Rechtliche Grundlagen der privaten Parkraumüberwachung in Deutschland: Ist Ihr Privatparkplatz Recht sicher?

Die Parkraumbewirtschaftung in Deutschland befindet sich im größten Umbruch seit Jahrzehnten. Wo früher Schranken, Papier-Tickets und Parkscheiben das Bild prägten, übernehmen heute intelligente Kamerasysteme und Algorithmen die Kontrolle. Für Grundstückseigentümer, Supermarktbetreiber und Immobilienverwalter löst die kennzeichenbasierte Parkraumüberwachung (ANPR – Automatic Number Plate Recognition) massive Probleme: Dauerparker werden fair verdrängt, Umsätze steigen und die Kundenzufriedenheit wächst durch den Wegfall komplizierter Schrankenanlagen.

Doch mit der Einführung neuer Technologien entstehen zwangsläufig Fragen zur Rechtslage. Ist die Parkraumüberwachung legal, wenn sie ohne menschliches Personal erfolgt? Wie verhält es sich mit der Rechtslage Kennzeichenerfassung im strengen deutschen Datenschutz? Und ist eine Vertragsstrafe Parkplatz legal, wenn sie automatisch per Post zugestellt wird?

Dieser Artikel liefert Ihnen einen umfassenden, tiefgehenden Überblick über den rechtlichen Rahmen im Jahr 2026. Wir beleuchten die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die Anforderungen der Datenschutzkonferenz (DSK) und die feinen Nuancen zwischen Halter- und Fahrerhaftung. Unser Ziel: Ihnen die Sicherheit zu geben, dass Ihr Parkraummanagement nicht nur effizient, sondern auch juristisch wasserdicht ist.

Das rechtliche Fundament: Der Parkvertrag durch konkludentes Handeln

Bevor wir uns den technischen Aspekten der Kameraüberwachung widmen, müssen wir das zivilrechtliche Fundament verstehen. Viele Autofahrer glauben irrtümlich, dass ein Vertrag nur durch eine Unterschrift zustande kommt. Im Parkraummanagement ist dies jedoch faktisch nie der Fall.

Angebot und Annahme ohne Unterschrift

Das deutsche Zivilrecht (BGB) kennt den Begriff des “konkludenten Handelns” (schlüssiges Verhalten). Die Rechtskonstruktion auf einem Privatparkplatz funktioniert wie folgt:

  1. Das Angebot: Der Grundstückseigentümer oder der von ihm beauftragte Parkraumbewirtschafter stellt den Parkplatz zur Verfügung. Dies ist rechtlich gesehen ein “Angebot ad incertas personas” – ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis. Die Bedingungen dieses Angebots (z.B. Höchstparkdauer 2 Stunden, Parkscheibenpflicht oder eben automatische Erfassung) müssen jedoch vor Vertragsschluss bekannt gemacht werden. Dies geschieht durch die Beschilderung an der Einfahrt.
  2. Die Annahme: Sobald ein Autofahrer auf das Gelände fährt und sein Fahrzeug abstellt, nimmt er dieses Angebot an. Er erklärt durch sein Handeln (das Parken), dass er mit den Bedingungen einverstanden ist.

Die Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Schilder auf Ihrem Parkplatz sind weit mehr als nur Hinweise – sie sind die AGB des Parkvertrags. Damit diese Privatparkplatz Rechtssicherheit bieten, müssen sie den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen.

Eine zentrale Anforderung ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Autofahrer muss die Chance haben, die Regeln zu lesen, bevor er den Vertrag endgültig schließt (also das Auto abstellt). Versteckte Schilder, zu kleine Schrift oder eine Platzierung, die erst beim Aussteigen sichtbar ist, können dazu führen, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt. In der Praxis bedeutet dies:

  • Große, gut lesbare Schilder an jeder Einfahrt.
  • Wiederholung der wichtigsten Regeln (z.B. “Max. 2 Std. frei”) auf dem Gelände.
  • Klare Kommunikation der Konsequenzen (Vertragsstrafe).

Ist dieses Fundament gelegt, ist die Basis für eine rechtssichere Bewirtschaftung geschaffen. Doch wie sieht es mit der technologischen Komponente aus?

