazu genutzt werden, eine Besitzstörung künstlich aufrechtzuerhalten. Wer ein Auto auf dem eigenen Grund ankrallt, kann sich somit nicht auf § 273 BGB berufen, um das Fahrzeug als Pfand einzubehalten.


Strafrechtliche Konsequenzen: Wann droht eine Nötigung durch die Parkkralle?

Neben den zivilrechtlichen Risiken birgt der unüberlegte Einsatz von Wegfahrsperren erhebliche strafrechtliche Gefahren für Grundstückseigentümer. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bewerten das Festsetzen eines Fahrzeugs unter bestimmten Umständen als Straftat. Das Spektrum reicht hierbei von der Nötigung bis hin zur Erpressung.

Dass eine nötigung parkkralle im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB im Alltag schnell erfüllt ist, zeigt die Definition des Tatbestands: Eine Nötigung liegt vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

  • Gewalt: Das Anbringen einer Parkkralle verhindert physisch die Wegfahrt des Betroffenen. Dies stellt eine physische Barriere dar, die eine Einwirkung durch Gewalt auf die Fortbewegungsfreiheit des Fahrzeugführers bedeutet.
  • Empfindliches Übel: Dem Fahrer wird die Nutzung seines Transportmittels entzogen, was insbesondere im beruflichen Kontext oder bei dringenden Terminen ein empfindliches Übel darstellt.
  • Verwerflichkeit: Da der Eigentümer kein gesetzliches Recht hat, das Fahrzeug auf diese Weise festzusetzen, ist diese Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich und somit rechtswidrig.

Noch gravierender ist das Risiko einer Erpressung nach § 253 StGB. Eine Erpressung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung oder Duldung nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, und dem Opfer dadurch einen Vermögensnachteil zufügt. Wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dienstleister die Entfernung der Parkkralle von der sofortigen Zahlung eines Geldbetrages abhängig macht, ist die Grenze zur Erpressung überschritten. Dies gilt insbesondere dann, wenn überhöhte Gebühren oder unberechtigte Schadensersatzforderungen durchgesetzt werden sollen.

Das BGH-Urteil von 2016 im Fokus

Ein zentrales Urteil in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2016 unter dem Aktenzeichen 1 StR 253/15. In diesem Fall hatte sich ein Abschleppunternehmer wegen Erpressung in mehreren Fällen vor Gericht zu verantworten. Er hatte im Auftrag von Grundstückseigentümern unberechtigt parkende Fahrzeuge mit einer Parkkralle versehen und die Freigabe erst nach Barzahlung von Gebühren zwischen 80 und 352 Euro vor Ort gestattet.

Der BGH bestätigte im Kern, dass das Anbringen einer Parkkralle zur Erzwingung von Zahlungen den Tatbestand der Nötigung und der Erpressung erfüllen kann. Dass der Angeklagte in diesem spezifischen Fall letztlich freigesprochen wurde, lag an zwei besonderen Umständen:

  • Kein rechtswidriger Bereicherungsvorsatz: Das Gericht ging davon aus, dass der Unternehmer keinen Vorsatz zur rechtswidrigen Bereicherung hatte, da er davon ausging, einen tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch einzufordern.
  • Verbotsirrtum: Dem Unternehmer wurde ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB zugutegehalten, da er sich im Vorfeld umfassend juristisch durch Gutachten hatte beraten lassen.

Für Grundstückseigentümer ist dieses Urteil jedoch keineswegs ein Freibrief. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass die Androhung, die Parkkralle nur gegen Geld zu entfernen, ein rechtswidriges Nötigungsmittel darstellt. Da die Rechtslage inzwischen weithin bekannt ist, kann sich heute kaum noch ein Eigentümer erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Wer heute noch eigenmächtig Parkkrallen anbringt und Geld für die Freigabe verlangt, riskiert eine empfindliche Strafe wegen vollendeter Nötigung.


