Wohnmobil auf Firmenparkplatz abgestellt: Schnelle Abhilfe

Ihr Firmengelände sollte eigentlich Ihren Kunden, Partnern und Mitarbeitern vorbehalten sein. Doch die Realität auf deutschen Gewerbeparkplätzen sieht oft anders aus: Unberechtigte Fahrzeuge blockieren wertvolle Stellflächen. Besonders ärgerlich ist es, wenn ein Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz abgestellt wird und über Wochen oder gar Monate wertvollen Raum einnimmt. Ähnlich verhält es sich, wenn ein schwerer Anhänger dauerhaft geparkt das Privatgelände des Betriebs blockiert. Ob es sich um Pendler, Urlauber oder Personen handelt, die eine kostenfreie Abstellmöglichkeit für ihr Freizeitmobil suchen – die Blockade stört den Betriebsablauf und sorgt für Frust. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Mittel Ihnen zur Verfügung stehen und wie Sie unberechtigte Dauerparker und abgestellte Anhänger mithilfe moderner, digitaler Systeme dauerhaft von Ihrem Privatgelände verbannen.
Wohnmobil auf Firmenparkplatz abgestellt: Ursachen und Folgen für Unternehmen
Warum Firmenparkplätze für Wohnmobile attraktiv sind
Der Camping-Trend in Deutschland ist ungebrochen. Immer mehr Menschen entscheiden sich für den Kauf eines eigenen Reisemobils oder Wohnwagens, um flexibel zu reisen. Doch nach dem Urlaub stellt sich für viele Besitzer eine entscheidende Frage: Wohin mit dem großen Gefährt außerhalb der Saison? Stellplätze in Städten und Wohngebieten sind rar und oft teuer. Aus diesem Grund weichen viele Fahrzeughalter auf vermeintlich unbewachte oder frei zugängliche Flächen aus. Ein weiträumiges, ruhiges Gewerbegebiet oder der Kundenparkplatz eines Supermarkts scheinen hierfür der ideale Zufluchtsort zu sein.
Die Folgen für den täglichen Geschäftsbetrieb
Wird ein Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz abgestellt, hat dies für das betroffene Unternehmen erhebliche betriebliche, wirtschaftliche und logistische Konsequenzen:
- Massiver Platzverlust: Aufgrund der enormen Abmessungen belegen Reisemobile oft gleich zwei oder drei reguläre Pkw-Stellflächen. Dies führt dazu, dass Kunden und Mitarbeiter keinen freien Platz mehr finden, was zu Frust führt und im schlimmsten Fall Umsatzverluste nach sich zieht.
- Sicherheitsrisiken: Große Fahrzeuge schränken die Sichtverhältnisse an Ein- und Ausfahrten sowie im Kreuzungsbereich stark ein. Zudem besteht die Gefahr, dass Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten oder Anlieferungszonen für Lkw unbemerkt blockiert werden.
- Optische Beeinträchtigung: Ein mit Wohnmobilen und Wohnwagen zugestellter Firmenparkplatz wirkt ungepflegt und unprofessionell. Er verliert seine eigentliche Funktion als einladende Visitenkarte des Unternehmens.
- Haftungs- und Umweltrisiken: Ältere oder schlecht gewartete Freizeitfahrzeuge können Betriebsstoffe wie Motoröl oder Getriebeflüssigkeit verlieren. Für die Beseitigung dieser Verunreinigungen haftet der Grundstückseigentümer im Rahmen der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung (z. B. nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG).
Ein realistisches Szenario ist beispielsweise ein mittelständischer Handwerksbetrieb in einem Gewerbemischgebiet. Hier nutzen Pendler oder Anwohner den Hof am Wochenende gerne als kostenfreie Parkfläche. Sobald das erste Fahrzeug ungestraft stehen bleibt, folgen schnell weitere Langzeitparker auf dem Firmengelände, was den regulären Betriebsablauf am Montagmorgen massiv stört.