Rechtslage Kennzeichenerfassung: ANPR und die DSGVO

Die wohl sensibelste Frage betrifft den Datenschutz. In Deutschland, einem Land mit weltweit führenden Datenschutzstandards, wird die Rechtslage Kennzeichenerfassung oft kritisch beäugt. Die gute Nachricht für Betreiber: Die Technologie ist bei korrekter Anwendung absolut konform mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Artikel 6 DSGVO: Das berechtigte Interesse

Die Erfassung von KFZ-Kennzeichen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten (da das Kennzeichen auf den Halter zurückführbar ist). Für jede Verarbeitung braucht es eine Rechtsgrundlage. Im privaten Parkraummanagement ist dies fast immer Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – das “berechtigte Interesse”.

Die Datenschutzbehörden und Gerichte erkennen an, dass Grundstückseigentümer ein legitimes Interesse daran haben:
* Ihr Eigentum vor unbefugter Nutzung zu schützen (Besitzstörung).
* Die Verfügbarkeit von Parkplätzen für berechtigte Kunden sicherzustellen (wirtschaftliches Interesse).
* Die Parkdauer effizient zu kontrollieren.

Dieses Interesse muss gegen das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers abgewogen werden. Da moderne Systeme das Kennzeichen nur kurzzeitig verarbeiten und kein Bewegungsprofil erstellen, fällt diese Abwägung zugunsten des Betreibers aus – vorausgesetzt, bestimmte Spielregeln werden eingehalten.

Das Prinzip der Datensparsamkeit und Löschfristen

Ein entscheidender Faktor, damit die Parkraumüberwachung legal bleibt, ist der Umgang mit den Daten der “braven” Parker. Das System funktioniert meist so:

  1. Einfahrt: Kamera scannt Kennzeichen + Zeitstempel.
  2. Ausfahrt: Kamera scannt Kennzeichen + Zeitstempel.
  3. Abgleich: Das System berechnet die Parkdauer.

War der Parker innerhalb der erlaubten Zeit (z.B. 90 Minuten beim Supermarkt), liegt kein Verstoß vor. Hier greift das Gebot der Datensparsamkeit. Diese Datensätze müssen unverzüglich gelöscht werden. In der technischen Praxis etablierter Systemanbieter geschieht dies oft in Echtzeit oder innerhalb von maximal 24 bis 48 Stunden, um eventuelle technische Abgleichfehler auszuschließen. Es dürfen keine Datenbanken über das Einkaufsverhalten von Kunden angelegt werden.

Nur wenn ein Verstoß vorliegt (Parkdauer überschritten), dürfen die Daten (Kennzeichen, Beweisfotos, Zeiten) länger gespeichert werden – nämlich so lange, wie es zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche (Vertragsstrafe) notwendig ist.

Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)

Ein Aspekt, der in der Praxis oft übersehen wird, aber für 2026 hochaktuell ist: Wenn ein Supermarktbetreiber oder Immobilienbesitzer einen externen Dienstleister mit der Überwachung beauftragt, liegt oft eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vor.

Warum? Weil der Auftraggeber (z.B. der Supermarkt) oft die Rahmenbedingungen diktiert:
* “Kunden dürfen 90 Minuten parken.”
* “Mitarbeiter X und Y kommen auf die Whitelist.”
* “Samstags ist das Parken frei.”

Da beide Parteien Einfluss auf die Datenverarbeitung nehmen, müssen sie einen speziellen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen. Dieser regelt, wer für Auskunftsanfragen von Betroffenen zuständig ist und wer die Informationspflichten erfüllt. Fehlt dieser Vertrag, drohen Bußgelder der Landesdatenschutzbeauftragten, selbst wenn die Technik einwandfrei funktioniert.

Wenn ein Autofahrer die Regeln bricht, flattert ihm eine Zahlungsaufforderung ins Haus. Doch wie hoch darf diese sein? Ist jede Vertragsstrafe Parkplatz legal, die sich ein Betreiber ausdenkt?

Der Unterschied zwischen Bußgeld und Vertragsstrafe

Zunächst zur Begrifflichkeit: Private Betreiber verhängen keine “Bußgelder” oder “Strafzettel” (das darf nur der Staat), sondern fordern eine Vertragsstrafe oder ein erhöhtes Parkentgelt.