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Rechte von Autofahrern bei unzulässiger Verwendung einer Parkkralle

Wird ein Autofahrer mit einer unzulässig angebrachten Parkkralle konfrontiert, muss er dies nicht tatenlos hinnehmen. Dem Betroffenen stehen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen diese Form der Selbstjustiz zu wehren.

Zunächst kann der betroffene Fahrer die Polizei rufen. Da das Anbringen der Parkkralle den Verdacht einer Nötigung nach § 240 StGB begründet, handelt es sich um eine potenzielle Straftat. Die Polizei ist in solchen Fällen verpflichtet, den Sachverhalt aufzunehmen. Oftmals führt das Erscheinen der Beamten dazu, dass der Grundstückseigentümer die Kralle zügig entfernt, um einer weiteren Strafverfolgung zu entgehen.

Zudem hat der Fahrzeugführer zivilrechtliche Ansprüche gegen denjenigen, der die Kralle angebracht hat:

  • Schadenersatz wegen Nutzungsausfall: Da das Fahrzeug unzulässig blockiert wurde, kann der Halter für die Zeit der Blockade Schadenersatz geltend machen. Dies kann die Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung nach § 249 BGB umfassen.
  • Unterlassungsanspruch: Der Autofahrer kann vom Eigentümer verlangen, solche blockierenden Maßnahmen künftig zu unterlassen.
  • Herausgabeanspruch: Der Besitzer des Fahrzeugs kann die sofortige Freigabe seines Eigentums verlangen, ohne dafür eine unberechtigte Zahlung leisten zu müssen.

Vorsicht vor der Sachbeschädigung

Ein wichtiger Hinweis für betroffene Autofahrer betrifft die physische Selbsthilfe: Manche Fahrer reagieren auf eine Parkkralle mit Wut und versuchen, die Sperre mit Werkzeugen wie einem Winkelschleifer oder Bolzenschneider selbst zu entfernen. Hiervon ist dringend abzuraten.

Wer eine fremde Parkkralle beschädigt oder zerstört, macht sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar. Zudem wird der Autofahrer in diesem Fall schadensersatzpflichtig und muss dem Eigentümer der Kralle den entstandenen Sachschaden ersetzen. Die eigene verbotene Eigenmacht des Grundstückseigentümers rechtfertigt keine Zerstörung seines Eigentums, solange andere, rechtliche Wege offenstehen.

Die rechtssichere Lösung ist stets der Weg über die Behörden oder die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt mit anschließender zivilrechtlicher Rückforderung des Geldes.


Rechtssichere Alternative gegen Falschparker auf dem Privatgrundstück

Angesichts der massiven rechtlichen Risiken von Wegfahrsperren stellt sich für Eigentümer die Frage: Welche rechtssichere alternative falschparker gibt es überhaupt, um das eigene Gelände wirksam vor unbefugter Nutzung zu schützen?

Die klassischen analogen Methoden stoßen im Alltag schnell an ihre Grenzen:

  • Das Abschleppen lassen: Wie das BGH-Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) bestätigt hat, ist das Abschleppen zivilrechtlich erlaubt – auch ohne Wartezeit. Allerdings trägt der Grundstückseigentümer hierbei ein erhebliches finanzielles Risiko. Er muss in der Regel als Auftraggeber für die Abschleppkosten in Vorleistung gehen (sogenannte Kostenhaftung). Holt er sich das Geld nicht erfolgreich vom Falschparker zurück, bleibt er auf den Kosten sitzen. Zudem ist der organisatorische Aufwand enorm.
  • Die anwaltliche Abmahnung: Eine Abmahnung wegen verbotene Eigenmacht parken ist juristisch möglich. Hierbei wird der Falschparker aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Doch dieser Prozess ist langsam, erfordert eine Halterabfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt und löst das akute Problem des blockierten Parkplatzes nicht sofort.
  • Manuelle Kontrollen mit Strafzetteln: Der Einsatz von Personal, das Parkscheiben kontrolliert und Strafzettel verteilt, ist teuer und fehleranfällig. Zudem führt es häufig zu lautstarken Diskussionen vor Ort und schädigt das Image von Gewerbebetrieben, wenn Kunden versehentlich verwarnt werden.