Anhänger dauerhaft geparkt privatgelände: Herkunft und Ausmaß des Problems
Gesetzliche Fristen im öffentlichen Raum nach der StVO
Ein ebenso gravierendes Problem stellen unberechtigt abgestellte Anhänger dar. Wenn ein Anhänger dauerhaft geparkt privatgelände-Flächen blockiert, stehen Gewerbetreibende oft vor einer logistischen Herausforderung. Dabei handelt es sich nicht selten um ungenutzte Lastenanhänger, Bootsanhänger oder Wohnwagen, die über Monate hinweg unbewegt auf einer Ecke des Parkplatzes verharren. Die Halter nutzen das Firmengelände schlicht als kostenloses Winterlager oder dauerhafte Abstellfläche.
Die Ursache für dieses Verhalten liegt häufig in den strengen gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Straßenraum. Im öffentlichen Verkehrsraum ist das Parken von Anhängern ohne Zugfahrzeug gesetzlich stark reglementiert. Nach § 12 Abs. 3b Satz 1 der Straßenverkehr-Ordnung (StVO) darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug im öffentlichen Raum nicht länger als zwei Wochen am selben Ort geparkt werden. Wer diese Frist überschreitet, riskiert ein Bußgeld von derzeit 20 Euro (gemäß Nr. 57 des Bußgeldkatalogs) oder das Abschleppen durch das zuständige Ordnungsamt. Um diese Regelung zu umgehen, weichen viele Halter gezielt auf private Grundstücke aus.
Die rechtliche Fehleinschätzung der Fahrzeughalter
Viele Halter gehen fälschlicherweise davon aus, dass auf Privatgelände keine rechtlichen Konsequenzen drohen, da die Polizei und das Ordnungsamt dort für den ruhenden Verkehr nicht zuständig sind. Dies ist zwar im Hinblick auf den Bußgeldkatalog der StVO korrekt, im Hinblick auf das Zivilrecht jedoch ein schwerer Irrtum.
Für den betroffenen Betrieb bedeutet ein Anhänger ohne Zugfahrzeug auf dem Privatparkplatz ein dauerhaftes Ärgernis. Solche Fahrzeuge lassen sich nicht ohne Weiteres bewegen, blockieren wertvollen Raum und signalisieren anderen Falschparkern, dass auf diesem Gelände keine Kontrollen stattfinden. So entwickelt sich ein einzelner Anhänger schnell zu einem Magneten für weitere Dauerabsteller auf dem Privatparkplatz.
Zusätzlich kommt es häufig vor, dass solche abgestellten Anhänger unzulässig als Werbeflächen zweckentfremdet werden. Ohne Genehmigung des Eigentümers platzieren Gewerbetreibende oder Privatpersonen ihre Anhänger mit auffälligen Werbeplakaten auf gut sichtbaren Firmenparkplätzen an Hauptstraßen. Dies stellt nicht nur eine unbefugte Nutzung des Grundstücks dar, sondern beeinträchtigt auch das optische Erscheinungsbild des eigenen Unternehmens. Zudem drohen Vandalismus und Diebstahl an den abgestellten Fahrzeugen. Zwar haftet der Grundstückseigentümer im Regelfall nicht für Schäden, die unbefugte Dritte an dem blockierenden Fahrzeug verursachen (da mangels Vertrag keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten bestehen), doch können solche Vorfälle zu Unruhe auf dem Gelände führen und die Verkehrssicherungspflichten des Unternehmens verkomplizieren.
Wohnmobil auf Firmenparkplatz abgestellt: Wie Betriebe rechtssicher reagieren
Das zivilrechtliche Selbsthilferecht nach dem BGB
Sobald ein Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz abgestellt wird, müssen die Verantwortlichen schnell und rechtssicher handeln. Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, greifen hier die zivilrechtlichen Schutzmechanismen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einer privaten Parkfläche stellt juristisch eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Der rechtmäßige Besitzer – egal ob Eigentümer, Mieter oder Pächter des Geländes – wird in seiner Nutzungsmöglichkeit widerrechtlich beeinträchtigt.