Die rechtliche Basis hierfür ist der eingangs erwähnte Parkvertrag. Verstößt der Nutzer gegen die AGB (z.B. durch Überschreiten der Höchstparkdauer), wird die vereinbarte Strafe fällig.

Die Angemessenheitsgrenze (BGH-Rechtsprechung)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen Leitplanken für die Höhe dieser Strafen aufgestellt. Eine Vertragsstrafe darf nicht “sittenwidrig” überhöht sein. Als Faustformel gilt:

  • Die Vertragsstrafe darf sich an den Sätzen des staatlichen Bußgeldkatalogs (BKatV) orientieren.
  • Ein moderater Aufschlag für den höheren Verwaltungsaufwand privater Betreiber ist zulässig.

Im Jahr 2026 bewegen sich akzeptierte Vertragsstrafen für einfache Parkverstöße (z.B. Parkscheibe vergessen oder Zeit leicht überschritten) meist im Bereich von 30,00 bis 45,00 Euro.

Wichtig: Dies ist die reine Vertragsstrafe. Dazu kommen oft noch Kosten für die Halterermittlung beim Kraftfahrt-Bundesamt (ca. 5-10 Euro) und notwendige Auslagen. Forderungen, die jedoch sofort 80 oder 100 Euro für einen einfachen Verstoß verlangen, werden von Gerichten oft als unverhältnismäßig kassiert, sofern es sich nicht um schwerwiegende Störungen (z.B. Blockieren von Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätzen) handelt.

Transparenzgebot bei den Kosten

Die Höhe der Vertragsstrafe muss auf den Schildern konkret beziffert sein. Formulierungen wie “Es wird eine angemessene Strafe fällig” reichen nicht aus. Der Kunde muss vor Vertragsschluss (Einfahrt) wissen, welches finanzielle Risiko er eingeht. Steht auf dem Schild “Vertragsstrafe 40 EUR”, ist dieser Betrag bindend vereinbart.

Haftungsfrage: Halter oder Fahrer? Die BGH-Wende

Lange Zeit war die “Halterhaftung” das große Schlupfloch für Falschparker auf Privatgelände. Da der Parkvertrag mit dem Fahrer zustande kommt (denn das Auto fährt nicht von allein), argumentierten Fahrzeughalter oft: “Ich war es nicht, und ich sage nicht, wer es war.”

Keine echte Halterhaftung im Zivilrecht…

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht (wo der Halter die Verfahrenskosten trägt, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird), gibt es im privaten Zivilrecht keine automatische Halterhaftung. Der Anspruch richtet sich gegen den Vertragspartner, also den Fahrer.

…aber eine sekundäre Darlegungslast

Dieses “Schlupfloch” wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) jedoch faktisch geschlossen (Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Das Zauberwort heißt sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtslogik ist folgende:
1. Der Parkplatzbetreiber hat keine Möglichkeit zu wissen, wer gefahren ist. Er kennt nur das Kennzeichen.
2. Der Halter weiß hingegen sehr wohl, wem er sein Auto überlassen hat.
3. Bestreitet der Halter, selbst gefahren zu sein, muss er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast mitteilen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat oder wer als Nutzer in Betracht kommt.

Tut der Halter dies nicht oder nennt er Personen, die nachweislich nicht gefahren sind, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Halter selbst gefahren ist. Er wird dann zur Zahlung verurteilt.

Praxisfolge: Wenn ein Halter Post von einem Parkraumbewirtschafter bekommt, hilft einfaches Schweigen nicht mehr. Er muss den Fahrer benennen, sonst haftet er am Ende oft selbst – inklusive der dann aufgelaufenen Gerichtskosten. Dies hat die Durchsetzungsquote bei privaten Parkverstößen massiv erhöht.

Sonderfall: Firmenwagen

Besonders relevant ist dies für Firmenflotten. Unternehmen sind verpflichtet, Fahrtenbücher oder Überlassungsverträge zu führen. Erhält eine Firma eine Zahlungsaufforderung für einen Firmenwagen, muss sie den verantwortlichen Mitarbeiter benennen. Tut sie dies nicht, haftet das Unternehmen oft selbst, da es seiner Organisationspflicht nicht nachgekommen ist.