Die zeitgemäße Lösung: Kennzeichenerkennung (ANPR)

Um den rechtlichen Fallstricken von Parkkrallen und dem finanziellen Risiko von Abschleppmaßnahmen zu entgehen, setzen moderne Grundstückseigentümer heute auf eine digitale Parkraumüberwachung mittels automatischer Kennzeichenerkennung (ANPR – Automatic Number Plate Recognition).

Diese Technologie revolutioniert das Parkplatzmanagement, indem sie den gesamten Prozess digitalisiert, automatisiert und rechtssicher gestaltet. Bei der Einfahrt eines Fahrzeugs erfasst eine DSGVO-konforme Kamera das Kennzeichen. Bei der Ausfahrt wird das Kennzeichen erneut gescannt. Das System berechnet die Parkdauer automatisch auf Basis von Einfahrts- und Ausfahrtszeit.

Wird die erlaubte Parkzeit überschritten oder stellt ein unberechtigter Nutzer sein Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten ab, dokumentiert das System diesen Verstoß digital. Der Fahrzeughalter erhält im Nachgang eine schriftliche Zahlungsaufforderung über eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Dieser Ansatz bietet entscheidende Vorteile gegenüber analogen Methoden:

  • Keine physische Blockade: Da das Fahrzeug nicht physisch blockiert wird, sind Nötigungs- oder Erpressungsvorwürfe vollständig ausgeschlossen.
  • Kein Vorleistungsrisiko: Der Grundstückseigentümer muss für keine Abschleppkosten in Vorkasse gehen.
  • Beweissicherheit: Digitale Bild- und Zeitstempel dokumentieren den Verstoß lückenlos und rechtssicher.
  • Kundenfreundlichkeit: Kunden müssen keine Parkscheiben mehr auslegen, was Fehlverwarnungen verhindert.

Kosteneffizientes Full-Service-Modell durch Parketry

Neben klassischen Kauf- und Mietmodellen für solche Kamerasysteme gibt es auch kostenlose Full-Service-Angebote auf dem deutschen Markt. Anbieter wie Parketry übernehmen sämtliche Kosten für die technische Ausstattung und refinanzieren sich über die Bearbeitung tatsächlicher Parkverstöße. Für den Grundstückseigentümer entstehen somit 0 Euro Kosten für Hardware, Installation, Betrieb oder Wartung des Systems.

Die Voraussetzungen für eine solche Installation sind denkbar einfach: Benötigt werden lediglich ein Standard-Stromanschluss mit 230 Volt sowie eine stabile Internetverbindung. Das Leistungsspektrum umfasst die Bereitstellung moderner ANPR-Kameras, die rechtskonforme Beschilderung des Geländes nach den Vorgaben der Rechtsprechung, ein intuitives Software-Dashboard für den Eigentümer sowie die komplette Abwicklung von Parkverstößen inklusive Halterermittlung.

Dabei arbeitet das System absolut datenschutzkonform auf deutschen Servern und folgt einem strikten Fairness-Prinzip. Über eine sogenannte Whitelist können berechtigte Nutzer (wie Mitarbeiter, Dauermieter oder Lieferanten) dauerhaft oder temporär im System registriert werden, sodass für sie keine Parkverstöße erfasst werden. Zudem sorgen großzügige Kulanzregelungen bei Grenzfällen dafür, dass ehrliche Kunden nicht verärgert werden.


Fazit: Warum der Abschied von der Parkkralle gegen Falschparker ein Gewinn ist

Der Einsatz einer parkkralle gegen falschparker ist im Jahr 2026 keine zeitgemäße Option mehr. Was auf den ersten Blick als einfache und wirksame Maßnahme zur Durchsetzung des eigenen Hausrechts erscheint, entpuppt sich bei genauerer rechtlicher Prüfung als juristisches Minenfeld. Die Gefahr, sich wegen Nötigung oder Erpressung strafbar zu machen, ist schlicht zu hoch, und die zivilrechtliche Unzulässigkeit dieser Methode ist in der Rechtsprechung weitgehend konsensual verankert.