Gegen diese Besitzstörung gewährt das Gesetz dem Betroffenen das sogenannte Selbsthilferecht. Nach § 859 Abs. 3 BGB darf sich der Besitzer eines Grundstücks der verbotenen Eigenmacht erwehren, indem er den Störer entfernt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. im Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08) bestätigt, dass dieses Selbsthilferecht das sofortige Abschleppen des unberechtigten Fahrzeugs umfasst. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn auf dem Gelände noch andere Stellplätze frei sind.
Zusätzlich hat der BGH mit einem wegweisenden Urteil vom 19.12.2025 (Az. V ZR 44/25) klargestellt, dass sogar das bloße Überschreiten der erlaubten Parkzeit auf einem privaten Parkplatz eine verbotene Eigenmacht darstellt und das sofortige Abschleppen rechtfertigt. Das Unternehmen muss eine Blockade seiner Flächen also keineswegs dulden.
Die finanziellen Risiken des klassischen Abschleppens
Dennoch birgt das physische Abschleppen eines schweren Reisemobils erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Risiken:
- Vertragliche Vorleistungspflicht: Da das betroffene Unternehmen den Abschleppdienst beauftragt, schließt es mit diesem einen Werkvertrag nach § 631 BGB ab. Es ist dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Zahlung verpflichtet und muss die Kosten zunächst komplett selbst auslegen. Die Erstattung dieser Kosten muss nachträglich zivilrechtlich (z. B. im Wege des Schadenersatzes oder der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB) vom Fahrzeughalter eingefordert werden.
- Hohe Spezialkosten: Ein normales Abschleppfahrzeug ist bei schweren Wohnmobilen oder großen Anhängern schnell an seiner Belastungsgrenze. Es müssen spezielle Bergungsfahrzeuge angefordert werden. Dies treibt die Kosten schnell in den mittleren bis hohen dreistelligen oder sogar vierstelligen Eurobereich.
- Schadensersatzrisiken: Beim Abschleppvorgang eines schweren Fahrzeugs besteht immer das Risiko von Beschädigungen am Fahrzeug oder am Untergrund des Parkplatzes. Entstehen hierbei Schäden, drohen langwierige juristische Auseinandersetzungen über die Haftung.
- Verhältnismäßigkeit und Verwahrung: Das umgesetzte Fahrzeug darf nicht einfach auf einer unsicheren öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden. Es muss an einem gesicherten Ort verwahrt werden, was die laufenden Kosten weiter in die Höhe treibt.
Aufgrund dieser Hürden ist das klassische Abschleppen für viele Unternehmen im Alltag keine praktikable und risikofreie Lösung, um einen hartnäckigen Dauerabsteller vom Privatparkplatz zu entfernen.
Parkprobleme lösen — ohne Investitionsrisiko
Parketry liefert die komplette ANPR-Lösung kostenfrei. Sie stellen nur Strom und Internet bereit.
Anhänger dauerhaft geparkt privatgelände: Rechtliche Instrumente gegen Dauerabsteller
Vertragsabschluss durch Nutzung der Parkfläche
Eine weitaus elegantere und wirtschaftlich sicherere Methode zur Abwehr von Langzeitparkern auf dem Firmengelände ist der Abschluss eines Nutzungsvertrags durch schlüssiges Verhalten. Wenn ein Halter seinen Wohnwagen oder Anhänger auf dem Privatgelände abstellt, kann das Unternehmen über gut sichtbare Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an den Zufahrten klare Regeln etablieren.
Juristisch betrachtet kommt beim Befahren eines ausgeschilderten Privatparkplatzes ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Grundstücksnutzer und dem Betreiber zustande. Dies geschieht im Wege einer sogenannten Realofferte gemäß §§ 145 ff. BGB. Indem der Fahrer die Parkfläche nutzt, akzeptiert er die dort gut sichtbar ausgehängten Nutzungsbedingungen.