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Anforderungen an eine rechtssichere Beschilderung

Die beste Technik nützt nichts, wenn die analoge Beschilderung mangelhaft ist. Damit die Parkraumüberwachung legal ist, müssen die Schilder an der Einfahrt physisch und inhaltlich korrekt sein.

Sichtbarkeit und Platzierung

  • Augenhöhe: Schilder müssen so angebracht sein, dass sie aus dem fahrenden Auto heraus wahrnehmbar sind. Ein Schild in 3 Metern Höhe oder verdeckt durch Hecken ist unwirksam.
  • Schriftgröße: Die wesentlichen Informationen (insbesondere die Tatsache der Überwachung und die Kosten) müssen groß genug sein, um im Vorbeifahren erfasst zu werden.
  • Kamerasymbol: Gemäß DSGVO muss ein gut sichtbares Piktogramm (Kamera-Symbol) auf die elektronische Überwachung hinweisen. Dies entspricht der “Videoüberwachungshinweis”-Pflicht.

Inhaltliche Pflichtangaben (Art. 13 DSGVO)

Neben den Vertragsbedingungen (Preise, Zeiten) müssen die Schilder (oder ein direkt daneben hängender Aushang) die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO enthalten:
* Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Betreiber).
* Zweck der Datenverarbeitung (Parkraummanagement, Vertragsabwicklung).
* Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO / Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
* Speicherdauer der Daten.
* Rechte der Betroffenen (Auskunft, Löschung, Beschwerde).

Fehlen diese Angaben, ist die Datenerhebung unter Umständen rechtswidrig, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann – der Falschparker müsste dann nicht zahlen, und der Betreiber riskiert ein Bußgeld der Datenschutzbehörde.

Inkasso und Durchsetzung: Der Prozess nach dem Verstoß

Wie wird aus dem Kennzeichen-Foto Geld auf dem Konto? Der Prozess ist bei seriösen Anbietern strikt standardisiert:

  1. Verstoß-Feststellung: Das System meldet eine Überschreitung der Parkdauer.
  2. Halterabfrage: Über eine Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) werden die Halterdaten abgerufen. Dies ist nur zulässig bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 39 StVG).
  3. Zahlungsaufforderung: Der Halter erhält einen Brief mit Beweisfotos (meist Ausschnitte, die nur das Auto/Kennzeichen zeigen, keine Personen), Zeitstempeln und der Zahlungsaufforderung.
  4. Inkasso: Zahlt der Halter nicht und reagiert nicht auf Mahnungen, wird der Fall an ein Inkassobüro übergeben. Die Kosten hierfür (Inkassogebühren) muss der Falschparker als Verzugsschaden zusätzlich tragen.

Wichtig für Betreiber: Seriöse Systemanbieter übernehmen diesen gesamten Prozess oft als “Full-Service”. Sie tragen das Risiko der Durchsetzung und zahlen dem Flächeneigentümer lediglich die reine Parkgebühr oder eine Provision aus. Dies entlastet Eigentümer von juristischen Auseinandersetzungen.

Vorteile der digitalen Überwachung gegenüber Schranken und Parkscheiben

Rechtssicherheit ist das eine – operative Exzellenz das andere. Warum wechseln immer mehr Flächeninhaber von der klassischen Parkscheibe oder Schranke zur ANPR-Technik?

  • Lückenlose Erfassung: Parkscheiben sind leicht manipulierbar (Weiterdrehen). Kameras erfassen die exakte Einfahrtzeit auf die Sekunde genau.
  • Kein Rückstau: Schrankenanlagen sind wartungsintensiv und sorgen zu Stoßzeiten für Stau. Die freie Ein- und Ausfahrt (Free-Flow) verbessert das Kundenerlebnis massiv.
  • 24/7 Betrieb: Während Kontrolleure (die “Knöllchenschreiber”) nur stichprobenartig unterwegs sind und nachts schlafen, arbeitet das Kamerasystem rund um die Uhr. Das erhöht die Disziplin der Parker signifikant.
  • Konfliktvermeidung: Es gibt keine physischen Auseinandersetzungen mehr zwischen Parkwächtern und ertappten Falschparkern auf dem Parkplatz. Die Abwicklung erfolgt nüchtern und sachlich per Post.
  • Kulanz-Management: Moderne Systeme erlauben es Einzelhändlern, “gute Kunden”, die vielleicht mal 5 Minuten zu lange geparkt haben, über ein Tablet an der Kasse nachträglich freizuschalten (Stornierung der Strafe). Das verbindet harte Kontrolle mit hoher Kundenorientierung.