Auch das klassische Abschleppen verliert durch den hohen organisatorischen Aufwand und das finanzielle Vorleistungsrisiko zunehmend an Attraktivität, obwohl der BGH mit seinem Urteil Ende 2025 die Rechte der Eigentümer bezüglich des sofortigen Abschleppens gestärkt hat.

Die Zukunft der Parkraumüberwachung gehört digitalen Systemen wie der ANPR-Kennzeichenerkennung. Sie schützen das Eigentum zuverlässig, arbeiten absolut rechtssicher ohne physische Eingriffe in fremdes Eigentum und lassen sich dank innovativer Full-Service-Modelle wie dem von Parketry sogar völlig kostenneutral realisieren. Grundstückseigentümer sollten daher den Schritt in die Digitalisierung wagen, um unliebsame Falschparker stressfrei, effizient und gesetzeskonform von ihren Flächen fernzuhalten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Parkkralle auf einem Privatgrundstück grundsätzlich verboten?

Ja, der Einsatz einer Parkkralle auf einem Privatgrundstück durch Privatpersonen ist zivilrechtlich im Regelfall nicht erlaubt. Es stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, da es die Besitzrechte des Fahrzeughalters am Auto unzulässig einschränkt. Zudem dient die Maßnahme nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern verlängert diese künstlich, indem das Fahrzeug auf der Fläche fixiert wird.

Kann ich wegen Nötigung angezeigt werden, wenn ich eine Parkkralle verwende?

Ja, wer ein fremdes Fahrzeug mit einer Parkkralle blockiert, riskiert eine Anzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB. Das bewusste Blockieren des Fahrzeugs, um die Wegfahrt zu verhindern, wird von den Strafgerichten als Gewaltanwendung gewertet. Wenn die Freigabe des Fahrzeugs zudem von einer sofortigen Zahlung abhängig gemacht wird, kann dies sogar als Erpressung nach § 253 StGB gewertet werden.

Was sagt der Bundesgerichtshof zum Thema Parkkrallen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az. 1 StR 253/15) klargestellt, dass das Anbringen von Parkkrallen zur Erzwingung von Zahlungen den Tatbestand der Nötigung oder Erpressung erfüllen kann. Zwar wurde der damalige Angeklagte wegen eines im Einzelfall vorliegenden Verbotsirrtums freigesprochen, die grundlegende zivil- und strafrechtliche Unzulässigkeit solcher Methoden wurde jedoch vom Gericht bestätigt.

Darf ich eine illegal angebrachte Parkkralle selbst abmontieren oder beschädigen?

Autofahrer sollten eine blockierende Parkkralle nicht gewaltsam zerstören. Das Aufflexen oder Aufbrechen des Schlosses stellt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar, was strafrechtliche Konsequenzen hat und den Autofahrer schadensersatzpflichtig macht. Der rechtssichere Weg ist das Rufen der Polizei wegen des Verdachts der Nötigung oder die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt mit anschließender zivilrechtlicher Rückforderung.

Welche rechtssicheren Alternativen zur Parkkralle gibt es für Eigentümer?

Die modernste und rechtssicherste Alternative ist die digitale Parkraumüberwachung mittels Kennzeichenerkennung (ANPR). Sie arbeitet kontaktlos, DSGVO-konform und schließt Nötigungsvorwürfe vollständig aus. Alternativ bleibt das klassische Abschleppen, das gemäß BGH-Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) bei Parkverstößen sofort zulässig ist, jedoch für den Eigentümer ein finanzielles Vorleistungsrisiko und hohen Aufwand bedeutet.

Geschäftsführer & CTO bei Parketry GmbH