Diese AGB sollten präzise formulierte Einschränkungen enthalten:
- Verbot bestimmter Fahrzeugklassen: Die Nutzung der Stellflächen kann explizit auf Pkw beschränkt werden. Wohnmobile, Wohnwagen und abgekoppelte Anhänger werden somit von vornherein vertraglich ausgeschlossen.
- Festlegung einer Höchstparkdauer: Die maximale Standzeit wird klar begrenzt, beispielsweise auf zwei Stunden während der Geschäftszeiten.
- Festlegung von Vertragsstrafen: Für jeden Verstoß gegen die Einstellbedingungen – wie das Überschreiten der Höchstparkdauer oder das unbefugte Abstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug auf dem Privatparkplatz – wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart.
Die rechtssichere Halterermittlung über das KBA
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass solche vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen vollkommen rechtens sind. Ein wichtiger Meilenstein für die vertragliche Konstruktion und die Zulässigkeit erhöhter Parkentgelte war hierbei das wegweisende BGH-Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19). Die übliche Höhe solcher Strafen bewegt sich in der Praxis meist ab 30 Euro aufwärts und muss angemessen sein, um einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standzuhalten.
Um den Halter eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs zu ermitteln, kann das Unternehmen eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder der örtlichen Zulassungsstelle gemäß § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durchführen. Da die Durchsetzung einer vertraglichen Forderung ein berechtigtes Interesse darstellt, übermittelt die Behörde die Adressdaten des Fahrzeughalters. Auf diese Weise lässt sich ein Wohnwagen-Dauerparker entfernen, ohne dass das Unternehmen das finanzielle Risiko eines Abschleppvorgangs tragen muss.
Digitale Parkraumüberwachung: Die moderne Lösung per ANPR-Kennzeichenerfassung
Funktionsweise der digitalen Kennzeichenerkennung
Obwohl die vertragliche Regelung über AGB eine hervorragende rechtliche Basis bietet, scheitert die praktische Umsetzung in vielen Betrieben an der Kontrolle. Die manuelle Überprüfung von Parkscheiben oder das Aufschreiben von Kennzeichen durch eigenes Personal ist zeitintensiv, fehleranfällig und führt oft zu unangenehmen Diskussionen vor Ort. Zudem sind herkömmliche Methoden wie Schrankenanlagen oder Parkscheinautomaten in der Anschaffung teuer, wartungsintensiv und für Falschparker leicht zu umgehen.
Die zeitgemäße und hocheffiziente Antwort auf diese Herausforderung ist die digitale, schrankenlose Parkraumüberwachung mittels automatischer Kennzeichenerfassung (ANPR – Automatic Number Plate Recognition). Spezialisierte Kameras an den Ein- und Ausfahrten erfassen beim Durchfahren das Kennzeichen der Fahrzeuge.
Der gesamte Ablauf erfolgt vollkommen berührungslos und digital:
- Erfassung bei der Einfahrt: Beim Befahren des Parkplatzes scannt die ANPR-Kamera das Kennzeichen des Fahrzeugs und speichert dieses zusammen mit einem präzisen Zeitstempel.
- Abgleich mit der Whitelist: Das System prüft in Echtzeit, ob das Kennzeichen auf einer sogenannten Whitelist (Freigabeliste) hinterlegt ist. Hierüber können Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Dauermieter dauerhaft oder temporär für die Nutzung freigeschaltet werden.
- Erfassung bei der Ausfahrt: Verlässt das Fahrzeug das Gelände, wird das Kennzeichen erneut gescannt und die genaue Parkdauer ermittelt.