Fazit: Rechtssicherheit durch Professionalität

Die Frage “Ist Parkraumüberwachung legal?” kann im Jahr 2026 mit einem klaren “Ja, aber…” beantwortet werden. Ja, sie ist legal und politisch wie gesellschaftlich akzeptiert, um den knappen Parkraum in Städten zu verwalten. Aber sie erfordert eine penible Einhaltung der Datenschutzvorgaben, eine transparente Beschilderung und eine angemessene Preisgestaltung.

Für Grundstückseigentümer empfiehlt es sich dringend, nicht “auf eigene Faust” Kameras zu installieren, sondern auf spezialisierte Technologie-Partner zu setzen, deren Systeme “Privacy by Design” bereits integriert haben und die die aktuelle BGH-Rechtsprechung kennen. So wird aus einem rechtlichen Minenfeld ein effizienter, profitabler und kundenfreundlicher Parkraum.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist es erlaubt, dass mein Kennzeichen beim Einkaufen gescannt wird?

Ja, das ist unter Einhaltung der DSGVO erlaubt. Die Rechtsgrundlage ist das “berechtigte Interesse” des Parkplatzbetreibers, seinen Parkraum zu bewirtschaften und Fremdnutzung zu verhindern. Wichtig ist, dass Sie durch deutliche Schilder vor der Einfahrt darüber informiert werden. Daten von Kunden, die sich an die Regeln halten, müssen nach der Ausfahrt zeitnah gelöscht werden.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz sein?

Die Vertragsstrafe muss angemessen sein und darf nicht sittenwidrig hoch ausfallen. Die Rechtsprechung orientiert sich oft am öffentlichen Bußgeldkatalog. Beträge zwischen 30 und 45 Euro für einfache Verstöße gelten als üblich und durchsetzbar. Exorbitante Forderungen (z.B. 80 Euro für 5 Minuten Überziehung) haben vor Gericht meist keinen Bestand.

Muss ich zahlen, wenn ich gar nicht gefahren bin (Halterhaftung)?

Zivilrechtlich haftet der Fahrer, nicht der Halter. Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Halter eine “sekundäre Darlegungslast” hat. Das bedeutet: Wenn Sie als Halter bestreiten, gefahren zu sein, müssen Sie angeben, wer das Auto stattdessen genutzt hat. Tun Sie das nicht, können Sie dennoch zur Kasse gebeten werden. Einfaches Schweigen reicht also nicht mehr aus.

Darf der Parkplatzbetreiber meine Adresse beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen?

Ja, das ist gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zulässig, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt. Parken Sie unberechtigt oder überschreiten die Parkdauer, hat der Betreiber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsstrafe. Um diesen durchzusetzen, darf er die Halterdaten offiziell abfragen.

Was passiert, wenn ich die Zahlungsaufforderung ignoriere?

Ignorieren ist die teuerste Strategie. Nach der ersten Zahlungsaufforderung folgen Mahnungen, die bereits Mahngebühren enthalten. Reagieren Sie weiter nicht, wird oft ein Inkassobüro eingeschaltet, dessen Kosten Sie als Verzugsschaden tragen müssen. Am Ende kann ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage stehen, was die Kosten vervielfacht.

Sind Kamerasysteme besser als Parkscheiben?

Aus Sicht der Fairness und Effizienz: Ja. Parkscheiben sind anfällig für Betrug und Fehler. Kamerasysteme messen objektiv die genaue Standzeit. Zudem entfällt das Auslegen der Scheibe, was viele Kunden als komfortabler empfinden. Für Betreiber bieten Kamerasysteme eine lückenlose Kontrolle, die mit manuellem Personal nicht wirtschaftlich darstellbar wäre.

Geschäftsführer & CTO bei Parketry GmbH