- Datenlöschung oder Verstoßbearbeitung: War der Parkvorgang rechtmäßig und innerhalb der erlaubten Höchstparkzeit, werden alle erfassten Daten sofort und unwiderruflich gelöscht. Liegt jedoch ein Verstoß vor – beispielsweise weil ein Langzeitparker das Firmengelände über Nacht blockiert oder die zulässige Parkdauer überschritten hat –, bleibt der Vorgang im System gespeichert, um die Halterdaten zu ermitteln und die Vertragsstrafe einzufordern.
Einhaltung der strengen Vorgaben der DSGVO
Diese Methode ist datenschutzkonform nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Erfassung basiert auf dem berechtigten Interesse des Betreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sein Eigentum zu schützen und eine geordnete Parkraumnutzung sicherzustellen. Voraussetzung dafür sind gut sichtbare Informationsschilder nach Art. 13 DSGVO an den Zufahrten sowie eine sorgfältig dokumentierte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO. So wird jeder Dauerabsteller auf dem Privatparkplatz rund um die Uhr lückenlos und rechtssicher dokumentiert, was eine spürbare Abschreckungswirkung entfaltet.
Intelligente Parkraumbewirtschaftung: Kostenlose Full-Service-Modelle als Marktstandard
Das 0-Euro-Betreibermodell im Überblick
Die Einführung einer digitalen Kennzeichenerfassung scheiterte in der Vergangenheit oft an den hohen Investitionskosten für die benötigte Hardware und Software. Klassische Kauf- oder Mietmodelle erfordern erhebliche finanzielle Mittel für Kameras, Server, Verkabelung und die anschließende Systemwartung. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen war diese Hürde oft zu hoch, um sich gegen unberechtigte Langzeitparker auf dem Firmengelände zur Wehr zu setzen.
Heute hat sich der Markt jedoch grundlegend gewandelt. Neben den klassischen Kauf- und Mietmodellen gibt es auch kostenlose Full-Service-Angebote. Ein führendes Beispiel für eine solche moderne Lösung ist das System von Parketry. Bei diesem innovativen Betreibermodell entstehen für den Grundstückseigentümer oder Mieter keinerlei Anschaffungs-, Installations-, Betriebs- oder Wartungskosten. Das gesamte Projekt wird für das Unternehmen mit 0 € Kosten realisiert.
Die Refinanzierung des gesamten Systems erfolgt ausschließlich über die Bearbeitung der tatsächlich erfassten Parkverstöße (die erhobene Vertragsstrafe von den Falschparkern). Für den Betrieb der Anlage sind lediglich ein herkömmlicher 230V-Stromanschluss sowie eine stabile Internetverbindung an den Kamera-Standorten erforderlich. Der Leistungsumfang dieses Modells umfasst:
- Die Bereitstellung und Installation modernster, hochauflösender ANPR-Kameras.
- Die vollständige, rechtssichere Beschilderung der Parkflächen inklusive aller notwendigen Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO.
- Ein intuitiv bedienbares Software-Dashboard, über das das Unternehmen eigenständig Berechtigungen verwalten und die Auslastung der Flächen einsehen kann.
- Die laufende technische Wartung, Systemupdates und den Support für die Hardware.
- Die komplette, rechtssichere und professionelle Verstoßbearbeitung inklusive Halterermittlung und Inkassowesen.
Schutz für Kunden und Mitarbeiter durch Whitelists
Das System arbeitet vollständig DSGVO-konform und nutzt ausschließlich sichere Server mit Standort in Deutschland. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Fairness-Prinzip: Durch eine flexibel anpassbare Whitelist werden alle berechtigten Nutzer zuverlässig vor Strafzetteln geschützt. Zudem sorgen kundenfreundliche Kulanzregelungen bei Grenzfällen dafür, dass echte Kunden nicht verärgert werden, während unbefugte Dauerparker, Wohnwagen und abgestellte Anhänger konsequent und dauerhaft vom Gelände ferngehalten werden. Damit bietet dieses kostenlose Full-Service-Modell eine hochgradig effiziente und risikofreie Alternative zu teuren Einzellösungen.
Bereit für den nächsten Schritt?
Lassen Sie sich unverbindlich beraten. Unsere Experten analysieren Ihre Situation und zeigen konkrete Lösungswege auf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein unbefugtes Wohnmobil sofort vom Firmenparkplatz abgeschleppt werden?
Ja, aus rechtlicher Sicht ist das zulässig. Das unberechtigte Parken auf privatem Grund gilt als verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB. Das Gesetz räumt dem Besitzer in § 859 Abs. 3 BGB das Recht zur Selbsthilfe ein, um den Störer sofort zu entfernen. Dies wurde durch den BGH (u. a. Az. V ZR 144/08 und zuletzt Az. V ZR 44/25) ausdrücklich bestätigt. Zu beachten ist jedoch, dass das betroffene Unternehmen dem Abschleppdienst gegenüber vertraglich zur Vorleistung der Kosten verpflichtet ist (§ 631 BGB) und diese Kosten anschließend zivilrechtlich vom Halter zurückfordern muss.
Welche Sonderregelungen gelten für das Parken von Anhängern ohne Zugfahrzeug?
Im öffentlichen Straßenraum dürfen abgekoppelte Anhänger laut § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO maximal zwei Wochen am selben Ort geparkt werden. Auf privaten Gewerbegrundstücken gilt diese Frist jedoch nicht. Da Privatparkplätze dem Zivilrecht unterliegen, stellt jeder nicht genehmigte Anhänger ohne Zugfahrzeug ab der ersten Minute eine rechtswidrige Besitzstörung (verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB) dar, gegen die Sie unmittelbar rechtlich vorgehen können.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe für unberechtigte Dauerabsteller ausfallen?
Eine vereinbarte Vertragsstrafe muss verhältnismäßig sein und darf die Nutzer nicht unangemessen benachteiligen, um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) entschieden, dass Beträge ab 30 Euro für Parkverstöße auf privaten Flächen angemessen sind. Höhere Strafen können bei besonders schweren Behinderungen gerechtfertigt sein, müssen jedoch stets klar in den AGB an den Zufahrten ausgeschildert sein.
Wie können Halterdaten bei einem unberechtigten Langzeitparker ermittelt werden?
Die Halterdaten können gemäß § 39 Abs. 1 StVG bei der zuständigen Zulassungsstelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgefragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines berechtigten Interesses zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Das unberechtigte Parken auf Privatgrundstücken stellt ein solches straßenverkehrsbezogenes Ereignis dar, das die Abfrage zur Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen (z. B. Vertragsstrafen) oder deliktischen Ansprüchen (Schadenersatz) rechtfertigt. In der Praxis wird dieser administrative Prozess meist vollständig von spezialisierten Parkplatz-Dienstleistern übernommen.
Erfasst ein ANPR-Kamerasystem auch abgekoppelte Anhänger ohne Zugfahrzeug?
Ja, moderne und professionell eingerichtete ANPR-Kamerasysteme sind in der Lage, auch Anhänger zuverlässig zu erfassen. Das System dokumentiert das hintere Kennzeichen des Anhängers bei der Ein- und Ausfahrt. In Kombination mit einer manuellen Nachkontrolle im Dashboard können Verstöße so lückenlos nachgewiesen und geahndet werden.
Welche Voraussetzungen müssen für eine kostenlose Parkraumüberwachung erfüllt sein?
Um ein kostenloses Full-Service-Modell wie das von Parketry zu nutzen, sind die baulichen und technischen Hürden für Ihr Unternehmen minimal. An den Standorten der Kameras müssen lediglich ein Standard-Stromanschluss mit 230V Spannung sowie eine stabile Internetverbindung vorhanden sein. Sämtliche weiteren Aufwendungen für Hardware, Installation, Beschilderung und die laufende Wartung übernimmt der Systemanbieter komplett kostenfrei, da sich das Modell über die Bearbeitung der Parkverstöße refinanziert.